Christoph Tillmanns, Manfred Geiken
Die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung sind nur gegeben, wenn die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als 3 Monate (Kalender- und Zeitmonate) oder 70 Arbeitstage (auch kalenderjahrüberschreitend) befristet ist. Hierbei sind alle Tage zu berücksichtigen, für die ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht; dazu gehören z. B. auch Tage, an denen bezahlter Urlaub gewährt (vgl. Urteil des BSG v. 24.11.2020 – B 12 KR 34/19 R –, USK 2020-57) oder Bereitschaftsdienst geleistet wird.
Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung wird vom 1.3.2024 an mit der kontingentierten kurzzeitigen Beschäftigung für Arbeitskräfte aus Drittstaaten unabhängig von einer Qualifikation ein Arbeitsmarktzugang eingeführt, der eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von 8 Monaten in einem Zeitraum von 12 Monaten bei tarifgebundenen Arbeitgebern und in Branchen, in denen ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag gilt, zulässt.
Eine kurzfristige Beschäftigung ist in diesen Fällen ausgeschlossen (§ 8 Abs. 2a SGB IV).
Bei den Zeitgrenzen (3 Monate bzw. 70 Arbeitstage) handelt es sich um gleichwertige Alternativen zur Begründung einer kurzfristigen Beschäftigung. Arbeitgeber können also wählen, welcher Zeitraum für ihn günstiger ist. Deshalb sind die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung, die an 5 Tagen in der Woche ausgeübt wird, auch dann erfüllt, wenn diese im Laufe eines Kalenderjahres zwar auf mehr als 3 Monate begrenzt ist, aber an weniger als 70 Arbeitstagen ausgeübt wird.
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nur dann vor, wenn sie nicht regelmäßig, sondern nur gelegentlich ausgeübt wird. Wiederholen sich die Arbeitseinsätze über mehrere Jahre, wird die Beschäftigung nur dann als gelegentlich angesehen, wenn
- die einzelnen Arbeitseinsätze ohne Bestehen einer Abrufbereitschaft
- unvorhersehbar zu unterschiedlichen Anlässen und
- ohne erkennbaren Rhythmus erfolgen und
- der Arbeitgeber nicht strukturell auf den Einsatz solcher Arbeitskräfte ausgerichtet ist.
Wenn die Beschäftigung von vornherein auf ständige Wiederholung gerichtet ist und über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll, also eine hinreichende Vorhersehbarkeit von Dauer und Zeitpunkt der einzelnen Arbeitseinsätze besteht, ist sie als regelmäßig anzusehen; Versicherungsfreiheit wegen der Kurzfristigkeit der Beschäftigung kann dann nicht bestehen.
Die Dauer der täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit und die Höhe des Arbeitsentgelts sind für die versicherungsrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung. So kann eine kurzfristige Beschäftigung auch dann vorliegen, wenn das Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze (2025 = 556 EUR) nicht übersteigt.
Kurzfristige oder geringfügig entlohnte Beschäftigung
Liegen bei einer Beschäftigung sowohl die Merkmale einer geringfügig entlohnten als auch einer kurzfristigen Beschäftigung vor, entscheidet der Arbeitgeber. Ein Kriterium könnte dabei sein, dass bei einer kurzfristigen Beschäftigung keine Sozialversicherungsbeiträge (siehe dazu 2.4) anfallen.
Wenn eine zunächst auf 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage befristete Beschäftigung wider Erwarten länger als 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage dauert, endet die Versicherungsfreiheit mit dem Zeitpunkt, von dem an die Verlängerung dieser Beschäftigung vereinbart wurde, spätestens nach Ablauf der 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage, es sei denn, es liegt nunmehr eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor.