Was unter einer geringfügigen Beschäftigung zu verstehen ist, regelt § 8 SGB IV. Danach kann eine Beschäftigung entweder wegen
geringfügig und damit kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungsfrei sein.
3.1 Geringfügig entlohnte Beschäftigung
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, umgangssprachlich als Minijob bezeichnet, liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV nur vor, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt 400 EUR nicht übersteigt. Hinsichtlich der Beurteilung der Regelmäßigkeit des laufenden Arbeitsentgelts legen die Sozialversicherungsträger mindestens das Arbeitsentgelt zugrunde, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat (z.B. aufgrund eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer Einzelabsprache); insoweit kommt es auf die Höhe des tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelts nicht an. Ein arbeitsrechtlich zulässiger Verzicht auf künftig entstehende Entgeltansprüche mindert allerdings das zu berücksichtigende Arbeitsentgelt.
Steht die Höhe des monatlichen Arbeitsentgelts bei Beginn der Beschäftigung nicht konkret fest, ist das regelmäßige Arbeitsentgelt durch gewissenhafte Schätzung (für einen fiktiven Zeitraum von 12 Monaten im Voraus) zu ermitteln. Grundlage dieser Schätzung können Arbeitsentgelte vergleichbarer oder früherer Arbeitnehmer sein. Die aufgrund der Schätzung vorgenommene versicherungsrechtliche Beurteilung bleibt für die Vergangenheit auch dann maßgebend, wenn sie infolge nicht sicher voraussehbarer Umstände mit den tatsächlichen Arbeitsentgelten aus der Beschäftigung nicht übereinstimmt.
Bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts sind steuerfreie und teilweise auch pauschal besteuerte Bezüge nicht zu berücksichtigen. Dadurch ist es möglich, dass auch bei höherem Arbeitsentgelt als monatlich 400 EUR aufgrund der Geringfügigkeit der Beschäftigung Versicherungsfreiheit besteht, wenn der 400 EUR übersteigende Betrag entweder steuerfrei ist oder aber pauschal besteuert wird.
Eine für den öffentlichen Dienst interessante Möglichkeit ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IV. Danach gehören steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 EStG genannten steuerfreien Einnahmen nicht zum Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung. Hierunter fallen z.B. die Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder für die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen bis zur Höhe von insgesamt 1.848 EUR im Kalenderjahr bzw. 154 EUR monatlich.
Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten bis zu 1.848 EUR pro Jahr, die z.B.
- an Übungsleiter
- an Erzieher/Ausbilder (nebenberufliche Lehrerin)
- wegen künstlerischer Tätigkeit (u.a. Leitung eines Kirchenchors)
- wegen karitativer Tätigkeit
gezahlt werden, sind steuer- und damit auch sozialversicherungsfrei. Eine geringfügige Beschäftigung ist bis zu einem monatlichen Arbeitsentgelt von (400 EUR + 154 EUR =) 554 EUR möglich.
Einmalige Einnahmen (u.a. Weihnachts- und Urlaubsgeld), deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit (z B. aufgrund eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags oder aufgrund Gewohnheitsrechts wegen betrieblicher Übung) mindestens einmal jährlich zu erwarten ist, sind bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen. Lediglich in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer auf die Zahlung einer einmaligen Einnahme schriftlich verzichtet, kann die einmalige Einnahme - ungeachtet der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit eines solchen Verzichts - bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts nicht berücksichtigt werden.
3.1.1 Mehrere Beschäftigungen
Übt ein Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber gleichzeitig mehrere Beschäftigungen aus, so ist ohne Rücksicht auf die arbeitsvertragliche Gestaltung sozialversicherungsrechtlich von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Entsprechendes gilt für Beschäftigungen, die während der Freistellungsphasen im Rahmen flexibler Arbeitszeitregelungen, also auch in Fällen der Altersteilzeit in der Freistellungsphase, bei demselben Arbeitgeber ausgeübt werden.
3.1.1.1 Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen
Häufig üben Teilzeitkräfte gleichzeitig mehrere Beschäftigungen für verschiedene Arbeitgeber aus. Handelt es sich bei diesen Beschäftigungen jeweils um geringfügig entlohnte Beschäftigungen, sind nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV die Arbeitsentgelte der einzelnen Beschäftigungen zu addieren. Das Gesamtergebnis entscheidet dann über die Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit aller Beschäftigungsverhältnisse.
Frau Neumann arbeitet
beim Arbeitgeber A seit dem |
1.9. |
für ein monatliches Arbeitsentgelt von |
270 EUR |
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beim Arbeitgeber B seit dem |
2.11. |
für ein monatliches Arbeitsentgelt von |
150 EUR |
Die Beschäftigung beim Arbeitg...