1 Vorbemerkung, Stand der Tarifverhandlungen zur Neugestaltung des BAT
Die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes haben sich zum Ziel gesetzt, die von ihnen abgeschlossenen Manteltarifverträge für Angestellte und Arbeiter im Tarifgebiet West und Ost nicht nur zu vereinheitlichen, sondern auch grundlegend zu reformieren. Sie haben sich hierzu beim Abschluss der Lohn- und Vergütungstarifverhandlungen am 9. Januar 2003 in Potsdam auf eine sog. Prozessvereinbarung verständigt, die nachstehend im Wortlaut abgedruckt ist.
Prozessvereinbarung für die Tarifverhandlungen zur Neugestaltung des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes (TVöD)
Die Tarifvertragsparteien sind sich darin einig, dass der öffentliche Tarifverbund zu erhalten ist. Das neu zu gestaltende Tarifrecht des öffentlichen Dienstes verlangt Einheitlichkeit und Differenzierung. Das bedingt allgemeine Regelungen und bedarfsorientierte, spartenspezifische Regelungen.
Bei der Neugestaltung des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes (TVöD) lassen sich die Tarifvertragsparteien von folgenden wesentlichen Zielen leiten:
- Stärkung der Effektivität und Effizienz des öffentlichen Dienstes
- Aufgaben- und Leistungsorientierung
- Kunden- und Marktorientierung
- Straffung, Vereinfachung und Transparenz
- Praktikabilität und Attraktivität
- Diskriminierungsfreiheit
- Lösung von Beamtenrecht
- einheitliches Tarifrecht für Angestellte und Arbeitnehmer/Arbeiter
Die Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes weisen darauf hin, dass auf Grund der Finanzlage der öffentlichen Haushalte dem Gebot der strikten Kostenneutralität Rechnung zu tragen ist. Die Intention der Neugestaltung des Tarifrechts beinhaltet auch die Flexibilisierung der Arbeitszeit sowie die Erhaltung und Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der öffentlichen Wirtschaft.
Ver.di will das Tarifrecht für die Beschäftigten attraktiver gestalten.
Eine zentrale Lenkungsgruppe wird die Regelungsgegenstände auflisten, bedarfsgerecht den allgemeinen bzw. spartenspezifischen Regelungen zuordnen und entsprechende Projektgruppen einrichten, die synchron tagen können. Die Projektgruppen haben im Rahmen des Auftrags der Lenkungsgruppe konsensfähige Lösungen vorzuschlagen. Die Lenkungsgruppe hat die Aufgabe, die Ergebnisse der Projektgruppen zu koordinieren. Spartenspezifische Bedarfe sowie ggf. regional zu verhandelnde Gegenstände werden am Anfang und während der laufenden Tarifverhandlungen ermittelt.
Die Tarifvertragsparteien streben im Ergebnis ein Tarifrecht des öffentlichen Dienstes (TVöD) an, das aus einem Allgemeinen Teil und Besonderen Teilen besteht. Der Allgemeine Teil enthält das neue Tarifrecht mit den einheitlichen Regelungen für den gesamten öffentlichen Dienst; das ausfüllende oder spezifische Tarifrecht für die Verwaltungen, Krankenhäuser, Sparkassen, Flughäfen und Entsorgungsbetriebe wird jeweils in einem Besonderen Teil geregelt.
Allgemeiner Teil und der jeweilige Besondere Teil ergeben zusammen das Tarifrecht der entsprechenden Sparte des öffentlichen Dienstes. Aus beiden Teilen werden durchgeschriebene und von den jeweiligen Tarifvertragsparteien zu unterzeichnende Fassungen für jede Sparte erstellt. Allgemeiner Teil und die Besonderen Teile sind rechtlich selbständige Tarifverträge.
Während der Tarifverhandlungen stehen der Allgemeine Teil und die Besonderen Teile unter dem Vorbehalt der Gesamteinigung. Die Tarifvertragsparteien streben ein einheitliches In-Kraft-Treten aller Tarifverträge an.
Es bestehen erhebliche Bedenken, ob die Tarifvertragsparteien innerhalb der vorgesehenen Zeiträume eine Einigung über die geplante Neugestaltung des BAT tatsächlich erzielen werden. Abzuwarten bleibt weiter, ob und inwieweit die Ziele zur Schaffung eines transparenten und in der Praxis handhabbaren Tarifvertrages verwirklicht werden können.
Es erscheint deshalb durchaus sinnvoll, über die Frage einer Ablösung des BAT in der jeweiligen Einrichtung/dem Betrieb oder von Teilbereichen nachzudenken.
2 Ablösung des BAT, Möglichkeiten und Grenzen
2.1 Option 1: Ablösung bei nicht tarifgebundenen Arbeitgebern
Nicht normativ tarifgebundene Arbeitgeber, die den BAT bisher schuldrechtlich – durch Vereinbarung im Arbeitsvertrag – angewendet haben, haben die Möglichkeit, die Bedingungen des BAT insgesamt umzustrukturieren, zu vereinfachen und neue arbeitsrechtliche Regelungen anzuwenden.
Nach dem sog. Stichtagsprinzip können mit in Zukunft neu eingestellten Arbeitnehmern andere Vertragskonditionen ausgehandelt werden. Arbeitszeitmodelle und Lohnfragen unterliegen jedoch der Mitbestimmung des Betriebs-/Personalrates, müssen also vor der vertraglichen Vereinbarung mit neu einzustellenden Mitarbeitern in Form einer Betriebsvereinbarung mit der Mitarbeitervertretung vereinbart werden (vgl. § 87 Abs. 1 Nr. 10 und 11 BetrVG / § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG bzw. die entsprechenden Vorschriften des jeweiligen Landespersonalvertretungsgesetzes).
Bestehende Arbeitsverträge können nicht einseitig durch den Arbeitgeber verändert werden. Vertragsanpassungen sind nur möglich
- mit dem Einverständnis des Mitarbeiters oder
- durch Änderungskündigung, wobei ein betriebsbedingter Kündigungsgrund in der Regel fehlen wird.
Eine Modifizierung der bisherigen A...