2.21.2.3.1 Entfall der Rückzahlungspflicht
In § 18 Abs. 5 Satz 1 TVSöD haben die Tarifvertragsparteien bestimmt, dass die Rückzahlungspflicht entfällt, wenn die Studierenden nach endgültigem Nichtbestehen der notwendigen Studienprüfung oder nach Kündigung infolge des Abbruchs des Studiums in ein Beschäftigungsverhältnis entsprechend der im Ausbildungsverhältnis erworbenen Qualifikation übernommen werden und dieses für die nach Satz 3 festgelegte Bindungsdauer fortbesteht.
Gemeint sind die Fälle, in denen der Studierende den Ausbildungsteil des dualen Studienganges noch erfolgreich abschließt, das Studium aber vorzeitig ohne Studienabschluss beendet, weil er die notwendige Studienprüfung endgültig nicht besteht oder das Vertragsverhältnis infolge des Abbruchs des Studiums kündigt. Wird der Studierende auch ohne Studienabschluss vom Ausbildenden in ein Beschäftigungsverhältnis entsprechend der im Ausbildungsteil erworbenen Qualifikation übernommen, muss er grundsätzlich keinen Betrag zurückerstatten.
2.21.2.3.2 Ausnahme vom Entfall der Rückzahlungspflicht
Die Rückzahlungspflicht greift jedoch ein, wenn das Beschäftigungsverhältnis nicht mindestens für die in § 18 Abs. 5 Satz 3 TVSöD festgelegte Bindungsdauer fortbesteht, sondern innerhalb dieser Zeit aus einem vom Beschäftigten zu vertretenden Grund endet.
Die Bindungsdauer nach § 18 Abs. 5 Satz 3 bemisst sich abweichend vom Regelfall nach der tatsächlich durchgeführten Dauer des Ausbildungs- und Studienverhältnisses, wobei jeder volle Monat des Ausbildungs- und Studienverhältnisses einem Monat Bindungsdauer entspricht (Abs. 5 Satz 3).
Teilmonate finden daher für die Bindungsdauer keine Berücksichtigung. Endet das Ausbildungs- und Studienverhältnis beispielsweise nach 40 Monaten, beträgt auch die Bindungsdauer 40 Monate.
2.21.2.3.3 Berechnung des Rückzahlungsbetrages
Im Hinblick auf die Berechnung des zurückzuerstattenden Betrages gelten die Regelungen wie im Regelfall (siehe hierzu Ziffer 2.21.2.2.2). Der zurückzuerstattende Gesamtbetrag wird daher auf 75 % gekürzt, wenn berufspraktische Studienabschnitte beim Ausbildenden absolviert wurden. Außerdem wird er um jeden vollen Monat, in dem nach Abbruch des Studienteils ein Beschäftigungsverhältnis bestand, in sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 4 vermindert. Die sinngemäße Anwendung des § 18 Abs. 4 führt dazu, dass der Faktor von 1/60 im Nenner entsprechend der sich nach § 18 Abs. 5 Satz 3 ergebenden Bindungsdauer anzupassen ist; der Zähler gibt die Anzahl der vollen Kalendermonate wieder, in dem das Beschäftigungsverhältnis nach Abschluss des Studiums bestand.
Der Ausbildende übernimmt den ehemals Studierenden in ein Beschäftigungsverhältnis, obwohl dieser das duale Studium nach 40 Monaten abgebrochen und den Ausbildungs- und Studienvertrag gekündigt hatte. Anlass für den Ausbildenden sind die Leistungen des ehemals Studierenden während des erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsteils von 3 Jahren und der beim Ausbildenden absolvierten berufspraktischen Studienabschnitte, die hoffen lassen, dass der ehemals Studierende den Anforderungen des Arbeitsplatzes gewachsen ist. Alsbald verspürt der Studierende jedoch keine Lust mehr an der ihm übertragenen Aufgabe und kündigt den Arbeitsvertrag innerhalb der Bindungsdauer von 40 Monaten nach Ablauf von 15 Monaten.
Studienzulage, § 8 Abs. 1 Satz 3 |
150,00 EUR |
36 Monate |
5.400,00 EUR |
Studienentgelt, § 8 Abs. 2 1. Spiegelstrich (Stand: Änd.-TV Nr. 3) |
1.325,00 EUR |
4 Monate |
5.300,00 EUR |
Studiengebühren, § 8 Abs. 4 |
360,00 EUR |
3 Semester |
1.080,00 EUR |
Gesamtbetrag |
11.780,00 EUR |
Verringerung nach Abs. 3 |
2.945,00 EUR |
Rückzahlungsbetrag |
8.835,00 EUR |
Kürzung um 15/40 nach Abs. 4 |
3.313,13 EUR |
Rückzahlungsbetrag |
5.521,87 EUR |