Betriebswirtschaftliche Überlegungen, vor allem auch die Bindung an teure, wenig flexible Tarifverträge, veranlassen seit einigen Jahren private Unternehmen und in neuerer Zeit zunehmend öffentliche Einrichtungen, einzelne Arbeiten oder ganze Arbeitsbereiche fremdzuvergeben.
Ausschlaggebend ist dabei die Möglichkeit, über eine Ausgründung nach § 613a BGB die Tarifbindung nach § 3 Abs. 3 TVG, die bei einem Austritt aus dem Arbeitgeberverband bis zum Ende eines Tarifvertrages bestehen bleibt, zu Fall zu bringen.
Darüber hinaus ist für Träger öffentlicher Verwaltung, z. B. eine Kommune, ein möglicher Austritt aus dem Arbeitgeberverband politisch kaum realisierbar.
Häufig sind in Form von Werk- oder selbständigen Dienstverträgen ausgelagert folgende Sekundärfunktionen:
- Reinigungsaufgaben
- Kantine, Küche, Betriebsverpflegung
- Pförtner- und Bewachungsdienste
- Wäschereien
- Transportdienste
- Druckereien.
Insbesondere aufwendige Aufgaben werden zunehmend spezialisierten Firmen anvertraut, z. B.
- Planungsbereiche (z. B. Stadtplanung)
- Abwicklung über EDV
- Weiterbildung
- Werbung, Akquisition
- Entgeltabrechnung
- Buchhaltungsaufgaben.
Die Privatwirtschaft ist verstärkt dazu übergegangen, neben Sekundärfunktionen auch ganze Bereiche aus dem primären Produktions- oder Leistungsprozess fremdzuvergeben, so dass eine echte Verringerung der Fertigungstiefe eintritt.
Auch die öffentliche Verwaltung beginnt, primäre Dienstleistungsbereiche auszulagern, z. B.
- Krankenhäuser
- Verkehrsbetriebe
- Versorgungsbetriebe
- Entsorgungsbetriebe
- Kureinrichtungen.
Zu einem nicht geringen Teil wird die betriebliche Organisationseinheit insgesamt verselbständigt – in privatrechtliche Rechtsformen wie GmbH oder AG übergeführt. Dies hat den Vorteil, dass die Dienstleistung auch anderen Unternehmen, z. B. der Konkurrenz, angeboten werden kann.
Geht durch Rechtsgeschäft ein selbständiger Betrieb oder ein abgrenzbarer Betriebsteil auf einen Erwerber über, so liegt ein Betriebsübergang nach § 613a BGB vor. § 613a BGB bestimmt, dass der Erwerber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs mit dem Veräußerer bestehenden Arbeitsverhältnissen eintritt.
Wird ein Kreiskrankenhaus aus dem Landkreis ausgegliedert und in eine GmbH überführt, so muss die GmbH die Arbeitsverhältnisse der gesamten übernommenen Arbeitnehmer in ihrem Bestand einschließlich der tariflichen Leistungen weiterführen. Mit nach dem Betriebsübergang eingestellten Arbeitnehmern können dagegen abweichende Konditionen vereinbart werden, z. B. ein leistungsbezogenes Lohnsystem, das mit dem Betriebsrat der GmbH vereinbart wurde.
Im Folgenden werden die Rechtsfolgen des Betriebsüberganges nach § 613a BGB detailliert dargestellt.