Die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in einem abgrenzbaren Entgeltbereich oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze war früher regelmäßig finanziell unattraktiv, da mit Eintritt der vollen Sozialversicherungspflicht bzw. der individuellen Steuerpflicht die Abgabenbelastung und der Mehrverdienst nicht mehr in einem wirtschaftlichen Verhältnis stehen. Diese sog. Niedriglohnschwelle, die vor allem die Zunahme von sozialversicherungspflichtiger Teilzeitarbeit in diesem Arbeitssegment verhinderte, sollte durch die Einführung einer sog. Gleitzone mit allmählich ansteigenden Sozialversicherungsbeiträgen gemildert werden. Durch diese Gleitzonenregelung werden die Sozialversicherungsbeiträge zugunsten des Arbeitnehmeranteils verbilligt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Beschäftigte hierdurch in sämtlichen Zweigen der Sozialversicherung beitragspflichtig wird. Infolgedessen kommt - mangels Pauschalbeiträgen zur Rentenversicherung in Höhe von 12% - für den Arbeitslohn auch nicht die Besteuerung mit der einheitlichen Pauschsteuer des § 40a Abs. 2 EStG in Betracht. Vielmehr ist in den Fällen, in denen für ein einzelnes Beschäftigungsverhältnis die Gleitzone zur Anwendung kommt, das Entgelt aus dieser Beschäftigung zwingend der individuellen Besteuerung nach der Lohnsteuerkarte zu unterwerfen. Besonderheiten ergeben sich insoweit nicht, denn im Steuerrecht ist eine der sozialversicherungsrechtlichen Gleitzone vergleichbare Privilegierung nicht vorgesehen.

 
Praxis-Beispiel

Eine Hausfrau geht im Jahre 2004 halbtags einer Tätigkeit als Verkäuferin in einem Schuhgeschäft nach. Sie erzielt hieraus ein monatliches Entgelt in Höhe von 500 EUR. Sie hat dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse V vorgelegt. Der individuelle Beitragssatz ihrer Krankenversicherung beträgt 14,5%.

Bei der Sozialversicherung beläuft sich das beitragspflichtige Entgelt auf 378,56 EUR (= 0,5952 x 400 EUR + 1,4048 x 100 EUR). Hieraus ergeben sich Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 159,75 EUR (= 42,2% aus 378,56 EUR), die in Höhe von 105,50 EUR (= 21,10% aus 500 EUR) vom Arbeitgeber und im Übrigen, also in Höhe von 54,25 EUR, von der Arbeitnehmerin zu tragen sind. Daneben sind nach Steuerklasse V hier 67,66 EUR an Lohnsteuer sowie 5,41 EUR bzw. 6,08 EUR Kirchensteuer vom Arbeitslohn einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen (ein Solidaritätszuschlag ist bei einem monatlichen Arbeitslohn von 500 EUR im Kalenderjahr 2004 hier noch nicht zu erheben).

 
Praxis-Beispiel

Erzielt die Hausfrau im vorherigen Beispiel einen monatlichen Arbeitslohn von 600 EUR, ergibt sich folgende Berechnung:

Bei der Sozialversicherung beläuft sich das beitragspflichtige Entgelt auf 519,04 EUR (= 0,5952 x 400 EUR + 1,4048 x 200 EUR). Hieraus ergeben sich Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 219,03 EUR (= 42,2% aus 519,04 EUR), die in Höhe von 126,60 EUR (= 21,1% aus 600 EUR) vom Arbeitgeber und im Übrigen, also in Höhe von 92,43 EUR, von der Arbeitnehmerin zu tragen sind. Daneben sind nach Steuerklasse V hier 83,66 EUR an Lohnsteuer, 0,53 EUR Solidaritätszuschlag sowie 6,69 EUR bzw. 7,52 EUR Kirchensteuer vom Arbeitslohn einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

 
Praxis-Beispiel

Erzielt die Hausfrau in den vorgenannten Beispielen gar einen monatlichen Arbeitslohn von 700 EUR, erhöht sich die Abgabenbelastung wie folgt:

Bei der Sozialversicherung beläuft sich das beitragspflichtige Entgelt auf 659,52 EUR (= 0,5952 x 400 EUR + 1,4048 x 300 EUR). Hieraus ergeben sich Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 278,32 EUR (= 42,2% aus 659,52 EUR), die in Höhe von 147,70 EUR (= 21,1% aus 700 EUR) vom Arbeitgeber und im Übrigen, also in Höhe von 130,62 EUR, von der Arbeitnehmerin zu tragen sind. Daneben sind nach Steuerklasse V hier 99,66 EUR an Lohnsteuer, 3,73 EUR Solidaritätszuschlag sowie 7,97 EUR bzw. 8,96 EUR Kirchensteuer vom Arbeitslohn einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

Die sozialversicherungsrechtlichen und steuerlichen Belastungen innerhalb der Gleitzone sind - wie die Beispiele zeigen - dennoch erheblich. Dies wird besonders deutlich, wenn ein Arbeitsentgelt vereinbart wird, das nur unerheblich über der Geringfügigkeitsgrenze liegt.

 
Praxis-Tipp

In den Fällen, in denen im einzelnen Beschäftigungsverhältnis die 400 EUR-Grenze überschritten wird, empfiehlt sich stets zu überlegen, ob es nicht sinnvoller ist, die Stundenzahl zu reduzieren und damit ein Entgelt von höchstens 400 EUR monatlich zu zahlen.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitet eine Verkäuferin an einigen Tagen in der Woche halbtags in einem Supermarkt für 420 EUR monatlich, liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis innerhalb der Gleitzone vor. Hieraus ergeben sich beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von 266,18 EUR (= 0,5952 x 400 EUR + 1,4048 x 20 EUR). Bei einem Beitragssatz zur Krankenversicherung von 14,9% sind insgesamt Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 113,38 EUR (= 42,6% aus 266,18 EUR) an die Einzugsstelle zu entrichten. Dabei beläuft sich d...

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