In Bezug auf das Tragen von Schutzkleidung, die Zurverfügungstellung von Ausbildungsmitteln und die Gewährung eines Lernmittelzuschusses ist § 11 TVSöD zu beachten.
2.13.1 Schutzkleidung (§ 11 Abs. 1 TVSöD)
Für die Gewährung von Schutzkleidung gelten gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 TVSöD die für die entsprechenden Beschäftigten des Ausbildenden jeweils maßgebenden Bestimmungen. Vom Begriff der Schutzkleidung sind Kleidungsstücke umfasst, die dem Studierenden Schutz vor körperlicher Beeinträchtigung bieten (z. B. Einweghandschuhe, Kittel usw.). Die Pflicht zum Tragen der Schutzkleidung kann sich z. B. nach den zwingenden gesetzlichen Regelungen der §§ 618, 619 BGB i. V. m. den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften ergeben.
Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder angeordnet ist, hat der Ausbildende sie gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 dem Studierenden unentgeltlich zur Verfügung zu stellen; dabei bleibt die Schutzkleidung Eigentum des Ausbildenden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 TVSöD).
2.13.2 Ausbildungsmittel (§ 11 Abs. 2 TVSöD)
§ 11 Abs. 2 TVSöD regelt wortgleich mit § 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG, dass der Ausbildende den Studierenden im Rahmen des Ausbildungsteils kostenlos die Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen hat, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen bzw. der staatlichen Prüfung erforderlich sind. Zu den Ausbildungsmitteln gehören insbesondere Werkstoffe und Werkzeuge. Aus dem System der dualen Berufsausbildung folgt, dass hierzu z. B. auch die Fachbücher gehören, die bei der betrieblichen Ausbildung notwendig sind, nicht jedoch die Bücher, die nur für den Unterricht in der Berufsschule benötigt werden. Der Gesetzgeber hat das Bereitstellen von Fachliteratur im Rahmen der BBiG-Novelle 2020 explizit in die Regelung des § 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG aufgenommen. Auch insoweit gilt die Voraussetzung, dass die Fachliteratur zur Berufsausbildung bzw. zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sein muss. Zur Art und Form der Zurverfügungstellung enthalten weder § 11 Abs. 2 noch § 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG nähere Vorgaben. Der Studierende muss daher nicht zwangsläufig auch Besitzer oder Eigentümer der Ausbildungsmittel werden, sondern ihm kann auch nur die Möglichkeit eingeräumt werden, das jeweilige Ausbildungsmittel für die Zeit der Ausbildung zu nutzen. In jedem Fall sind die Studierenden zur sachgemäßen Behandlung der Ausbildungsmittel verpflichtet. Die durch die Anschaffung der erforderlichen Ausbildungsmittel entstehenden Kosten kann der Ausbildende nicht den Studierenden aufbürden, vielmehr trägt er jeweils die vollen Kosten; die Bereitstellungspflicht wird lediglich begrenzt durch das Merkmal der Erforderlichkeit. Diese ist im Einzelfall zwischen den Vertragsparteien zu klären.
2.13.3 Lernmittelzuschuss (§ 11 Abs. 3 TVSöD)
Im Gegensatz zu Ausbildungsmitteln, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind und die der Ausbildende dem Studierenden gem. § 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG kostenlos zur Verfügung zu stellen hat, sind Lernmittel, die in den Bereich der Berufsschule fallen (z. B. Schulbücher, Arbeitshefte, Taschenrechner etc.), grundsätzlich nicht vom Ausbildenden zu finanzieren.
Hiervon abweichend sieht § 11 Abs. 3 TVSöD für Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. a, d oder e TVAöD – Allgemeiner Teil – einen pauschalen Lernmittelzuschuss von 50 EUR brutto vor. Dieser steht den Studierenden bis zum Abschluss des Ausbildungsteils einmal jährlich zu. Der Studierende muss keinen Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung des Zuschusses erbringen; eine Überprüfung, ob der Zuschuss tatsächlich für die Anschaffung von Lernmitteln verwendet wurde, findet nicht statt. Der Lernmittelzuschuss steht dem Studierenden auch unabhängig davon zu, ob es bezüglich der Berufsschule länderspezifische Regelungen gibt, nach denen Lernmittel im Rahmen der Lernmittelfreiheit unentgeltlich zur Verfügung gestellt oder bezuschusst werden. Mit § 11 Abs. 3 Satz 2, wonach Abs. 2 unberührt bleibt, haben die Tarifvertragsparteien zudem klargestellt, dass die Gewährung des Lernmittelzuschusses keine Auswirkungen auf die Verpflichtung des Ausbildenden hat, dem Studierenden die Ausbildungsmittel kostenlos zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind.
Der Lernmittelzuschuss ist gem. § 11 Abs. 3 Satz 3 möglichst mit dem Studienentgelt (in Satz 3 findet sich zwar das Wort "Ausbildungsentgelt", es ist aber offensichtlich, dass es sich um einen Übertragungsfehler aus der Regelung des § 11 Abs. 3 TVAöD – Besonderer Teil BBiG – handelt) des 1. Monats des jeweiligen Ausbildungsjahres zu zahlen, er ist spätestens im Zahlungsmonat September des betreffenden Ausbildungsjahres fällig. Beginnt das Ausbildungs- und Studienverhältnis verspätet, ist der Lernmittelzuschuss mit dem Studienentgelt für den 1. vollen Kalendermonat der Ausbildung auszuzahlen.
Der Lernmittelzuschuss wird als "Brutto"-Betrag gewährt. Er ist daher zu versteuern ...