Informationen über diesen Tarifvertrag
Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 12 für Schülerinnen/Schüler
Datum: 31. Januar 2003
§§ 1 - 5 Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 12 für Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden
§ 1 Ausbildungsvergütungen für die Monate November und Dezember 2002
Für die Monate November und Dezember 2002 gilt der Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 11 für Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden, vom 30. Juni 2000.
§ 2 Einmalzahlungen
(1) Die Schülerinnen/Schüler erhalten im Monat März 2003 eine Einmalzahlung in entsprechender Anwendung des § 3 des Vergütungstarifvertrages Nr. 35 zum BAT (Bund/TdL bzw. VKA) vom 31. Januar 2003.
Die Schülerinnen/Schüler erhalten im Monat November 2004 eine Einmalzahlung in entsprechender Anwendung des § 3 des Vergütungstarifvertrages Nr. 35 zum BAT (Bund/TdL bzw. VKA) vom 31. Januar 2003 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Betrages von 50 EURder Betrag von 30 EUR tritt.
§ 3 Ausbildungsvergütung
(1) Die monatliche Ausbildungsvergütung beträgt
Tabelle der Ausbildungsvergütung
Hinweis der Redaktion:
Vgl. auch die Tabelle der Stunden- und Überstundenvergütung sowie Zeitzuschläge
(2) Wird die Ausbildungszeit der Schülerin/des Schülers gemäß § 7 des Krankenpflegegesetzes verkürzt oder wird eine andere Ausbildung gemäß § 8 Satz 2 des Hebammengesetzes auf die Ausbildungszeit angerechnet, gilt für die Anwendung des Absatzes 1 die Zeit der Verkürzung bzw. die angerechnete Zeit als zurückgelegte Ausbildungszeit.
Verlängert sich die Ausbildungszeit gemäß § 23 Abs. 1 Unterabs. 2 des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden, erhält die Schülerin/der Schüler während der verlängerten Ausbildungszeit die zuletzt bezogene Ausbildungsvergütung.
Hat das Ausbildungsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats begonnen, erhält die Schülerin/der Schüler die nach Absatz 1 zustehende höhere Ausbildungsvergütung jeweils vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das vorhergehende Ausbildungsjahr endet.
§ 4 Ausnahmen vom Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag wird nicht angewendet auf Schülerinnen/Schüler, die spätestens mit Ablauf des 9. Januar 2003 aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Ausbildungsverhältnis ausgeschieden sind. Dies gilt auf Antrag nicht für Schülerinnen/Schüler, die in unmittelbarem Anschluss an das auf eigenen Wunsch beendete Ausbildungsverhältnis wieder in den öffentlichen Dienst eingetreten sind.
Öffentlicher Dienst im Sinne des Unterabsatzes 1 Satz 2 ist eine Beschäftigung
a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde, bei einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) oder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) angehört,
b) bei einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die den BAT, den BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.
§ 5 In-Kraft-Treten, Laufzeit
(1) Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. November 2002 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die §§ 2 und 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.
(2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens zum 31. Januar 2005, schriftlich gekündigt werden.