Dr. Cornelia Feldmann, Dr. Dieter Bremecker
10.1 Einführung
Anlässlich von Auslagerungen und Privatisierungen treten nicht nur Probleme im Zusammenhang mit der Zusatzversorgung auf, häufig sind sie auch deren Hauptmotiv, zugleich aber auch deren Haupthindernis. Erst die aufgrund Outsourcing eintretende Loslösung von der Bindung an die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes eröffnet nämlich die Möglichkeit, das (Zusatz-)Versorgungssystem abweichend von dem der öffentlichen Zusatzversorgungskassen zu regeln. Denn solange Tarifbindung besteht, sind die Beschäftigten des (öffentlichen) Arbeitgebers nach § 25 TVöD i. V. m. § 2 Abs. 1 ATV bzw. § 2 Abs. 1 ATV-K bei einer öffentlichen Zusatzversorgungseinrichtung zu versichern, was notwendig die Mitgliedschaft des Arbeitgebers in einer solchen oder die Schaffung einer nach Art und Umfang gleichen Versorgung voraussetzt.
Im Jahr 2001 wurde die Zusatzversorgung grundlegend reformiert. Bis zu diesem Zeitpunkt galt ein Gesamtversorgungssystem, das sich an der Beamtenversorgung orientierte und nach 40 Jahren anrechenbarer Zeit ein Niveau von 91,75 % des Nettoeinkommens eines vergleichbaren aktiven Beschäftigten vorsah. Die Gesamtversorgung erschien dabei allerdings vielen als Relikt der 70er-Jahre, als man noch meinte, auf alle Zeiten sowohl von einem erheblichem Wachstum der Vergütung als auch der Anzahl der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst ausgehen zu können. Aus heutiger Sicht sind diese Annahmen nicht seriös und mitursächlich für die Vertrauenskrise um die Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes gewesen. Die fehlende finanzielle Tragfähigkeit dieses Systems und der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, mit dem er wesentliche Strukturelemente des Gesamtversorgungssystems als rechtswidrig erklärt hatte, machten eine Reform der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes unumgänglich.
In Zuge der Reform wurde das Gesamtversorgungssystem geschlossen und durch ein in der privaten Wirtschaft übliches Betriebsrentensystem ersetzt. Auch nach der Reform sind die Leistungen des ATV/ATV-K für die Arbeitnehmer in aller Regel jedoch noch wesentlich besser, als dies bei Betriebsrenten der Tarifverträge der Privatwirtschaft der Fall ist, soweit dort eine betriebliche Altersvorsorge überhaupt vorgesehen ist.
In der Praxis hat die Reform der Zusatzversorgung weitgehend Anerkennung erfahren. Der BGH hat die Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von einem endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem Erwerb von Versorgungspunkten beruhendes Betriebsrentensystem und die Berechnung der bis zum Zeitpunkt der Systemumstellung von den pflichtversicherten Angehörigen rentenferner Jahrgänge erworbenen Rentenanwartschaften und deren Übertragung in das neu geschaffene Betriebsrentensystem in Form sogenannter Startgutschriften grundsätzlich gebilligt.
Trotz der grundsätzlichen Anerkennung der Reform der Zusatzversorgung verbleibt jedoch eine anhaltend finanzielle Belastung der Arbeitgeber, die in den letzten Jahren gleichsam explosionsartig in die Höhe gestiegen ist. So hat sich beispielsweise bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) im Abrechnungsverband West der Umlagesatz von 3 % im Jahr 1967 auf heute 6,45 % zuzüglich durchschnittlich 2 % sog. Sanierungsgelder entwickelt. Zusätzlich hat der Arbeitgeber die auf ihn entfallende Umlage bis zu einem Betrag von 92,03 EUR pauschal zu versteuern, solange die Pauschalversteuerung rechtlich möglich ist. Schließlich ist er auch noch mit den Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung auf die vom Arbeitnehmer zu versteuernde Eigenbeteiligung belastet.
Bei einigen Zusatzversorgungseinrichtungen tragen die Arbeitnehmer zusätzlich eine Eigenbeteiligung bei der VBL z. B. in Höhe von 1,41 %. Bei anderen Zusatzversorgungskassen (ZVK) gibt es keine Eigenbeteiligung der Arbeitnehmer. Maßgebend ist Ziff. 4.1 Satz 3 des Altersvorsorgeplans 2001 (AVP), also die jeweilige Regelung der Eigenbeteiligung in den einzelnen Kassen zum Stichtag 1.11.2001.
Was liegt bei dieser finanziellen Gesamtbelastung näher als die Prüfung, ob nicht die gleichen Leistungen für die Arbeitnehmer durch Auslagerungen/Privatisierungen preisgünstiger finanziert werden könnten?
Eine besondere Dynamik hat die Entwicklung von Ausgründungen bei Arbeitgebern bekommen, die bei der VBL beteiligt sind und dem Abrechnungsverband West unterfallen. Dies hängt in erster Linie mit der dortigen besonders hohen finanziellen Belastung der Arbeitgeber zusammen. Bei der Abwicklung einer Ausgründung bei der VBL einerseits (hierzu Punkt 5.2 Ausgründungen bei der VBL) und bei einer ZVK andererseits (hierzu Punkt 5.3 Ausgründungen im Bereich einer Zusatzversorgungskasse (ZVK)) bestehen zudem einige Unterschiede. Deswegen werden beide Bereiche getrennt dargestellt.
Wichtig sind im Hinblick auf die Haftung von Bürgermeistern, Landräten, Geschäftsführern und sonstigen Verantwortlichen bestimmte Grenzen, die bei einer Ausgründung zu beachten sind (hierzu Punkt 5.2.4). Werden diese Grenzen ...