Keine Gegenwertzahlung

Bei Ausgründungen unterhalb der Wesentlichkeitsgrenze ist derzeit keinerlei Gegenwert zu zahlen, wenn die ausgegründete Gesellschaft von vornherein nicht bei der VBL beteiligt ist. Anders ist es, wenn die ausgegründete Gesellschaft zunächst – wenn auch nur für kurze Zeit – ein Beteiligungsverhältnis mit der VBL abschließt[1] und dieses Beteiligungsverhältnis später wieder kündigt. In diesem Fall sind ihr die Ansprüche und Anwartschaften aufgrund früherer Pflichtversicherungen über den ausgliedernden Beteiligten anteilig nach dem in § 23 Abs. 2 Satz 9 bis 11 VBLS geregelten Modus zuzurechnen. Entsprechend dieser Zurechnung und der während des neu begründeten Beteiligungsverhältnisses entstandenen Anwartschaften und Ansprüche berechnet sich dann der Gegenwert nach Kündigung des Beteiligungsverhältnisses. Dem stünde allerdings der Vorteil des ausgliedernden Arbeitgebers gegenüber, dass sein "Übertragungskontingent" nicht ausgeschöpft wäre und er dieses Kontingent künftig noch in Anspruch nehmen könnte.

 
Praxis-Tipp

Da die VBL die Wesentlichkeitsgrenze auf der Grundlage des Personalbestandes zur Zeit der ersten Ausgründung berechnet, empfiehlt es sich, zuerst die Wesentlichkeitsgrenze auszuschöpfen und erst dann weitere Ausgründungen mit neu begründeter VBL-Beteiligung zu vereinbaren.

Völlige Freiheit von der Zusatzversorgung? – Verschaffungspflicht des Arbeitgebers

 
Wichtig

Der aus der Ausgründung hervorgegangene Arbeitgeber ist den Arbeitnehmern auch nach einer Ausgründung zur Verschaffung einer betrieblichen Altersversorgung nach dem ATV/ATV-K verpflichtet.[2] Dieser Versorgungsverschaffungsanspruch kann vor Eintritt des Versorgungsfalles weder verjähren noch verwirkt werden.[3] Die aus einer fehlerhaften Versicherung durch den Arbeitgeber entstehenden Nicht- bzw. Unterdeckungen können deswegen zur "tickenden Zeitbombe" für das Unternehmen werden.

 
Praxis-Beispiel

Die Geschäftsführung einer ausgegründeten GmbH mit 100 Arbeitnehmern einigt sich mit dem Betriebsrat darüber, dass die Beschäftigten an Stelle der Zusatzversorgung nach dem ATV-K nach dem Betriebsübergang eine einmalige Abfindung erhalten. Hier können sämtliche Arbeitnehmer die GmbH noch nach 30 Jahren auf die Verschaffung einer vollständigen tarifgerechten Zusatzversorgung verklagen. Selbst eine (scheinbar) verbindliche Verzichtserklärung der einzelnen Arbeitnehmer hätte keinerlei Wirkung, § 4 Abs. 4 Tarifvertragsgesetz.

Nach Wirksamkeit der Kündigung des Beteiligungsverhältnisses mit der VBL unterfällt der bisher dem ATV unterfallende Arbeitgeber dem Geltungsbereich des ATV-K. Hiernach ist die Zusatzversorgung bei einer öffentlichen Zusatzversorgungseinrichtung durchzuführen.[4] Grundsätzlich stehen ihm damit die in der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung (AKA)[5] organisierten öffentlichen ZVK zur Verfügung. Aufgrund des in der AKA vereinbarten Regionalitätsprinzips kommt jedoch in der Regel nur eine, in Ausnahmefällen auch einige wenige ZVK, in Betracht.

Hinsichtlich der finanziellen Belastung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist nach einem Wechsel in eine ZVK wichtig, ob die in Betracht kommende Kasse bereits einen kapitalgedeckten sog. Abrechnungsverband II eingeführt hat oder ob die Pflichtversicherung im Umlageverfahren durchgeführt wird. Die von einigen Arbeitgebern bevorzugte Lösung über private Anbieter ist hingegen weder tarifgerecht (hierzu Ausgründungen unterhalb der sog Wesentlichkeitsgrenze dort "Alternative wertgleiche Versicherung bei privaten Anbietern"?) noch wirtschaftlich vorteilhaft.

  • Alternative ZVK mit einem kapitalgedeckten Abrechnungsverband II – Eigenbeteiligung der Arbeitnehmer

    Die Pflichtversicherung wird bei vollständiger Kapitaldeckung zu einem Beitrag von 4 % der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte durchgeführt.[6] Eine Eigenbeteiligung besteht in diesen Fällen grundsätzlich nicht, da im Altersvorsorgeplan 2001 geregelt wurde, dass es für bestehende Kassen im Tarifgebiet West bei den von den Arbeitnehmern am Stichtag 1.11.2001 geleisteten Beiträgen verbleibt. Es fehlt damit zunächst an einer Rechtsgrundlage für eine Eigenbeteiligung entsprechend § 64 Abs. 3 VBLS. Dennoch kann eine Eigenbeteiligung der Arbeitnehmer gerade bei einem Wechsel von der VBL zu einer ZVK tarifvertraglich vereinbart werden. Hierfür gibt es erste Beispiele in den Kommunalen Arbeitgeberverbänden Niedersachsen, Schleswig-Holstein und bei einigen Sozialversicherungsträgern.

     
    Praxis-Tipp

    Erkundigen Sie sich bei einer bevorstehenden Ausgründung bei Ihrem Kommunalen Arbeitgeberverband, ob es möglich ist, eine Eigenbeteiligung nach einem Kassenwechsel tarifvertraglich zu regeln. Beachten Sie die Veröffentlichung der Verbände zu der weiteren Ausgestaltung der Eigenbeteiligung der Arbeitnehmer.

    Die VBL bietet derzeit keinen kapitalgedeckten Abrechnungsverband II an.

  • Alternative "'Wertgleiche Versicherung" bei privaten Anbietern?

    Viele Arbeitgeber haben wegen des abschreckenden Beispiels der Entwicklung bei der VBL gene...

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