Die Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung in sonstigen Fällen nach § 12a TVSöD und den gesetzlich geregelten Fällen lässt sich nicht einheitlich bestimmen. Vielmehr ist danach zu differenzieren, ob es sich um einen tariflichen oder gesetzlichen Entgeltfortzahlungsanspruch handelt.

  • § 12a Abs. 1, § 12a Abs. 3 TVSöD i. V. m. § 29 TVöD: Fortzahlung des Studienentgelts (§ 8 Abs. 1). Unständige Entgeltbestandteile i. S. d. § 8a sowie Zulagen oder Zuschläge nach § 8b fließen nicht in die Bemessungsgrundlage mit ein, da die Worte "im übrigen" besagen, dass die für die Beschäftigten beim Ausbildenden geltenden Regelungen zur Arbeitsbefreiung nur für die Fragen maßgebend sein sollen, die im TVSöD nicht geregelt sind. Die Frage der Bemessungsgrundlage ist jedoch im Abs. 1 mit "§ 8 Abs. 1" abschließend geregelt.
  • § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BBiG: Bei der Berechnung der Vergütung für einzelne Tage wird der Monat zu 30 Tagen gerechnet (§ 18 Abs. 1 Satz 2 BBiG), sodass der Studierende für jeden Tag der Freistellung nach § 19 BBiG 1/30 seines monatlichen Studienentgelts erhält.
  • § 2 EFZG: Für die Entgeltfortzahlung an Feiertagen gelten die Regeln des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Aufgrund des Lohnausfallprinzips nach § 2 Abs. 1 EFZG ist das Entgelt zu ermitteln und zu zahlen, was ohne den gesetzlichen Feiertag zu zahlen gewesen wäre. Es muss also geprüft werden, was der Studierende – einschließlich aller Zulagen, aber ohne Leistungen mit Aufwendungscharakter – während der ausgefallenen Zeit verdient hätte. Sind darin unständige Entgeltbestandteile enthalten, sind diese zu zahlen.

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