Christoph Tillmanns, Manfred Geiken
Im Sozialversicherungsrecht gibt es keine allgemeingültige Definition des Begriffs "Aushilfe". Als Aushilfe werden im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich Personengruppen beschrieben, die eine vorübergehende Beschäftigung ausüben. Da Aushilfen entgeltlich Beschäftigte sind, besteht in der Aushilfsbeschäftigung grundsätzlich Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht.
Versicherungsfreiheit kann hier nur – wenn die in § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV genannten Voraussetzungen erfüllt sind – wegen der kurzen Dauer der Beschäftigung (= kurzfristige Beschäftigung) begründet werden. Die Höhe des Arbeitsentgelts ist – im Gegensatz zu Minijobs – ohne Bedeutung. Hier fallen – auch anders als beim Minijob – keine Pauschalbeiträge an.
Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung wird vom 1.3.2024 an mit der kontingentierten kurzzeitigen Beschäftigung für Arbeitskräfte aus Drittstaaten unabhängig von einer Qualifikation ein Arbeitsmarktzugang eingeführt, der eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von 8 Monaten in einem Zeitraum von 12 Monaten bei tarifgebundenen Arbeitgebern und in Branchen, in denen ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag gilt, zulässt.
Eine kurzfristige Beschäftigung ist in diesen Fällen ausgeschlossen (§ 8 Abs. 2a SGB IV).
Kurzfristige Beschäftigungen sind sozialversicherungsfrei, wenn sie im Laufe eines Kalenderjahres seit ihrem Beginn entweder auf nicht mehr als 3 Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt oder im Voraus durch Vertrag beschränkt sind. Bei diesen Zeitgrenzen handelt es sich um gleichwertige Alternativen zur Begründung einer kurzfristigen Beschäftigung. Arbeitgeber können also wählen, welcher Zeitraum für ihn günstiger ist. Deshalb sind die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung, die an 5 Tagen in der Woche ausgeübt wird, auch dann erfüllt, wenn diese im Laufe eines Kalenderjahres zwar auf mehr als 3 Monate begrenzt ist, aber an weniger als 70 Arbeitstagen ausgeübt wird.
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nur dann vor, wenn sie nicht regelmäßig, sondern nur gelegentlich ausgeübt wird. Wenn die Beschäftigung von vornherein auf ständige Wiederholung gerichtet ist und über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll, also eine hinreichende Vorhersehbarkeit von Dauer und Zeitpunkt der einzelnen Arbeitseinsätze besteht, ist sie als regelmäßig anzusehen; Versicherungsfreiheit wegen der Kurzfristigkeit der Beschäftigung kann dann nicht bestehen.
Die Dauer der täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit und die Höhe des Arbeitsentgelts sind für die versicherungsrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung. So kann eine kurzfristige Beschäftigung auch dann vorliegen, wenn das Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Seit dem 1.10.2022 ist die Geringfügigkeitsgrenze an den Mindestlohn gekoppelt. Das bedeutet, dass sich die Geringfügigkeitsgrenze an einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden und am Mindestlohn orientiert. Erhöht sich der Mindestlohn, steigt also auch die Minijob-Grenze.
Mit der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,41 EUR pro Stunde hat sich die Geringfügigkeitsgrenze zum 1.1.2024 von bisher 520 EUR auf 538 EUR monatlich erhöht.
Kurzfristige oder geringfügig entlohnte Beschäftigung
Liegen bei einer Beschäftigung sowohl die Merkmale einer geringfügig entlohnten als auch einer kurzfristigen Beschäftigung vor, entscheidet der Arbeitgeber. Ein Kriterium könnte dabei sein, dass bei einer kurzfristigen Beschäftigung keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen.
Wenn eine zunächst befristete Beschäftigung wider Erwarten länger als 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage dauert, endet die Versicherungsfreiheit mit dem Zeitpunkt, von dem an die Verlängerung dieser Beschäftigung vereinbart wurde, spätestens nach Ablauf der 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage, es sei denn, es liegt nunmehr eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor.
Bei der Prüfung der Kurzfristigkeit kommt es nicht nur auf die aktuelle Beschäftigung an; die Zeiten mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen, die im selben Kalenderjahr ausgeübt wurden, sind zusammenzurechnen. Eine Zusammenrechnung erfolgt unabhängig davon, ob die Beschäftigungen geringfügig entlohnt oder mehr als geringfügig entlohnt waren. Zu berücksichtigen sind die Zeiträume der Beschäftigung, die vom Arbeitgeber unter Angabe der Personengruppe 110 gemeldet wurden. Deshalb ist jeweils bei Beginn einer neuen Beschäftigung zu prüfen, ob diese mit den schon im laufenden Kalenderjahr ausgeübten Beschäftigungen die maßgebende Zeitgrenze überschreitet. Der Jahreszeitraum beginnt immer am 1.1. des Kalenderjahres, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird und endet jeweils mit deren voraussichtlichem Ende. Bei einer Zusammenrechnung von mehreren Beschäftigungszeiten treten an die Stelle des 3-Monatszeitraums 90 Kalendertage. Hierbei werden volle Kalendermonate mit 30 Kalendertagen und Teilmonate mit den tatsächlichen Kalendertagen berücksichtigt. Wird durch die Zusammen...