Der Arbeitgeber ist jedoch nicht verpflichtet, auf alle mit der Ausschlussfrist möglicherweise zusammenhängenden Rechtsfolgen zu verweisen und Aufmerksam zu machen. So sind etwa Anerkenntnis, Streitlosstellung oder Erfüllungszusage nicht aus Transparenzgründen in einer Ausschlussfristenregelung von vornherein ausdrücklich auszuklammern. Es bedarf keiner klarstellenden Regelung, dass der Gläubiger seine Ansprüche nicht innerhalb der Ausschlussfrist geltend machen muss, wenn der Schuldner hierauf verzichtet.[1]

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