Erschöpft sich der Betriebsübergang in der bloßen Übernahme der Arbeitsverhältnisse auf den Betriebserwerber, so liegt eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG, die zu Interessenausgleich und Sozialplan führen kann, nicht vor. Die zum Erwerber überwechselnden Arbeitnehmer sind ausschließ lich und ausreichend durch § 613a BGB geschützt.[1]
Bei der Veräußerung eines Betriebsteils, z. B. einer bestimmten Abteilung, können jedoch im abgebenden Betrieb organisatorische Veränderungen nötig werden, die erhebliche Nachteile für die Rest-Belegschaft zur Folge haben. Diesbezüglich kann eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG gegeben sein.
Soweit ein Betrieb oder Betriebsteil übergehen soll, besteht eine Unterrichtungspflicht gegenüber dem Wirtschaftsausschuss (§ 106 BetrVG).
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