2.6.1 Anzurechnende Zeiten
An Tagen, an denen der Studierende fachtheoretische Studienabschnitte an der Hochschule absolviert, gilt gem. § 7 Abs. 3 Satz 1 TVSöD die tägliche Ausbildungs- und Studienzeit als erfüllt. Zu den fachtheoretischen Studienabschnitten gehören sowohl die Zeiten der Lehrveranstaltungen an der Hochschule als auch die Zeiten für das Selbststudium. Dementsprechend sind lehrveranstaltungsfreie Tage keine arbeitsfreien Zeiten, da sie zur Anfertigung von Haus- und Studienarbeiten bzw. der Prüfungsvorbereitung dienen.
Für Studierende, die eine Ausbildung nach § 1 Abs. 1 Buchst. a, d oder e TVAöD – Allgemeiner Teil – absolvieren, bestimmt § 7 Abs. 3 Satz 2 TVSöD, dass die Unterrichtszeiten (Zeiten des betrieblichen Unterrichts und die Unterrichtsstunden in der Berufsschule) einschließlich der Pausen als Ausbildungs- und Studienzeit zählen. Als Ausbildungs- und Studienzeit gilt auch die notwendige Wegezeit zwischen dem Unterrichtsort und der Ausbildungsstätte, sofern die praktische Ausbildung oder berufspraktische Studienabschnitte nach dem Unterricht fortgesetzt werden (Abs. 3 Satz 3).
2.6.2 Praktische Ausbildung an Tagen eines theoretischen betrieblichen Unterrichts
§ 7 Abs. 4 TVSöD enthält für Studierende, die eine BBiG-Ausbildung absolvieren, ein Beschäftigungsverbot für die Tage, an denen der Studierende an einem theoretischen betrieblichen Unterricht von mindestens 270 tatsächlichen Unterrichtsminuten teilnimmt. Wird die Grenze von 270 Minuten überschritten, darf der Studierende an diesem Tag nicht mehr zur praktischen Ausbildung herangezogen werden. Bei der Feststellung, ob die Grenze von 270 Minuten überschritten wird, sind Unterbrechungen des Unterrichts nicht zu berücksichtigen, da maßgebend allein die "tatsächlichen" Unterrichtsminuten sind.
2.6.3 Zulässigkeit von Ausbildung an Sonn- und Wochenfeiertagen und in der Nacht
Nach § 7 Abs. 5 TVSöD ist die Ausbildung an Sonn- und Wochenfeiertagen und in der Nacht im Rahmen des Ausbildungs- und Studienzwecks möglich. Hiervon ist regelmäßig auszugehen, wenn solche Ausbildungszeiten in der Ausbildungsordnung oder in entsprechenden Regelungen vorgesehen sind bzw. eine Heranziehung zu solchen Zeiten zum Berufsbild dazugehört. Dagegen bedeutet Ausbildungs- und Studienzweck nicht auch die Gewöhnung der Studierenden an Arbeitseinsätze an Sonn- und Wochenfeiertagen bzw. in der Nacht. Entscheidend ist vielmehr, dass die Heranziehung erfolgt, um den Studierenden mit den täglichen Betriebsabläufen möglichst wirklichkeitsnah vertraut zu machen.
2.6.4 Mehrarbeit und Akkordarbeit
§ 7 Abs. 6 Satz 1 TVSöD bestimmt, dass Studierende, und zwar unabhängig davon, ob sie unter das JArbSchG fallen oder nicht, grundsätzlich nicht über die nach Abs. 1 geregelte Ausbildungs- und Studienzeit herangezogen werden dürfen. Ferner gilt ein Verbot für Akkordarbeit.
Die §§ 21, 23 JArbSchG, § 17 Abs. 7 BBiG und § 19 Abs. 3 PflBG bleiben gem. § 7 Abs. 6 Satz 2 unberührt. Die Tarifvertragsparteien haben damit letztlich eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot der Heranziehung der Studierenden zu Mehrarbeit und einer Beschäftigung mit Akkordarbeit vorgesehen, denn nach § 21 Abs. 1 JArbSchG sind Mehrarbeit und sonstige Abweichungen von den Vorschriften der §§ 8 und 11 bis 18 JArbSchG zulässig bei der Beschäftigung Jugendlicher mit vorübergehenden und unaufschiebbaren Arbeiten in Notfällen, soweit erwachsene Beschäftigte nicht zur Verfügung stehen.
§ 23 JArbSchG verbietet zwar die Beschäftigung Jugendlicher
- mit Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann (Abs. 1 Nr. 1),
- in einer Arbeitsgruppe mit erwachsenen Arbeitnehmern, die mit Arbeiten nach Nr. 1 beschäftigt werden (Abs. 1 Nr. 2),
- mit Arbeiten, bei denen ihr Arbeitstempo nicht nur gelegentlich vorgeschrieben, vorgegeben oder auf andere Weise erzwungen wird (Abs. 1 Nr. 3).
Allerdings gilt das Verbot des § 23 Abs. 1 Nr. 2 nicht für die Beschäftigung Jugendlicher, soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungsziels erforderlich ist oder wenn sie eine Berufsausbildung für diese Beschäftigung abgeschlossen haben und ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist.
Die in den §§ 21 und 23 JArbSchG geregelten Ausnahmen gelten zwar streng genommen nur für jugendliche Studierende, die unter das JArbSchG fallen. Gleichwohl müssen die Ausnahmen nach dem Sinn und Zweck der Vorschriften auch für Studierende gelten, die nicht unter das JArbSchG fallen, da diese eher weniger schutzbedürftig sind als die unter das JArbSchG fallenden jugendlichen Studierenden.
Die abgeleisteten Mehrarbeitsstunden sind gem. § 17 Abs. 7 BBiG besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen. Die Höhe der für Mehrarbeitsstunden zu leistenden Vergütung ist im BBiG nicht näher geregelt. Nach der Rechtsprechung bringt das Wort "besonders" zum Ausdruck, dass die geleistete Mehrarbeit nicht durch die regelmäßige Vergütung abgegolten ist, sondern zusätzlich vergütet werden muss. Die Berechnung der zu zahlenden Mehrarbeitsvergütung kann grundsätzlich auf der Grundlage des Stundenlohnes erfolgen, der sich unter Berücksichtigung der vereinbarten Ausbildungsvergütung und der A...