Für geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten wurden durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt sozialversicherungsrechtliche und steuerliche Privilegien geschaffen. Ziel dieser Regelung sollte sein, viele dieser "Mini-Jobs" in eine legale Beschäftigung zu überführen. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung in einem Privathaushalt liegt danach vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird. Darunter fallen also z.B. die Reinigungsarbeiten in Haus und Garten, aber auch die Betreuung von Kindern oder die Pflege pflegebedürftiger Menschen. Auch für geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten gilt die monatliche Verdienstgrenze in Höhe von 400 EUR. Ebenso sind die Regelungen über die Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse sowie die Zusammenrechnung von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen mit einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung entsprechend anzuwenden. Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen in Privathaushalten und andere geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse sind deshalb zusammenzurechnen. Wird neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis in einem Privathaushalt ausgeübt, so greift auch hier die Ausnahmeregelung, wonach ein (einzelnes) geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis nicht mit einer Hauptbeschäftigung zusammenzurechnen ist.
Steuerliche Behandlung sog. haushaltsnaher geringfügig entlohnter Beschäftigungsverhältnisse
Hinsichtlich der Lohnversteuerung des Arbeitslohns aus einem haushaltsnahen geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnis ergeben sich keine Besonderheiten gegenüber anderen geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen. Es besteht also die Möglichkeit, den Arbeitslohn aus einer haushaltsnahen geringfügig entlohnten Beschäftigung, für die Pauschalbeiträge in Höhe von 5% zur Rentenversicherung gezahlt werden, gemäß § 40a Abs. 2 EStG mit einer einheitlichen Pauschsteuer in Höhe von 2% mit Abgeltungswirkung zu versteuern.
Eine weitere Privilegierung haushaltsnaher Beschäftigungsverhältnisse erfolgt im Steuerrecht durch die Einführung eines Steuerabzugsbetrags in § 35a EStG. Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass die Aufwendungen weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten darstellen bzw. als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt wurden. Die Steuerschuld ermäßigt sich danach wie folgt:
- bei einem geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnis um 10% der Aufwendungen, höchstens jedoch 510 EUR jährlich,
- bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung um 12% der Aufwendungen, höchstens 2.400 EUR jährlich.
Für jeden vollen Kalendermonat, in dem kein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ermäßigen sich die Höchstbeträge um ein Zwölftel. Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen durch sog. Dienstleistungsagenturen oder gewerbliche Unternehmen wird eine Steuerermäßigung in Höhe von 20% des Rechnungsbetrags, höchstens jedoch von Aufwendungen in Höhe von bis zu 600 EUR im Veranlagungszeitraum gewährt.
Die Steuerermäßigung kann gem. § 39a Abs. 1 Nr. 5c EStG auch als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden. Einzutragen ist hierbei der vierfache Betrag der voraussichtlichen Steuerermäßigung.
Die Vorschrift ist erstmals für im Veranlagungszeitraum 2003 geleistete Aufwendungen anzuwenden, soweit die den Aufwendungen zugrunde liegenden Leistungen auch im Jahr 2003 erbracht wurden.