Nach § 6 Abs. 3 TVSöD sind Beurteilungen dem Studierenden unverzüglich bekannt zu geben. Nicht hiervon betroffen sind bloß vorläufige Bewertungen, also Beurteilungen, die sich noch im Entwurfsstadium bzw. Anhörungsverfahren befinden. Ist das Beurteilungsverfahren abgeschlossen und die Beurteilung dem Studierenden bekannt gegeben worden, ist die Bekanntgabe aktenkundig zu machen (§ 6 Abs. 3 Satz 2).

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