Nach der Probezeit kann das Vertragsverhältnis nur gekündigt werden
- von beiden Seiten aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
- nur vom Studierenden mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen.
Die Kündigungsmöglichkeiten nach Abs. 3 betreffen sowohl den Ausbildungsteil als auch den Studienteil.
2.3.2.2.1 Kündigung aus wichtigem Grund
Die rechtlichen Voraussetzungen des wichtigen Grundes i. S. v. § 3 Abs. 3 Buchst. a TVSöD entsprechen denen des § 626 Abs. 1 BGB, sodass die in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hierzu entwickelten Grundsätze auch für die Auslegung der Tarifnorm heranzuziehen sind. Danach kann eine Kündigung aus wichtigem Grund insbesondere dann gerechtfertigt sein, wenn der Studierende seine vertraglichen Hauptleistungspflichten und/oder vertraglichen Nebenpflichten erheblich verletzt hat. Liegt eine solche Pflichtverletzung vor, ist in Anlehnung an § 626 Abs. 1 BGB in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Ausbilders an der sofortigen Beendigung des Vertragsverhältnisses gegen das Interesse des Studierenden an dessen Fortbestand bis zum Ablauf der Ausbildungs- und Studienzeit abzuwägen. Dabei hat eine Bewertung des konkreten Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen. Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn dem Ausbildenden angesichts der Gesamtumstände sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind. Die außerordentliche Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung setzt deshalb regelmäßig eine Abmahnung voraus. Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 i. V. m. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich – auch für den Studierenden erkennbar – ausgeschlossen ist (z. B. bei besonders schwerem Fehlverhalten).
Die Kündigung aus wichtigem Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrundeliegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als 2 Wochen bekannt sind (vgl. § 22 Abs. 4 BBiG, § 22 Abs. 4 Satz 1 PflBG). Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf der 2-Wochen-Frist gehemmt (vgl. § 22 Abs. 4 Satz 2 PflBG).
2.3.2.2.2 Ordentliche Kündigung durch den Studierenden
Das Recht der ordentlichen Kündigung steht nach § 3 Abs. 3 Buchstabe b TVSöD nur dem Studierenden zu. Ein die Kündigung des Studierenden rechtfertigender Grund kann z. B. die Aufgabe des Studiums bzw. die Aufnahme einer neuen Ausbildung sein.
Für die Berechnung der 4-wöchigen Kündigungsfrist gelten die §§ 186ff. BGB. Da sich der Kündigende grundsätzlich frei entscheiden kann, ob und wann er von seinem Kündigungsrecht Gebrauch macht, kann der Studierende die Kündigungsfrist auch überschreiten und sich deshalb vorzeitig mit einer längeren als der Frist von 4 Wochen aus dem Vertragsverhältnis lösen.
Die nach Ablauf der Probezeit ausgesprochene Kündigung muss schriftlich und unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen (vgl. § 22 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 BBiG, § 22 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 PflBG).
Beinhaltet der betriebliche Ausbildungsteil des dualen Studienganges die Geltung des BBiG und wird das Ausbildungs- und Studienverhältnis nach der Probezeit vorzeitig beendet, so kann nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BBiG der Ausbildende oder der dual Studierende Ersatz des Schadens verlangen, wenn die andere Person den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. § 23 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG macht hiervon für den dual Studierenden insofern eine ausdrückliche Ausnahme, als dieser jederzeit unbelastet die Möglichkeit haben soll, seinen Ausbildungsberuf zu wechseln oder die Berufsausbildung ganz aufzugeben. In diesen Fällen trifft den Studierenden keine derartige Zahlungsverpflichtung. Der Schadensersatzanspruch muss innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend gemacht werden. Wird die Ausschlussfrist nicht eingehalten, erlischt der Schadensersatzanspruch (§ 23 Abs. 2 BBiG).