Nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Abschlussprüfung des Ausbildungsteils erfolgreich abgelegt wurde, steht dem Studierenden bis zur Beendigung des ausbildungsintegrierten Studiums ebenfalls ein monatliches Studienentgelt zu (Abs. 2). Wie beim Studienentgelt nach Abs. 1 haben die Tarifvertragsparteien hinsichtlich der Höhe des monatlichen Entgelts differenziert zwischen

Die Tarifeinigung vom 22.4.2023 sieht vor, dass die monatlichen Entgelte nach § 8 Abs. 2 Satz 2 TVSöD ab dem 1.3.2024 um 150 EUR erhöht werden, sodass sich folgende Beträge ergeben:

  • Studierende nach § 1 Abs. 1 Buchst. a, d oder e TVAöD – Allgemeiner Teil –: 1.325,00 EUR (bis 29.2.2024), 1.475,00 EUR (ab 1.3.2024);
  • Studierende nach § 1 Abs. 1 Buchst. b TVAöD – Allgemeiner Teil –: 1.515,00 EUR (bis 29.2.2024), 1.665,00 EUR (ab 1.3.2024);
  • Studierende nach § 1 Abs. 1 Buchst. c TVAöD – Allgemeiner Teil –: 1.385,00 EUR (bis 29.2.2024), 1.535,00 EUR (ab 1.3.2024).
 
Hinweis

Der Anspruch auf die Studienzulage von 150,00 EUR nach Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 3 besteht ab dem Kalendermonat, ab dem die Studierenden ein Studienentgelt nach Abs. 2 erhalten, nicht mehr.

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