2.3.1 Probezeit, § 3 Abs. 1 TVSöD
§ 3 Abs. 1 TVSöD sieht für den Ausbildungsteil eine Probezeit vor. Durch die Probezeit wird sichergestellt, dass der Ausbildende überprüfen kann, ob der Studierende für den zu erlernenden Beruf geeignet ist und sich in das betriebliche Geschehen mit seinen Lernpflichten einordnen kann. Der Studierende wiederum muss überprüfen können, ob der gewählte Beruf seinen Vorstellungen und Anlagen entspricht. Beide Vertragsparteien sollen zudem ausreichend Gelegenheit haben, die für die Ausbildung im konkreten Ausbildungsberuf wesentlichen Umstände eingehend zu prüfen.
Bezüglich der Dauer der Probezeit unterscheidet die Regelung zwischen einer Probezeit von 3 Monaten für Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. a, d oder e TVAöD – Allgemeiner Teil – und 6 Monaten für Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. b oder c TVAöD – Allgemeiner Teil –. Diese Differenzierung ist dem Umstand geschuldet, dass der Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. a, d oder e TVAöD – Allgemeiner Teil – eine Berufsausbildung nach dem BBiG beinhaltet, welches eine Probezeit von höchstens 4 Monaten zulässt (§ 20 Satz 1 BBiG), während der Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. b oder c TVAöD – Allgemeiner Teil – eine pflegerische Berufsausbildung bzw. eine Berufsausbildung in den betrieblich-schulischen Gesundheitsberufen zum Gegenstand hat, für die in den maßgebenden gesetzlichen Regelungen i. d. R. eine Höchstgrenze von 6 Monaten für die Probezeit vorgesehen ist (vgl. § 20 Satz 2 Pflegeberufegesetz).
Soweit sich aus gesetzlichen Regelungen eine andere – kürzere – Dauer ergibt, begrenzt diese die tarifvertraglich vorgesehene Dauer der Probezeit. Dies ist z. B. hinsichtlich der Schülerinnen/Schüler nach dem Notfallsanitätergesetz (NotSanG) der Fall, die mit Wirkung vom 1.3.2018 in den Geltungsbereich des TVAöD – Besonderer Teil Pflege – einbezogen wurden und für die sich daher der Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. b TVAöD – Allgemeiner Teil – richtet. Hier ist die gesetzlich vorgegebene Probezeit von 4 Monaten gem. § 16 NotSanG zu beachten, von der nicht zu Ungunsten der Schülerin oder des Schülers abgewichen werden darf (§ 20 Abs. 1 NotSanG).
Die Dauer der Probezeit kann nicht verkürzt werden; ein Verzicht auf die Probezeit ist ebenfalls nicht möglich.
2.3.2 Kündigung
Neben den gesetzlichen Kündigungsmöglichkeiten (z. B. § 22 Abs. 1 und 2 BBiG) gestattet auch § 3 TVSöD die Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Kündigung. Insoweit sind die Rückzahlungsgrundsätze des § 18 TVSöD zu beachten, nach denen eine Kündigung unter bestimmten Maßgaben die Verpflichtung des Studierenden auslösen kann, einen Teil der ihm gewährten Studienentgelte und Studiengebühren an den Ausbilder zurückzuzahlen (siehe hierzu nachfolgend Ziffer 2.21).
2.3.2.1 Kündigung während der Probezeit, § 3 Abs. 2 TVSöD
Während der Probezeit kann das Vertragsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Diese Möglichkeit gilt sowohl für den Ausbildenden als auch für den Studierenden.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen (vgl. § 22 Abs. 3 BBiG), die Angabe von Kündigungsgründen ist jedoch nicht erforderlich. Lediglich dann, wenn der Ausbildende mit seiner Kündigung gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben verstößt, kann die Kündigung unwirksam sein.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts handelt es sich bei der Kündigung während der Probezeit um eine entfristete ordentliche Kündigung. Gleichwohl ist die Vereinbarung einer Auslauffrist möglich, wenn dadurch keine zweckwidrige Bindung über das Ende der Probezeit hinaus bewirkt wird.
2.3.2.2 Kündigung nach der Probezeit, § 3 Abs. 3 TVSöD
Nach der Probezeit kann das Vertragsverhältnis nur gekündigt werden
- von beiden Seiten aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
- nur vom Studierenden mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen.
Die Kündigungsmöglichkeiten nach Abs. 3 betreffen sowohl den Ausbildungsteil als auch den Studienteil.
2.3.2.2.1 Kündigung aus wichtigem Grund
Die rechtlichen Voraussetzungen des wichtigen Grundes i. S. v. § 3 Abs. 3 Buchst. a TVSöD entsprechen denen des § 626 Abs. 1 BGB, sodass die in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hierzu entwickelten Grundsätze auch für die Auslegung der Tarifnorm heranzuziehen sind. Danach kann eine Kündigung aus wichtigem Grund insbesondere dann gerechtfertigt sein, wenn der Studierende seine vertraglichen Hauptleistungspflichten und/oder vertraglichen Nebenpflichten erheblich verletzt hat. Liegt eine solche Pflichtverletzung vor, ist in Anlehnung an § 626 Abs. 1 BGB in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Ausbilders an der sofortigen Beendigung des Vertragsverhältnisses gegen das Interesse des Studierenden an dessen Fortbestand bis zum Ablauf der Ausbildungs- und Studienzeit abzuwägen. Dabei hat eine Bewertung des konkreten Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen. Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn dem Ausbildenden angesichts der Ges...