Vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1.1.2003 waren – auch als allgemeine Vertragsbedingungen formulierte – einzelvertraglich vereinbarte Klauseln bezüglich einer Ausschlussfrist nur dann unwirksam, wenn sie sittenwidrig i. S. v. § 138 BGB waren. Eine Sittenwidrigkeit war anzunehmen, wenn die Klausel inhaltlich nicht ausgewogen war und die Rechte einer Vertragspartei einseitig beschnitten hat. Abgestellt wurde darauf, ob der Inhalt der Klausel für eine Seite ungewöhnlich belastend und als Interessenausgleich offensichtlich unangemessen war; eine Länge von 2 Monaten war auf der Grundlage des früheren Rechts für Arbeitsverträge, die vor dem 1.1.2003 abgeschlossen wurden, nicht als sittenwidrig anzusehen.

Seit der Schuldrechtsmodernisierung sind die Vorschriften betreffend der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch auf Arbeitsverträge anzuwenden. Da die formalen Vorgaben bei Standardarbeitsverträgen regelmäßig erfüllt werden, muss der Verwender von Ausschlussfristklauseln darauf achten, dass diese hinreichend bestimmt sind und den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen.[1]

Ausschlussfristen sind nicht per se überraschend i. S. d. § 305c Abs. 1 BGB und damit möglicher Vertragsbestandteil. Die Vereinbarung von Ausschlussfristen entspricht vielmehr einer weit verbreiteten Übung im Arbeitsleben.[2]

Tarifverträge unterfallen nicht der AGB-Kontrolle durch die Gerichte.[3] Nur bei einem Gesetzesverstoß können einzelne Tarifregelungen für unwirksam erklärt werden. Diese Privilegierung kann der Arbeitgeber auch bei fehlender Tarifbindung für sich in Anspruch nehmen, wenn der Tarifvertrag insgesamt im Arbeitsvertrag in Bezug genommen wird. So kann die Geltung einer 6-wöchigen tariflichen Ausschlussfrist zulässig sein.

Unproblematisch sind – hinsichtlich ihrer Wirksamkeit – gesetzliche Ausschlussfristen. Soweit die Tatbestandsmerkmale des Gesetzes vorliegen, kann sich der Schuldner im Falle einer Geltendmachung der Forderung auf die Ausschlussfrist berufen. Lediglich bei der fehlerhaften Anwendung kann, wie bei allen Ausschlussfristen, die Geltung ausgeschlossen sein (siehe Punkt 7).

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