Soll eine Einrichtung in einen privatrechtlich organisierten Betrieb, bei dem eine auf Dauer gesicherte Mehrheitsbeteiligung der öffentlichen Hand fehlt, überführt werden, so scheidet eine Zuweisung von Beamten nach § 123 a BRRG aus.
Berücksichtigt man das Interesse des betroffenen Beamten – vor allem hinsichtlich der Altersversorgung –, so erscheint allein eine langfristige Beurlaubung des Beamten ohne Dienstbezüge durch seine bisherige Dienststelle rechtlich sinnvoll.
Dem Beamten wird während der Beurlaubung im Wege einer "Nebentätigkeitsgenehmigung" die Tätigkeit in der GmbH gestattet. In der GmbH begründet der "Beamte" anschließend ein vollwertiges Arbeitsverhältnis. Die GmbH verpflichtet sich, der beurlaubenden Dienststelle die Kosten der später von ihr durchzuführenden Beamtenversorgung zu erstatten.
Die Deutsche Bundesbahn hat, als sie noch dem öffentlichen Dienst zugehörig war, den Weg gewiesen. Bundesbahnbeamte wurden langfristig beurlaubt, um in den Regionalbus GmbHs Arbeitsverträge abzuschließen.
In der tatsächlichen Durchführung von Privatisierungen öffentlicher Einrichtungen bestehen hinsichtlich der Gewährung langfristiger Beurlaubungen erhebliche Schwierigkeiten.
So wurden in einigen Bundesländern aufgrund einer Änderung der Gemeindeordnung großflächig öffentliche Krankenhäuser in die Rechtsform einer GmbH übergeführt. Die bisher im öffentlich-rechtlichen Krankenhaus beschäftigten Beamten sollen in der GmbH tätig werden, ohne dass landesgesetzlich die Möglichkeit geschaffen wurde, die Beamten langfristig zu beurlauben.
Beurlaubungen sind nach dem BBG und den Landesbeamtengesetzen möglich aus familienpolitischen oder arbeitsmarktpolitischen Gründen (§§ 72 a, 79 a BBG; z. B. §§ 152, 153 LBG Baden-Württemberg). In Betracht käme vorliegend allein eine Rechtfertigung der Beurlaubung des Beamten aus arbeitsmarktpolitischen Gründen.
Aufgrund knapper Haushaltsmittel stellt die öffentliche Verwaltung zur Zeit wesentlich weniger Beamte als geplant ein. Ein Großteil der Absolventen der Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung und der Verwaltungsschulen findet keine Stelle. Formal ließen sich damit arbeitsmarktpolitische Gründe konstruieren. Der Sache nach ist dies jedoch kaum zu rechtfertigen. Die Beurlaubungsregelung geht davon aus, dass die frei werdende Stelle aus dem Bewerberüberhang besetzt werden kann. Durch eine Auslagerung der Gesamtaufgabe "Krankenhaus" fallen jedoch in der öffentlichen Verwaltung Arbeitsplätze weg. Eine Wiederbesetzung von Stellen in der öffentlichen Verwaltung kommt damit nicht in Betracht.
Nebentätigkeiten sind bei Beurlaubungen aus arbeitsmarktpolitischen Gründen grundsätzlich unzulässig. Nebentätigkeiten dürfen jedoch genehmigt werden, soweit sie dem Zweck der Bewilligung nicht zuwiderlaufen (§ 72 a Abs. 2 S. 3 BBG; § 153 Abs. 3 Satz LBG).
Zudem ist eine Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen für höchstens 6 Jahre zu gewähren. Nach Ablauf der 6 Jahre müssten die Beamten in die Dienststelle zurückkehren.
- In Betracht kommt eine Gewährung von Sonderurlaub nach der Sonderurlaubsverordnung , die das Einverständnis des betroffenen Beamten voraussetzt. Beurlaubungen für längere Zeiträume sind möglich. Eine solche Beurlaubung "aus anderen Gründen" muss "dienstlichen Zwecken" dienen (§ 13 Abs. 2 SUrlV). Es dient wohl dienstlichen Zwecken, wenn der Beamte sich beurlauben lässt, um im privatisierten Betrieb als Arbeitnehmer beschäftigt zu werden.
Die Tätigkeit bei dem übernehmenden Arbeitgeber ist grundsätzlich versicherungspflichtig. Soll vermieden werden, dass die übernehmende Einrichtung Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung zahlt, bedarf es eines Gewährleistungsbescheids nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGBVI. In der gesetzlichen Krankenversicherung sind Beamte nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V versicherungsfrei und nach § 169 AFG in der Arbeitslosenversicherung beitragsfrei. Dies jedoch nur, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet, dem Beamten im Krankheitsfalle ohne zeitliche Begrenzung Vergütungs- oder Entgeltfortzahlung und den Beihilfevorschriften entsprechende Leistungen zu gewähren.
Bei Ermittlung des Ruhegehaltes sind maßgebend die Bezüge, die dem Beamten zuletzt zugestanden haben (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG).