§ 7 Abs. 4 TVSöD enthält für Studierende, die eine BBiG-Ausbildung absolvieren, ein Beschäftigungsverbot für die Tage, an denen der Studierende an einem theoretischen betrieblichen Unterricht von mindestens 270 tatsächlichen Unterrichtsminuten teilnimmt. Wird die Grenze von 270 Minuten überschritten, darf der Studierende an diesem Tag nicht mehr zur praktischen Ausbildung herangezogen werden. Bei der Feststellung, ob die Grenze von 270 Minuten überschritten wird, sind Unterbrechungen des Unterrichts nicht zu berücksichtigen, da maßgebend allein die "tatsächlichen" Unterrichtsminuten sind.

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