Dr. Cornelia Feldmann, Dr. Dieter Bremecker
7.2.1 Betriebsübergang nach § 613a BGB
Die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter des Trägers öffentlicher Verwaltung gehen nach § 613a BGB auf den Erwerber über.
§ 613a BGB gilt als bürgerlich-rechtliche Vorschrift auch für den Staat, sonstige Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie für Tendenzunternehmen, wenn Betriebe/Einrichtungen veräußert oder übertragen werden. Auch bei Umwandlungen oder Verschmelzungen nach dem neu gefassten Umwandlungsgesetz, insbesondere bei Ausgliederungen aus dem Vermögen von Gebietskörperschaften (§ 168 UmwG), findet § 613a Abs. 1 und 4 des BGB Anwendung (§ 324 UmwG).
Hinsichtlich der Tarifgeltung für die übernommenen Arbeitsverhältnisse wird auf die Ausführungen oben, Ziffer 5, verwiesen.
7.2.2 Tarifliche Möglichkeiten zur Zuweisung von Beschäftigten
Insbesondere um Probleme mit den Zusatzversorgungskassen zu vermeiden, ist den an sich nach § 613a BGB zu überführenden Mitarbeitern zu empfehlen, dem Betriebsübergang zu widersprechen. Ihr Arbeitsverhältnis mit der abgebenden Einrichtung bleibt damit erhalten. Über § 4 TVöD besteht die Möglichkeit, die Beschäftigten dem Betriebserwerber zuzuweisen. Folgende Möglichkeiten sind in Betracht zu ziehen:
7.2.2.1 Versetzung?
§ 4 Abs. 1 TVöD/TV-L erweitert das Direktionsrecht des Arbeitgebers, indem er bestimmt, dass der Arbeitgeber den Beschäftigten aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzen darf. Was im Arbeitsrecht unter dem Begriff Versetzung zu verstehen ist, ist streitig. Überwiegend bezeichnet man als Versetzung jede Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber. Die Tarifvertragsparteien verwenden jedoch einen engeren Versetzungsbegriff. Danach liegt eine Versetzung nur dann vor, wenn dem Beschäftigten eine auf Dauer bestimmte Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers zugeteilt wird (vgl. Protokollerklärung Nr. 2 zu § 4 Abs. 1 TVöD/TV-L).
Versetzungen nach § 4 TVöD/TV-L sind nur zu Dienststellen desselben Arbeitgebers (z. B. von einer Landesbehörde zu einer anderen Landesbehörde) möglich. Das Direktionsrecht umfasst ohne besondere Vereinbarung nicht die Befugnis, einen Arbeitnehmer an einen anderen Arbeitgeber zu verleihen bzw. unter Fortbestand des Arbeitsverhältnisses dem Direktionsrecht eines anderen Arbeitgebers zu unterstellen. Auch die in tariflichen Bestimmungen wie § 4 TVöD/TV-L geregelte Versetzungsbefugnis ist auf den Bereich desselben Arbeitgebers beschränkt.
Gleiches gilt für die Abordnung, die im Unterschied zur Versetzung nur vorübergehende Tätigkeitsänderungen erfasst.
7.2.2.2 Zuweisung einer Tätigkeit bei einem Dritten
Nach § 4 Abs. 2 TVöD/TV-L kann der Arbeitgeber dem Beschäftigten vorübergehend eine mindestens gleich vergütete Tätigkeit bei einem Dritten zuweisen. Die Maßnahme ist der beamtenrechtlichen Regelung des § 123a BRRG nachgebildet. Sie ermöglicht die Zuweisung des Beschäftigten zu öffentlichen oder privaten Arbeitgebern im In- und Ausland, welche den allgemeinen Teil des TVöD/TV-L nicht anwenden, so dass keine Zuteilung im Weg der Abordnung erfolgen kann. In Betracht kommen etwa Tätigkeiten bei EG-Einrichtungen, bei Behörden anderer Staaten oder bei in Formen des Privatrechts (GmbH, AG) betriebenen Gesellschaften im In- und Ausland.
Die Zuweisung ist an folgende Voraussetzungen gebunden:
- Die Maßnahme muss im dienstlichen/betrieblichen oder öffentlichen Interesse liegen. Ein dienstliches Interesse kann sich daraus ergeben, dass der Arbeitgeber eng mit der aufnehmenden Einrichtung zusammenarbeitet. Ein öffentliche Interesse liegt bereits dann vor, wenn die Zuweisung der zuverlässigen Aufgabenerfüllung durch den Dritten dient und die Öffentlichkeit hieran, beispielsweise aus Sicherheits- oder Ordnungsgründen, interessiert ist.
- Die Zuweisung bedarf der Zustimmung des Beschäftigten. Es handelt sich deshalb um eine einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrags, deren Wirksamkeit von der Zustimmung abhängig ist. Allerdings kann der Beschäftigte seine Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern. In Betracht kommen etwa gewichtige private Härten, die das dienstliche Interesse überwiegen. Nicht ausreichend sind beispielsweise längere Anreisezeiten zur Arbeit oder die Notwendigkeit einer auswärtigen Unterbringung.
- Die Maßnahme kann nur vorübergehend erfolgen. Die Norm enthält jedoch keine zeitliche Höchstgrenze. Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen, insbesondere bei entsprechendem dienstlichen oder öffentlichen Interesse, kann der Beschäftigte dem Dritten auch für einen langen Zeitra...