Christoph Tillmanns, Manfred Geiken
Da die kurzfristig beschäftigten Aushilfen nicht in den Geltungsbereich des TVöD fallen, sondern stattdessen die allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen gelten, bestehen hier arbeitsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten und Besonderheiten, die sich aus der Beschäftigung als Aushilfe ergeben.
1.2.1 Kündigungsschutz und Kündigungsfristen
Während es für den Kündigungsschutz keine Besonderheiten gibt – hier wird regelmäßig kein Kündigungsschutz bestehen, da das Arbeitsverhältnis meist keine 6 Monate (§ 1 Abs. 1 KSchG) besteht – gibt es Besonderheiten hinsichtlich der Kündigungsfrist.
Bei der Beschäftigung eines Arbeitnehmers zur vorübergehenden Aushilfe besteht nach § 622 Abs. 5 Nr. 1 BGB die Möglichkeit, eine kürzere Kündigungsfrist als die Grundkündigungsfrist nach Abs. 1 zu vereinbaren.
Nach allgemeiner Auffassung ist ein Aushilfsarbeitsverhältnis ein nicht auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis, das einen vorübergehenden Arbeitskräftebedarf decken soll, der nicht durch den normalen Betriebsablauf, sondern durch den Ausfall von Stammkräften oder einen zeitlich begrenzten zusätzlichen Arbeitsanfall begründet ist. Die bloße Bezeichnung des Arbeitsverhältnisses als Aushilfsarbeitsverhältnis ist unzureichend. Es muss sich tatsächlich um ein Aushilfsarbeitsverhältnis handeln. Der bloße Umstand, dass es sich um eine kurzfristige Beschäftigung handelt, bedeutet noch nicht zwingend, dass auch ein Aushilfsarbeitsverhältnis in diesem Sinne vorliegt; zu Abweichungen kommt es vor allem dann, wenn die Tätigkeit zwar befristet ist und den sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen an eine kurzfristige Beschäftigung genügt, es sich bei der Tätigkeit aber trotzdem um eine Daueraufgabe des Betriebs handelt und daher im arbeitsrechtlichen Sinne keine Aushilfstätigkeit vorliegt.
Der Arbeitnehmer wird befristet für 50 Tage zu Pflege der Grünanlagen eingestellt. Danach endet das Arbeitsverhältnis und ein anderer Arbeitnehmer übernimmt die Aufgabe. Hier mag zwar eine kurzfristige Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne vorliegen, aber keine Aushilfstätigkeit, da es sich nicht um eine vorübergehende betriebliche Aufgabe handelte. Anders aber, wenn die befristete Einstellung erfolgte, weil im Sommer für einige Wochen ein erhöhter Arbeitskräftebedarf für die Aufgabe besteht.
Voraussetzung dafür ist, dass das Arbeitsverhältnis als Aushilfsarbeitsverhältnis ausdrücklich vereinbart wurde. Die bloße Absicht des Arbeitgebers, es nach Ablauf von 3 Monaten nicht fortzusetzen, genügt nicht. Zudem muss es sich auch objektiv um eine nur vorübergehende Aufgabe handeln. Darüber hinaus ist davor zu warnen, dass der Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis ohne Hinweis auf die Aushilfstätigkeit oder ohne Befristung abschließt, aber insgeheim davon ausgeht, er werde das Arbeitsverhältnis dann nach Erledigung der vorübergehenden Aufgabe ordentlich innerhalb der ersten 6 Monate ohne Kündigungsschutz oder aber später betriebsbedingt kündigen. Eine solche Kündigung wäre zwar nicht unwirksam, sie würde aber den Arbeitgeber zu Schadensersatz nach §§ 280, 311 Abs. 2 BGB aus Verschulden bei Vertragsabschluss verpflichten, wenn der Arbeitnehmer im Vertrauen auf eine Dauerstellung andere Beschäftigungsmöglichkeiten ausgeschlagen hat.
Nach § 622 Abs. 5 Nr. 1 BGB kann die gesetzliche Kündigungsfrist im Rahmen eines Aushilfsarbeitsverhältnisses während der ersten 3 Monate verkürzt werden. Eine Mindestkündigungsfrist ist nicht vorgeschrieben. Somit kann eine ordentliche entfristete Kündigung vereinbart werden. Nach dem Wortlaut ist nur eine Verkürzung der Kündigungsfristen möglich, nicht aber eine Vereinbarung über abweichende Kündigungstermine. Es besteht aber Einigkeit darüber, dass nach Sinn und Zweck auch von den nach § 622 Abs. 1 BGB geregelten Kündigungsterminen abweichende vertragliche Abreden getroffen werden können. Haben die Parteien ausdrücklich ein Aushilfsarbeitsverhältnis vereinbart, jedoch eine Regelung über die Kündigungsfrist nicht getroffen, kann allein hieraus keine Verkürzung der Kündigungsfrist entnommen werden, weil deren Maß unbestimmt bliebe.
Ist das Aushilfsarbeitsverhältnis befristet, ist zudem § 15 Abs. 4 TzBfG zu beachten; die Kündigung ist nur bei entsprechender Vereinbarung möglich.
Herr/Frau ……… wird für eine vorübergehende Aushilfstätigkeit eingestellt. Das Arbeitsverhältnis ist daher befristet bis zum ……… Die Befristung wird auch auf § 14 Abs. 2 TzBfG gestützt.
Das Arbeitsverhältnis kann innerhalb der ersten 3 Monate mit einer Frist von einem Tag beiderseits gekündigt werden, danach mit der gesetzlichen Kündigungsfrist.
Die in einem Aushilfsarbeitsverhältnis vereinbarte Kündigungsfrist kann bis zum Ablauf von 3 Monaten ausgenutzt werden. Maßgebend ist der Zugang der Kündigung innerhalb des 3-Monatszeitraums, das Ende der Kündigungsfrist kann außerhalb dieses Zeitraums liegen. Wird das Aushilfsarbeitsverhältnis über die Dauer von 3 Monaten hinaus fortgesetzt, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen und -termine des § 622 Abs. 1...