Bei der Prüfung der Versicherungsfreiheit kommt es nicht nur auf die aktuelle Beschäftigung an. Die Zeiten mehrerer aufeinanderfolgender kurzfristiger Beschäftigungen sind zusammenzurechnen, unabhängig davon, ob sie geringfügig entlohnt oder mehr als geringfügig entlohnt sind. Es ist jeweils bei Beginn einer neuen Beschäftigung zu prüfen, ob diese mit den schon im laufenden Kalenderjahr ausgeübten Beschäftigungen die maßgebende Zeitgrenze überschreitet. Wird durch eine Zusammenrechnung mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen die Grenze von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen überschritten, handelt es sich um eine regelmäßig ausgeübte Beschäftigung, in diesen Fällen ist gegebenenfalls zu prüfen, ob eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt. Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für Beschäftigungen, die über den Jahreswechsel hinausgehen, d. h., beginnt eine Beschäftigung in einem Kalenderjahr, in dem die Dauer von zwei Monaten bzw. 50 Arbeitstagen zusammen mit Vorbeschäftigungen erreicht ist, besteht für die gesamte Dauer dieser Beschäftigung Versicherungspflicht, und zwar auch insoweit, als die zu beurteilende Beschäftigung in das neue Kalenderjahr hineinreicht. Eine nach Kalenderjahren getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung dieser Beschäftigung erfolgt nicht. Ist die Dauer von zwei Monaten bzw. 50 Arbeitstagen bei Beginn einer kalenderjahrüberschreitenden Beschäftigung unter Hinzurechnung von Vorbeschäftigungen noch nicht erreicht, bleibt die kalenderjahrüberschreitende Beschäftigung versicherungsfrei, wenn sie auf zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage befristet ist. Werden Arbeitnehmer wiederholt von ein und demselben Arbeitgeber beschäftigt, ohne dass ein Rahmenarbeitsvertrag besteht, liegt eine regelmäßige Beschäftigung so lange nicht vor, als im laufenden Kalenderjahr die Zeitgrenze von 50 Arbeitstagen nicht überschritten wird.
Frau Monika Neumann übt ein im Voraus befristetes Arbeitsverhältnis vom 10.9. bis 19.10. aus. Sie arbeitet an 5 Tagen in der Woche.
In der Vergangenheit hatte sie bereits einige im Voraus befristete Aushilfsbeschäftigungen ausgeübt:
vom 9.7. bis 20.7., wöchentlich 35 Std., mtl. 970 EUR
vom 6.8. bis 24.8., wöchentlich 8 Std., mtl. 120 EUR (Pauschalbeiträge)
Anzurechnende Beschäftigungen:
vom 10.9. – 19.10. |
= |
40 Kalendertage |
vom 9.7. – 20.7. |
= |
12 Kalendertage |
insgesamt |
= |
52 Kalendertage |
= Versicherungsfreiheit
Werden Zeiten mit einer Beschäftigung an 5 Arbeitstagen in der Woche und Zeiten mit einer geringeren Zahl an Wochenarbeitstagen zusammengerechnet, so gilt die Grenze von 50 Arbeitstagen.