3.3.1 Übergang der Arbeitsverhältnisse
§ 613a BGB bestimmt, dass der neue Inhaber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse eintritt (Vgl. hierzu Tarifgeltung bei normativer Tarifbindung des Erwerbers und Tarifgeltung bei fehlender Tarifbindung des Erwerbers).
3.3.2 Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers
Die Wirkungen des § 613a BGB treten kraft Gesetzes ein. Dementsprechend ist auch keine Zustimmung des Arbeitnehmers zum Übergang des Arbeitsverhältnisses erforderlich.
Der Arbeitnehmer kann der bevorstehenden oder bereits eingetretenen Rechtsfolge nach ständiger Rechtsprechung des BAG und der gesetzlichen Neuregelung in § 613a Abs. 6 BGB jedoch widersprechen. Dieser Widerspruch verhindert den Übergang des Arbeitsverhältnisses des Arbeitnehmers auf den Betriebserwerber. Das Arbeitsverhältnis bleibt mit dem Betriebsveräußerer bestehen.
Der Widerspruch kann nur innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung der Arbeitnehmer über den Betriebsübergang gemäß § 613a Abs. 5 BGB gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
Der Arbeitnehmer geht im Falle eines Widerspruchs allerdings das Risiko ein, dass der Veräußerer eine betriebsbedingte Kündigung gemäß § 1 KSchG ausspricht.
Wird die EDV-Abteilung einer Einrichtung ausgelagert, so entfällt die entsprechende Aufgabenstellung beim Betriebsveräußerer. Der EDV-Spezialist kann in seinem bisherigen Tätigkeitsfeld nicht mehr eingesetzt werden.
Ist eine Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters in anderen Bereichen des Betriebsveräußerers nicht möglich, etwa weil dort freie Arbeitsplätze fehlen, kann eine betriebsbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt sein.
Nach neuerer Rechtsprechung des BAG findet in diesen Fällen eine Sozialauswahl auf Seiten des Betriebsveräußerers, in die auch andere, nicht direkt betroffene, aber austauschbare Arbeitnehmer der auslagernden Einrichtung einbezogen werden müssten, grundsätzlich nicht statt. Der Widersprechende kann sich auf eine fehlerhafte Sozialauswahl nur dann berufen, wenn ihm zur Ausübung des Widerspruchsrechts besondere sachliche Gründe zur Seite standen.
Werden Aufgabenbereiche in eine Firma übertragen, die wirtschaftliche Schwierigkeiten hat, der unter Umständen der Konkurs droht, so ist die Ausübung des Widerspruchsrechts durch den Arbeitnehmer sachlich begründet.
Die Arbeitnehmer können nach der Rechtsprechung des BAG bei der Privatisierung öffentlicher Einrichtungen ein berechtigtes Interesse haben, den öffentlich-rechtlich organisierten Betrieb als Arbeitgeber zu behalten. Denn eine öffentlich-rechtliche Körperschaft bleibe – im Gegensatz zum privaten Arbeitgeber, der aufgelöst werden und damit wegfallen könnte – regelmäßig auf Dauer erhalten.
3.3.3 Keine Kündigung aus Anlass des Betriebsübergangs
Nach § 613a Abs. 4 BGB ist eine Kündigung wegen des Übergangs des Betriebes unwirksam. Das BAG sieht in der Vorschrift ein Kündigungsverbot, das bei seiner Verletzung zur Unwirksamkeit der Kündigung führt (§ 134 BGB).
Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
Umstritten ist, wann eine Kündigung "wegen des Betriebsüberganges" ausgesprochen ist.
Es wird vertreten, dass die Kündigung schon dann unwirksam ist, wenn der Betriebsübergang ein Beweggrund unter mehreren war.
Nach Auffassung des BAG ist die Kündigung dagegen nur dann unwirksam, wenn sich der Betriebsübergang als wesentlich mitbestimmende Bedingung darstellt. Der Betriebsübergang muss das Motiv der Kündigung gewesen sein.
Zulässig bleiben in jedem Fall personen- und verhaltensbedingte Kündigungen. Das Kündigungsverbot richtet sich sowohl an den Veräußerer als auch den Erwerber des Betriebes oder Betriebsteils.
Werden Arbeitnehmer mit dem Hinweis auf eine geplante Betriebsveräußerung und Arbeitsplatzgarantien des Erwerbers veranlasst, ihre Arbeitsverhältnisse mit dem Veräußerer selbst zu kündigen oder Auflösungsverträgen zuzustimmen, so liegt darin eine Umgehung des § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB. Die Kündigungen und Auflösungsverträge sind unwirksam.
3.3.4 Gesamtschuldnerische Haftung
Obwohl der neue Betriebsinhaber ohnehin alle zur Zeit des Betriebsübergangs bestehende Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis übernimmt, ordnet § 613a Abs. 2 Satz 1 BGB die zusätzliche Haftung des alten Betriebsinhabers für solche Verpflichtungen an, die vor Betriebsübergang entstanden und bereits fällig sind.
Soweit eine Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz vorliegt, z. B. eine Ausgliederung aus dem Vermögen von Gebietskörperschaften, §§ 168 ff. UmwG, ist die Haftung der abgebenden Körperschaft für die Verb...