Die "Übertragung von Arbeitnehmern" auf einen nicht bei der VBL beteiligten Arbeitgeber ist der einzige Fall im Zusammenhang mit einer Ausgründung/Privatisierung, der in der VBLS konkret geregelt ist und die VBL nach der VBLS ausdrücklich zu einer außerordentlichen Kündigung des Beteiligungsverhältnisses berechtigt.

Beispielsweise der folgende Fall wird von § 22 Abs. 3 Satz 3 VBLS nicht erfasst:

Hier hatte ein Bundesland in einen bestimmten Bereich (Gebäudeversicherung) Arbeitnehmer auf eine nicht bei der VBL beteiligte Aktiengesellschaft übertragen. Die in diesem Bereich tätigen Arbeitnehmer verrichteten ihre Tätigkeiten im Wege eines Dienstleistungsüberlassungsvertrages bei der Aktiengesellschaft, waren aber weiterhin beim Land angestellt und über das Land bei der VBL versichert. Neueinstellungen wurden ausschließlich bei der Aktiengesellschaft vorgenommen.

Obwohl eindeutig der Tatbestand des § 22 Abs. 3 Satz 3 VBLS nicht erfasst ist – es fehlt an einer Übertragung von Arbeitnehmern – muss ein Arbeitgeber in einem vergleichbaren Fall damit rechnen, von der VBL (mindestens) auf Zahlung eines Teil-Gegenwertes in Anspruch genommen zu werden. In seiner Entscheidung vom 7.5.1997 hat der 4. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs[1] hierzu Folgendes ausgeführt:

"Geschäftsgrundlage des Beteiligungsvertrages ist das Finanzierungssystem der VBL, das sich nur aus Umlagen entsprechend der Anzahl der aktiv im öffentlichen Dienst Beschäftigten speist, und das für seine Funktionsfähigkeit zur Grundlage hat, dass für die Empfänger von Rentenleistungen eine im wesentlichen ausreichende Anzahl jüngerer Beschäftigter nachrückt."

"Da mit der Privatisierung der Gebäudeversicherung feststeht, dass keine jüngeren Mitarbeiter mehr in den öffentlichen Dienst eintreten, die Aufgaben der Gebäudeversicherung wahrnehmen, stellt die in der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder vorgesehene Anmeldung der bis zur Privatisierung bei der Gebäudeversicherung Beschäftigten zur Pflichtversicherung eine Risikoveränderung dar, die insoweit als Wegfall der Geschäftsgrundlage des Beteiligungsvertrages angesehen werden kann."

"Eine Vertragsanpassung könnte in der Weise erfolgen, dass das Land seine zu leistende Umlage um eine genauer zu bestimmende Ausgleichsleistung für die jeweiligen zur Versicherung angemeldeten Bediensteten erhöht, die das Land von der Gebäudeversicherung übernommen hat, soweit für diese Personengruppe künftig keine weiteren Mitarbeiter im öffentlichen Dienst angestellt werden."

Nach § 20 Abs. 1 Satz 3, 21 Abs. 2 VBLS i. V. m. den Ausführungsbestimmungen zu § 21 Abs. 2 VBLS sind die Beteiligten verpflichtet, ihre sämtlichen der Pflicht zur Versicherung unterliegenden Beschäftigten bei der Anstalt anzumelden. Die Vorschrift ist im Hinblick auf das Funktionieren eines Umlagesystems weit auszulegen und auf Tatbestände zur Umgehung dieser Verpflichtung entsprechend anzuwenden.[2] Es liegt deswegen nahe, auf eine Pflichtverletzung des Beteiligten abzustellen und somit die Regeln der positiven Forderungsverletzung anzuwenden. Im Ergebnis ist der Bewertung des BGH jedenfalls uneingeschränkt zuzustimmen. Es ist mit einem Umlagesystem nicht vereinbar, dass sich ein Beteiligter durch Schaffung geschlossener Bestände einen Vorteil verschafft, der langfristig der Umlagegemeinschaft in vollem Umfang zur Last fällt.

In Anbetracht der erheblichen persönlichen Haftungsrisiken[3] ist es unverständlich, dass vereinzelt Berater solche Fallgestaltungen mit dem Hinweis als gefahrlos empfehlen, der BGH habe sich in dieser Entscheidung nur in einem obiter dictum geäußert und in der Sache somit noch gar nicht entschieden. Der Hinweis auf den Charakter der Ausführungen des BGH als obiter dictum[4] ist zwar richtig. Dennoch besteht (nicht nur) aufgrund dieser Ausführungen die erhebliche Gefahr, dass sich das Gericht dann, wenn ihm ein vergleichbarer Fall zur Entscheidung vorliegen würde und die Entscheidung über eine Ausgleichszahlung (Gegenwert) entscheidungserheblich wäre, genauso entscheiden würde, wie in jenem Urteil angedeutet. In jenem Fall hatte der BGH nur darüber zu entscheiden, ob der klagende versicherte Arbeitnehmer gegenüber der VBL einen Anspruch auf Zahlung einer Rente hatte. Es ist bezeichnend, dass das Gericht der Klage nicht nur einfach stattgegeben hat, sondern sich, auch wenn es in dem zu entscheidenden Rechtsstreit gar nicht entscheidungserheblich war, zu den zitierten Wertungen des Verhältnisses des Arbeitgebers/Beteiligten zur VBL veranlasst gesehen hat. Es liegt nahe, dass der Senat auf eine offensichtlich bestehende "Schieflage" im Dreiecksverhältnis Beteiligter, VBL und versicherter Arbeitnehmer hinweisen wollte. Ebenso bezeichnend ist es, dass in der Folge dieser Entscheidung im Verhältnis des Landes zur VBL im Wege eines Vergleichs eine Gegenwertzahlung tatsächlich geleistet wurde.

Auch bei allen anderen Konstellationen, bei denen der Beitrag nachwachsender Generationen der Umlagegemeinschaft entzogen wird, besteht die ...

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