Sofern der Studierende als Voraussetzung für die Aufnahme und Weiterführung eines Hochschulstudiums Studiengebühren entrichten muss, werden diese gem. § 8 Abs. 4 TVSöD vom Ausbildenden übernommen.
Von den Studiengebühren zu unterscheiden sind normalerweise die regulären Semesterbeiträge, mit denen Studierende universitäre Angebote unterstützen (z. B. Semesterticket), und Prüfungsgebühren, die in Zusammenhang mit der Durchführung von Prüfungen anfallen. Von daher stellt sich die Frage, ob der Ausbildende diese Kosten ebenfalls zu tragen hat. Festzustellen ist, dass die Tarifvertragsparteien die Kostentragungspflicht des Ausbildenden der Höhe nach auf die "notwendigen Studiengebühren" beschränkt haben. Die Verwendung des Wortes "notwendig" spricht dafür, dass von dem Begriff der Studiengebühren in Abs. 4 alle Kosten erfasst sind, die die Teilnahme an dem ausbildungsintegrierten dualen Studiengang und das Erreichen der entsprechenden Abschlussqualifikation ermöglichen. Hierzu können auch Semesterbeiträge und Prüfungsgebühren gehören. Hinzu kommt, dass in Deutschland keine allgemeinen Studiengebühren für das Erststudium in der Regelstudienzeit erhoben werden. Zuletzt (2014) haben die Bundesländer Bayern und Niedersachsen entsprechende Studiengebühren abgeschafft. Unterstellt, den Tarifvertragsparteien war dies bei der Tarifierung des TVSöD bewusst, muss man davon ausgehen, dass der Begriff "Studiengebühren" in Abs. 4 weit zu verstehen ist, und damit auch andere Beiträge erfasst werden, die Studierende an die Hochschule zu zahlen haben.
Zur Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sollte der Ausbildungs- und Studienvertrag konkrete Angaben zum Umfang und zur Höhe der vom Ausbildenden zu übernehmenden Kosten (Studiengebühren etc.) enthalten.
Im Gegensatz zum Studienentgelt nach § 8 Abs. 1 bzw. § 8 Abs. 2 gehören die Studiengebühren, die vom Ausbildenden übernommen werden, nicht zum Arbeitsentgelt i. S. d. § 14 SGB IV; sie sind gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 SvEV nicht dem Arbeitsentgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne zuzurechnen, soweit sie steuerrechtlich kein Arbeitslohn sind. Letzteres ist der Fall, wenn der Ausbildende in einem Ausbildungs- und Studienverhältnis, welches zur Durchführung eines dualen Studienmodells vereinbart wird, zur Übernahme der Studiengebühren verpflichtet ist, oder die Möglichkeit der Rückforderung der Studiengebühren besteht, wenn der ehemals Studierende innerhalb von 2 Jahren nach Abschluss des Studiums den ausbildenden Betrieb verlässt. Demzufolge sind die Prüfungsgebühren i. S. d. § 8 Abs. 4 steuer- und beitragsfrei.