2.16.5.1 Anteilige Jahressonderzahlung
Besteht das Ausbildungs- und Studienverhältnis am 1.12. nicht mehr, steht dem Studierenden grundsätzlich kein Anspruch auf die Jahressonderzahlung zu. Eine Ausnahme gilt gem. § 14 Abs. 4 TVSöD dann, wenn der Studierende im unmittelbaren Anschluss an den ausbildungsintegrierten dualen Studiengang in ein Beschäftigungsverhältnis übernommen wird und Anspruch auf die Jahressonderzahlung nach §§ 20, 21 TVöD hat. In diesem Fall erhält der Studierende einmalig zusammen mit der anteiligen Jahressonderzahlung aus dem Beschäftigungsverhältnis eine anteilige Jahressonderzahlung aus dem Ausbildungs- und Studienverhältnis.
Beginnt das Beschäftigungsverhältnis im laufenden Kalendermonat (z. B. in der Monatsmitte), wird dieser Monat für die Jahressonderzahlung aus dem Beschäftigungsverhältnis berücksichtigt, da es nach § 20 Abs. 4 Satz 1 TVöD ausreicht, wenn seitens der/des Beschäftigten mindestens für einen Tag Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD besteht. Insgesamt können in einem Kalenderjahr in der Summe der anteiligen Jahressonderzahlungen höchstens 12/12 zustehen.
Der Beschäftigte wurde nach Beendigung seines Ausbildungs- und Studienverhältnisses am 17.6. von seinem Ausbildenden unmittelbar darauf in ein Arbeitsverhältnis nach dem TVöD übernommen, das am 1.12. noch besteht. Die Jahressonderzahlung ist nach § 20 Abs. 4 Satz 4 TVöD um 5/12 zu kürzen, da der Beschäftigte in der Zeit vom 1.1. bis 31.5. für keinen Tag Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD aus einem Beschäftigungsverhältnis gehabt hat. Der Teilmonat Juni wird für die Jahressonderzahlung aus dem Beschäftigungsverhältnis berücksichtigt, da im Juni die Voraussetzung des Bestehens eines Entgeltanspruchs für mindestens einen Tag gegeben ist. Zusammen mit der anteiligen Jahressonderzahlung von 7/12 aus dem Beschäftigungsverhältnis erhält der Beschäftigte nach § 14 Abs. 4 TVSöD eine anteilige Jahressonderzahlung von 5/12 aus dem Ausbildungs- und Studienverhältnis.
2.16.5.2 Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage der anteiligen Jahressonderzahlung aus dem Ausbildungs- und Studienverhältnis ist das Studienentgelt des letzten (vollen) Kalendermonats des Ausbildungs- und Studienverhältnisses, wenn das Ausbildungs- und Studienverhältnis im November nicht mehr besteht.
Für die anteilige Jahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis ist § 20 TVöD anzuwenden. Danach ist der Bemessungssatz, der sich nach der Entgeltgruppe richtet, in die der Arbeitnehmer am 1. September eingruppiert ist, mit der nach § 20 Abs. 2 TVöD ermittelten Bemessungsgrundlage zu multiplizieren.