2.19.1 Begründung eines Arbeitsverhältnisses durch Weiterbeschäftigung (§ 16 Abs. 5 TVSöD)
Gem. § 16 Abs. 5 TVSöD gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet, wenn der Studierende im Anschluss an das Ausbildungs- und Studienverhältnis beschäftigt wird, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist. Bei der Weiterbeschäftigung handelt es sich um einen Tatbestand schlüssigen Verhaltens kraft tariflicher Fiktion.
Diese Fiktion tritt grundsätzlich erst dann ein, wenn der Ausbildende oder ein zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigter Vertreter Kenntnis von der Beendigung des Ausbildungs- und Studienverhältnisses und der Weiterbeschäftigung des Studierenden hat bzw. von einer nicht gewollten Weiterarbeit erfährt und dennoch nicht unverzüglich widerspricht. Voraussetzung ist somit zunächst, dass der Studierende an dem der rechtlichen Beendigung des Ausbildungs- und Studienverhältnisses folgenden Arbeitstag erscheint und weisungsabhängige Tätigkeiten verrichtet. Dies muss mit Wissen des Ausbildenden geschehen. Setzt der Studierende seine betriebliche Tätigkeit ohne Kenntnis des Ausbildenden fort, wird er nicht i. S. v. § 16 Abs. 5 TVSöD beschäftigt, sondern beschäftigt nur sich selbst. Darüber hinaus ist grundsätzlich die positive Kenntnis des Ausbildenden von der Beendigung des Ausbildungs- und Studienverhältnisses notwendig. Die Kenntnis anderer Personen ist grundsätzlich unbeachtlich, und zwar selbst dann, wenn den Personen Vorgesetzten- oder Aufsichtsfunktionen übertragen worden sind. Eine Ausnahme kann nach Ansicht des BAG für Ausbildungsleiter/innen gelten, die i. d. R. eine herausgehobene Position und Funktion im Betrieb oder in der Verwaltung haben und die sich insoweit typischerweise in einer ähnlich selbstständigen Stellung befinden wie ein gesetzlich oder rechtsgeschäftlicher Vertreter des Ausbildenden.
2.19.2 Übernahme
Einen § 16a TVAöD – Allgemeiner Teil – entsprechenden Übernahmeanspruch haben die Tarifvertragsparteien für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen im TVSöD nicht vorgesehen. Dies dürfte zum einen auf den hohen Ressourceneinsatz des Ausbildenden zurückzuführen sein, der grundsätzlich perspektivisch auf eine Übernahme ausgerichtet ist, zum anderen an dem besonderen Vertragsverhältnis, das zusätzlich zu einer Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf einen Studienabschluss erfordert.
Auch bei einem endgültigen Nichtbestehen der notwendigen Studienprüfung oder nach Kündigung infolge des Abbruchs des Studiums besteht kein Übernahmeanspruch des Studierenden, und zwar unabhängig davon, ob der Ausbildungsteil erfolgreich abgeschlossen wurde oder nicht. Dies schließt es jedoch nicht aus, den Studierenden entsprechend der mit der Ausbildung erworbenen Abschlussqualifikation zu übernehmen; auf die besondere Regelung zur Rückzahlungspflicht in diesen Fällen wird hingewiesen (siehe hierzu nachfolgend Ziffer 2.3 zu § 18 Abs. 5 TVSöD).