2.21.2.2.1 Zusammensetzung des Rückzahlungsbetrages
Der gemäß den in Abs. 2 genannten Fallkonstellationen zurückzuzahlende Gesamtbetrag setzt sich zusammen aus
Die für die Berechnung des Rückzahlungsbetrages zu berücksichtigenden Entgeltbestandteile sind abschließend aufgeführt. Weitergehende Entgeltbestandteile, also z. B. das Studienentgelt nach § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, der Lernmittelzuschuss, Sonderzahlungen wie die Jahressonderzahlung gem. § 16, die Abschlussprämie gem. § 19, vermögenswirksame Leistungen gem. § 15 oder die unständigen Entgeltbestandteile und sonstigen Zulagen/Zuschläge nach § 8a und § 8b, die erstatteten Fahrt- und Unterkunftskosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Erstattungen für Familienheimfahrten gem. §§ 10 und 11 sind nicht genannt.
Der Rückforderungsanspruch des Ausbildenden umfasst auch die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung. Dies bedeutet, dass die abgeführte Lohnsteuer, die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung und die Eigenanteile zur Zusatzversorgung nicht vom Gesamtbetrag abgezogen werden. Dagegen können die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung nicht zurückgefordert werden. Auch die Anwartschaften zur Altersversorgung werden nicht berührt.
Im Ausbildungs- und Studienvertrag nach dem TVSöD ist die Teilnahme an einem ausbildungsintegrierten dualen Studium mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. a 1. Spiegelstrich (Bereich BBiG) für eine Dauer von 5 Jahren vereinbart, beginnend mit dem Ausbildungsteil am 1.8.2020. Im Rahmen des Studienteils, der am 1.8.2023 beginnt, absolviert der Studierende berufspraktische Studienabschnitte bei einem Dritten. Der Studierende beendet das Studium erfolgreich am 31.7.2025, schlägt aber das Übernahmeangebot des Ausbildenden aus.
Studienzulage, § 8 Abs. 1 Satz 3 |
150,00 EUR |
36 Monate |
5.400 EUR |
Studienentgelt, § 8 Abs. 2 1. Spiegelstrich (Stand: Änd.-TV Nr. 3) |
1.325,00 EUR 1.475,00 EUR |
7 Monate 17 Monate |
9.275 EUR 25.075 EUR |
Studiengebühren, § 8 Abs. 4 |
360,00 EUR |
6 Semester |
2.160 EUR |
Rückzahlungsbetrag |
41.910 EUR |
2.21.2.2.2 Verringerung des Rückzahlungsbetrages, Abs. 3
Nach § 1 Abs. 3 Satz 3 beinhaltet der Studienteil des ausbildungsintegrierten dualen Studiums neben fachtheoretischen Studienabschnitten an der Hochschule (Lehrveranstaltungen) auch berufspraktische Studienabschnitte beim Ausbildenden oder einem von dem Ausbildenden zu bestimmenden Dritten. Für den Fall, dass die berufspraktischen Studienabschnitte beim Ausbildenden geleistet wurden, bestimmt § 18 Abs. 3 TVSöD, dass sich der nach den Grundsätzen des § 18 Abs. 2 ermittelte Rückzahlungsbetrag auf 75 % verringert.
Wie Beispiel 1, aber der Studierende absolviert berufspraktische Studienabschnitte beim Ausbildenden.
Studienzulage, § 8 Abs. 1 Satz 3 |
150,00 EUR |
36 Monate |
5.400 EUR |
Studienentgelt, § 8 Abs. 2 1. Spiegelstrich (Stand: Änd.-TV Nr. 3) |
1.325,00 EUR 1.475,00 EUR |
7 Monate 17 Monate |
9.275 EUR 25.075 EUR |
Studiengebühren, § 8 Abs. 4 |
360,00 EUR |
6 Semester |
2.160 EUR |
Gesamtbetrag |
41.910 EUR |
Verringerung nach Abs. 3 |
10.477,50 EUR |
Rückzahlungsbetrag |
31.432,50 EUR |
Für die Verringerung des Rückzahlungsbetrages ist es nicht erforderlich, dass alle berufspraktischen Zeiten beim Ausbildenden absolviert wurden.
2.21.2.2.3 Verminderung des Rückzahlungsbetrages, Abs. 4
Geht der Studierende im Anschluss an das erfolgreich abgeschlossene ausbildungsintegrierte duale Studium mit dem Ausbildenden ein Beschäftigungsverhältnis ein, vermindert sich der nach den Absätzen 2 und 3 ermittelte Gesamtbetrag gemäß Abs. 4 für jeden vollen Kalendermonat, in dem das Beschäftigungsverhältnis nach Abschluss des Studiums bestand, um 1/60 (5 Jahre = 60 Monate).
Wie Beispiel 2, aber der Studierende nimmt das Übernahmeangebot des Ausbildenden an und wird von diesem im Anschluss an das duale Studium in ein Beschäftigungsverhältnis übernommen. Dieses beendet er nach 1 ½ Jahren.
Studienzulage, § 8 Abs. 1 Satz 3 |
150,00 EUR |
36 Monate |
5.400 EUR |
Studienentgelt, § 8 Abs. 2 1. Spiegelstrich (Stand: Änd.-TV Nr. 3) |
1.325,00 EUR 1.475,00 EUR |
7 Monate 17 Monate |
9.275 EUR 25.075 EUR |
Studiengebühren, § 8 Abs. 4 |
360,00 EUR |
6 Semester |
2.160 EUR |
Gesamtbetrag |
41.910 EUR |
Verringerung nach Abs. 3 |
10.477,50 EUR |
Rückzahlungsbetrag |
31.432,50 EUR |
Kürzung um 18/60 nach Abs. 4 |
9.429,75 EUR |
Rückzahlungsbetrag |
22.002,75 EUR |