Ab 1.6.2024
Die Neufassung des § 20 AufenthG regelt seit dem 1.6.2024 die Möglichkeit eines Aufenthalts zur Arbeitsplatzsuche im Anschluss an einen (Vor-)Aufenthalt in Deutschland, ohne dass es auf die Qualifikation als Fachkraft ankommt. Danach wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt für Ausländer
- nach dem erfolgreichen Abschluss eines Studiums in Deutschland[1],
- nach dem Abschluss einer Forschungstätigkeit[2],
- nach erfolgreichem Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung[3],
- nach Abschluss einer Gleichwertigkeitsfeststellung seiner Berufsqualifikation bzw. der Erteilung einer Berufsausübungserlaubnis,
- nach Abschluss einer Assistenz- oder Helferausbildung im Gesundheits- und Pflegewesen,
- sofern die vorgenannten Tätigkeiten nach den §§ 18a, 18b, 18d, 18g, 19c und 21 AufenthG ausgeübt werden dürfen und
- der Lebensunterhalt gesichert ist.
Die Aufenthaltserlaubnis wird für bis zu 18 Monaten erteilt.[4]
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