Während des dualen Studiums erhalten die Studierenden ein monatliches Studienentgelt. Hinsichtlich der Höhe des Studienentgelts haben die Tarifvertragsparteien zum einen nach Ausbildungsteil und Studienteil unterschieden, zum anderen nach der Art der in das Studium integrierten beruflichen Ausbildung. Außerdem übernimmt der Ausbildende Gebühren, die für die Teilnahme an dem im Ausbildungs- und Studienvertrag festgelegten Studiengang erhoben werden.
2.7.1.1 Entgelt während des Ausbildungsteils
Von Beginn des dualen Studiums an bis zum Ende des Kalendermonats, in dem die Abschlussprüfung des Ausbildungsteils erfolgreich abgelegt wird, setzt sich das Studienentgelt zusammen aus einem monatlichen Entgelt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 TVSöD) und einer monatlichen Zulage i. H. v. 150 EUR (§ 8 Abs. 1 Satz 3 TVSöD). Beide genannten Entgeltbestandteile sind statisch ausgestaltet, sodass sich bei nachfolgenden Entgeltentwicklungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes kein Anspruch des Studierenden auf eine tarifdynamische Anpassung ergibt.
2.7.1.1.1 Monatliches Entgelt nach § 8 Abs. 1 Satz 2 TVSöD
Das monatliche Entgelt für den Ausbildungsteil gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 gilt auch nach Einführung der gesetzlichen Mindestausbildungsvergütung (siehe hierzu Haufe-Beitrag Ausbildung, dort Ziffer 3.3.1.1) weiterhin als angemessen i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG, zumal es höher ist als die in § 17 Abs. 2 BBiG vorgesehene Mindestvergütung.
Hinsichtlich der Höhe des monatlichen Entgelts differenziert § 8 Abs. 1 Satz 2 zwischen
In der Folge entspricht das monatliche Entgelt nach Satz 2 in der Höhe den Ausbildungsentgelten nach § 8 Abs. 1 TVAöD – Besonderer Teil BBiG – bzw. TVAöD – Besonderer Teil Pflege –. Diese erhöhen sich aufgrund der Tarifeinigung vom 22.4.2023 ab 1.3.2024 um einen Festbetrag in Höhe von 150 EUR.
Für Studierende nach § 1 Abs. 1 Buchst. a, d oder e ergeben sich für den Ausbildungsteil folgende monatliche Beträge:
- 1. Ausbildungsjahr: 1.068,26 EUR (bis 29.2.2024), 1.218,26 EUR (ab 1.3.2024);
- 2. Ausbildungsjahr: 1.118,20 EUR (bis 29.2.2024), 1.268,20 EUR (ab 1.3.2024);
- 3. Ausbildungsjahr: 1.164,02 EUR (bis 29.2.2024), 1.314,02 EUR (ab 1.3.2024);
- 4. Ausbildungsjahr: 1.227,59 EUR (bis 29.2.2024), 1.377,59 EUR (ab 1.3.2024).
Für Studierende nach § 1 Abs. 1 Buchst. b ergeben sich für den Ausbildungsteil folgende monatliche Beträge:
- 1. Ausbildungsjahr: 1.090,69 EUR (bis 29.2.2024), 1.340,69 EUR (ab 1.3.2024);
- 2. Ausbildungsjahr: 1.252,07 EUR (bis 29.2.2024), 1.402,07 EUR (ab 1.3.2024);
- 3. Ausbildungsjahr: 1.353,38 EUR (bis 29.2.2024), 1.503,38 EUR (ab 1.3.2024).
Für Studierende nach § 1 Abs. 1 Buchst. c ergeben sich für den Ausbildungsteil folgende monatliche Beträge:
- 1. Ausbildungsjahr: 1.065,24 EUR (bis 29.2.2024), 1.215,24 EUR (ab 1.3.2024);
- 2. Ausbildungsjahr: 1.125,30 EUR (bis 29.2.2024), 1.275,30 EUR (ab 1.3.2024);
- 3. Ausbildungsjahr: 1.222,03 EUR (bis 29.2.2024), 1.372,03 EUR (ab 1.3.2024).
Im Gegensatz zum TVAöD – Besonderer Teil BBiG – ist im TVSöD die Höhe der Studienentgelte für den Geltungsbereich des TVöD – Besonderer Teil Sparkassen – nicht gesondert geregelt. Die von § 8 Abs. 1 TVAöD – Besonderer Teil BBiG – abweichende Regelung des § 17.1 TVöD-S kann insoweit nicht herangezogen werden, da § 8 TVSöD keine § 8 Abs. 3 TVAöD – Besonderer Teil BBiG – entsprechende Regelung enthält.
Das monatliche Studienentgelt erhöht sich bis zum Abschluss der beruflichen Ausbildung mit jedem vollendeten Ausbildungsjahr des bestehenden Ausbildungs- und Studienverhältnisses.
Das duale Studium beginnt am 1.9.2020 mit dem Ausbildungsteil. Nach neunmonatiger BBiG-Ausbildung folgt ein Studienteil von einem Semester (6 Monate). Die Studierende erhält ab 1.9.2021 das monatliche Entgelt für das 2. Ausbildungsjahr, auch wenn die integrierte Ausbildung noch nicht ein Jahr absolviert wurde.
2.7.1.1.2 Studienzulage nach § 8 Abs. 1 Satz 3 TVSöD
Neben dem monatlichen Studienentgelt nach § 8 Abs. 1 Satz 2 erhält der Studierende bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem die Abschlussprüfung des Ausbildungsteils erfolgreich abgelegt wurde, eine Zulage i. H. v. 150 EUR. Den Anspruch auf die Zulage haben die Tarifvertragsparteien von keinerlei Voraussetzungen abhängig gemacht. Vielmehr sind die Tarifvertragsparteien davon ausgegangen, dass das Studium von vornherein eine gewisse finanzielle Mehrbelastung für den Studierenden bedeutet. Der Studierende muss hierüber keinen Nachweis erbringen, ihm steht die Zulage auch unabhängig von der zeitlichen Verteilung der Ausbildungs- und Studienteile zu.
Die Studienzulage ist als Bestandteil des Studienentgelts steuer-, sozial- und zusatzversorgungspflichtig.
2.7.1.2 Entgelt nach Beendigung des Ausbildungsteils, § 8 Abs. 2 TVSöD
Nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Abschlussprüfung des Ausbildungsteils erfolgreich abgelegt wurde, steht dem Studierenden bis zur Beendigung des ausbildungsintegrierten Studiums ebenfalls ein monatliches Studienentgelt zu (Abs. 2). Wie beim Studienentgelt nach Abs. 1...