Dr. Cornelia Feldmann, Dr. Dieter Bremecker
9.1 Übergangsmandat des Personalrats?
Personalvertretungen können nur in Verwaltungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts gebildet werden. Mit der Überführung einer Dienststelle in eine privatrechtliche Trägerschaft endet die Geltung des Personalvertretungsrechts, der Personalrat verliert sein Amt.
In einer privatrechtlichen Rechtsform, z. B. GmbH oder AG, ist ein Betriebsrat zu bilden. Wie unter "Weitergeltung von Betriebsvereinbarungen, Übergangsmandat des Betriebsrats" festgestellt wurde, kann dem Betriebsrat bei einem Betriebsübergang ein Übergangsmandat zustehen. Umstritten ist, ob und inwieweit bei einer Privatisierung öffentlicher Einrichtungen dem Personalrat ebenso ein Übergangsmandat zu gewähren ist.
- Der Personalrat wird nicht automatisch zum Betriebsrat. Es fehlt eine entsprechende Überleitungsnorm. Die Mitbestimmungsrechte des Personalrats sind andere als die des Betriebsrats, damit mangelt es an einer Wesensgleichheit beider Gremien.
- Wegen der fehlenden Wesensgleichheit des Personalvertretungs- und Betriebsverfassungsrechts steht dem Personalrat ein nachwirkendes Restmandat nicht zu. Der Personalrat verliert mit der Privatisierung sein Recht auf Vertretung der Arbeitnehmer der Dienststelle.
Zum Teil wird vertreten, der Personalrat habe das Recht, die Wahl eines Betriebsrats vorzubereiten.
Die notwendige Einleitung eines Wahlverfahrens nach dem Betriebsverfassungsgesetz sei bereits vor dem Übernahmezeitpunkt durch einen privaten Träger zulässig.
Es wird sogar für zulässig erachtet, die Betriebsratswahl als solche vor dem Übernahmezeitpunkt durchzuführen.
Beide Auffassungen verkennen die Wesensverschiedenheit des Personalvertretungs- und Betriebsverfassungsgesetzes. Der Gesetzgeber hat bewusst eine Trennung zwischen beiden Arbeitnehmervertretungen gezogen und die entsprechenden Vorschriften unterschiedlich ausgestaltet.
Zu erwägen ist eine analoge Anwendung des § 21a BetrVG, wonach der Betriebsrat der veräußernden Firma bis zur Dauer von 6 Monaten im Amt bleibt, insbesondere um unverzüglich die Betriebsratswahl beim Erwerber vorzubereiten.
Der Gesetzgeber hat jedoch bei der Privatisierung der Bundesbahn ausdrücklich Sonderbestimmungen für ein Übergangsmandat der Personalräte geschaffen. Bei der Einführung des Übergangsmandats in § 321 UmwG (seit 28.7.2001 geregelt in § 214a BetrVG) wurde in Kenntnis dieser Tatsache von einer generellen Anordnung eines Übergangsmandats für Personalräte abgesehen.
Mit der herrschenden Auffassung ist demnach ein Übergangsmandat – in welcher Form auch immer – generell abzulehnen.
9.2 Dienstvereinbarungen
Da dem Personalrat ein Übergangsmandat nicht zusteht, können Dienstvereinbarungen, die beim Träger öffentlicher Verwaltung gegolten haben, keine kollektive Wirkung beim Erwerber entwickeln.
Nach § 613a Abs. 1 Satz 2, 4 BGB werden kollektivrechtliche Regelungen des Veräußerers individualrechtlicher Bestandteil der übergegangenen Arbeitsverhältnisse. Auch wenn sich die Vorschrift nur auf Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge bezieht, muss im Wege der Analogie Gleiches für die Dienstvereinbarung des Personalvertretungsrechts gelten.
Die Normen einer Dienstvereinbarung, z. B. Gleitzeitregelungen, werden bei einer Privatisierung Inhalt der Arbeitsverträge der übernommenen Mitarbeiter.
Bestehen beim Erwerber zum gleichen Inhalt Betriebsvereinbarungen, so lösen diese die Dienstvereinbarungen inhaltlich ab. Insofern muss auch § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB analog angewendet werden.
Entsprechendes gilt für den Abschluss von Betriebsvereinbarungen beim Erwerber zu einem späteren Zeitpunkt.
9.3 Mitbestimmungsrechte bei der Privatisierung
Einige Landespersonalvertretungsgesetze, z. B. § 72 Abs. 3 Nr. 7 NW-PersVG, ordnen für die Privatisierung öffentlicher Aufgaben die Mitbestimmung des Personalrats ausdrücklich an. Letztlich bleibt aber auch hier die Privatisierungsentscheidung allein beim Arbeitgeber, da die Einigungsstelle nur eine Empfehlung aussprechen kann (vgl. z. B. § 66 Abs. 7 Nr. 4 NW-PersVG).
In den betroffenen Bundesländern kann der Personalrat die Abwicklung der Privatisierung jedoch erheblich verzögern.