Dr. Cornelia Feldmann, Dr. Dieter Bremecker
Bei fehlender Tarifbindung des Erwerbers werden die Rechtsnormen des bisherigen Tarifvertrags Inhalt der Arbeitsverhältnisse zwischen Erwerber und übernommenen Arbeitnehmern und dürfen nicht vor Ablauf 1 Jahres zum Nachteil der Arbeitnehmer geändert werden, § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB.
- Tarifgebundene Beschäftigte
Die Weitergeltung des Tarifvertrags setzt voraus, dass beim alten Arbeitgeber eine normative Tarifbindung bestanden hat, d. h., dass der alte Arbeitgeber im Arbeitgeberverband und der Arbeitnehmer in der Gewerkschaft waren.
Nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB gilt der alte Tarifvertrag für die bisher tarifgebundenen Arbeitnehmer nicht normativ weiter, sondern lediglich individualrechtlich, d. h., der Tarifvertrag wird schuldrechtlicher Bestandteil des Arbeitsvertrags mit der übernehmenden Einrichtung.
Dies gilt auch, wenn im abgebenden Betrieb ein "Haustarifvertrag" Anwendung fand. Der Erwerber wird nicht "Partei" des Haustarifvertrags.
Für bis zum 31.12.2001 abgeschlossene Arbeitsverträge gilt der Tarifvertrag lediglich weiter mit dem zur Zeit des Betriebsübergangs bestehenden Inhalt, sog. statische Weitergeltung. Ein Recht auf Teilhabe der betroffenen Beschäftigten an einer künftigen Weiterentwicklung der Normen – etwa einer Tariflohnerhöhung – wird hierdurch nicht begründet.
Wird in Arbeitsverträgen von tarifgebundenen Beschäftigten zusätzlich auf die jeweils gültige Fassung eines Tarifvertrags Bezug genommen, so hat dies für bis zum 31.12.2001 geschlossene Arbeitsverträge nach der Rechtsprechung des BAG keine eigenständige Bedeutung. Es werde in diesen Fällen nur das bestätigt, was tarifvertraglich ohnehin schon gelte. Demnach bleibe es bei der statischen Weitergeltung.
Nach Ablauf der Jahresfrist bleiben die tarifvertraglichen Regelungen weiterhin Inhalt des individuellen Arbeitsvertrags, aber eingefroren auf den Stand des Übernahmezeitpunkts.
Der tarifvertragliche Rahmen, etwa bezüglich der Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit, des Urlaubsanspruchs, der Mehrarbeitszuschläge, der Kündigungsfristen usw., gilt damit auch über das 1 Jahr hinaus weiter. Die Regelungen können in der Folge jedoch durch einverständliche Vertragsänderung oder Änderungskündigung umgestaltet oder abgeändert werden, auch zum Nachteil des Arbeitnehmers.
- Nicht tarifgebundene Beschäftigte
Auch wenn in den Arbeitsverträgen dynamisch auf den Tarifvertrag verwiesen war, hat das BAG eine Besserstellung der Nichtorganisierten abgelehnt.
Arbeitnehmer, die nicht Gewerkschaftsmitglied sind, konnten nach einem Betriebsübergang keine höheren Löhne beanspruchen als ihre organisierten Kollegen!
Musste der Erwerber gegenüber den Gewerkschaftsmitgliedern künftige Änderungen des bisherigen Tarifvertrags nicht mehr beachten, so konnte auch ein nicht organisierter Arbeitnehmer keine weitergehenden Ansprüche geltend machen, da lediglich eine Gleichstellungsabrede vereinbart war.
Soweit der Arbeitsvertrag bis zum 31.12.2001 geschlossen wurde, gilt der bisherige Tarifvertrag nach einem Betriebsübergang für tarifgebundene wie nicht organisierte Arbeitnehmer nur statisch weiter.
- Rechtsfolgen der statischen Weitergeltung des Tarifvertrags – Verträge bis 31.12.2001 –
Nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB gilt der bisherige Tarifvertrag weiter, eingefroren auf dem Stand der Übernahme mit einer Veränderungssperre von 1 Jahr. Die Bindung an den Tarifvertrag ist lediglich schuldrechtlicher Natur, so als sei die Geltung des Tarifvertrags im Arbeitsvertrag vereinbart.
Die Mitarbeiter nehmen zukünftig nicht mehr an den Tarifänderungen teil. Über § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB wird nur die Geltung des Tarifvertrags mit dem Zustand gesichert, der zum Übernahmezeitpunkt bestand, sog. statische Weitergeltung. § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB beschränkt sich darauf, den materiell-rechtlichen Zustand für das Arbeitsverhältnis beizubehalten, der im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestanden hat. Insbesondere wird also die Vergütung eingefroren auf dem Stand zur Zeit der Beendigung des Tarifvertrags.
Dynamische Bestimmungen, die erst nach dem Zeitpunkt der Auslagerung wirksam werden, sind jedoch zukünftig zu berücksichtigen. Eine in sich geschlossene Regelung des Tarifvertrags, die bereits vereinbart ist und nur vom Zeitablauf abhängt, muss vollzogen werden.
So haben die Mitarbeiter auch nach Auslagerung Anspruch auf Leistungen, die erst während der Nachwirkung entstehen. Sieht der Tarifvertrag aufschiebend bedingte Ansprüche vor, für deren Entstehen z. B. nur das Erreichen der für die nächste Stufe vorgesehenen Erfahrungszeiten erforderlich ist, so sind diese Ansprüche auch während der Phase der Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG zu erfüllen.
Konkret bedeutet dies, dass den übernommenen Mitarbeitern die Ansprüche auf Stufensteigerungen aus dem TVöD/TV-L erhalten bleiben. Das Gleiche gilt für im Wege der Überleitung erworbene Bewährungs- und Tätigkeitsaufstiege.
Dies gilt so lange, bis die Regelungen des TVöD/TV-L durch eine andere Abmachung – einvers...