Der Geltungsbereich einer Ausschlussklausel richtet sich grundsätzlich nach der Art der Einbeziehung in das Arbeitsverhältnis (2 Wirksamkeitsvoraussetzungen) und ihrer konkreten Ausgestaltung. Danach ist zu beurteilen, welche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erfasst werden und wie sie von den Vertragsparteien geltend zu machen sind.
3.1 Persönlicher Geltungsbereich
Der persönliche Geltungsbereich wird bestimmt durch die Person der Vertragspartner und das Vertragsverhältnis. Voraussetzung ist der Abschluss eines Arbeitsverhältnisses. In einem Leiharbeitsverhältnis findet eine Ausschlussklausel zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer keine Anwendung, da in der Regel keine direkten Ansprüche gegeneinander bestehen. Diese ergeben sich vielmehr aus dem Vertragsverhältnis zum Verleiher. Für freiberufliche Mitarbeiter muss eine Ausschlussklausel im Werk- oder Dienstvertrag vereinbart werden. In besonderen Ausnahmefällen gibt es eine kollektivrechtliche Regelung für arbeitnehmerähnliche Mitarbeiter nach § 12a TVG.
Eine arbeitsvertragliche Ausschlussfrist greift nicht bei Ansprüchen der Beschäftigten untereinander. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine tarifliche oder vertragliche Arbeitsvertragsklausel handelt.
3.2 Sachlicher Geltungsbereich
Der sachliche Geltungsbereich wird bestimmt durch den Wortlaut sowie durch die Art und Weise der Einbeziehung in das Vertragsverhältnis (siehe insbesondere Punkt 2.5). Darüber hinaus unterscheidet man zwischen einfachen und doppelten Ausschlussklauseln.
3.2.1 Geltungsbereich nach Rechtsgrundlage
Eine Ausschlussklausel kann sowohl individualrechtlich als auch kollektivrechtlich in das Vertragsverhältnis einbezogen werden. Grundsätzlich erfassen Klauseln, die aufgrund eines Tarifvertrags unmittelbar gelten, so wie § 37 TVöD, oder auf die im Arbeitsvertrag Bezug genommen wird, den gesamten Bereich der arbeitsrechtlichen Ansprüche, unabhängig davon, auf welcher Rechtsgrundlage diese beruhen. Dienst- oder Betriebsvereinbarungen oder einzelvertragliche Vereinbarungen, die eine Ausschlussklausel enthalten, haben einen eingeschränkten Geltungsbereich. Dies gilt auch für die Frage der Rechtswirksamkeit der Vereinbarung. Letzteres gilt insbesondere bei beiderseitiger Tarifbindung, wenn in dem einschlägigen Tarifrecht keine Ausschlussklausel enthalten ist.
Allerdings ist für die Geltung der Ausschlussklausel aufgrund einer Bezugnahmeklausel bei fehlender Tarifbindung darauf zu achten, dass § 202 BGB den Ausschluss von Ansprüchen aus vorsätzlichen Pflichtverstößen verhindern kann. § 202 Abs. 1 BGB ergänzt den allgemeinen Grundsatz des § 276 Abs. 3 BGB, nach dem die Haftung wegen Vorsatzes dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden kann. Erfasst werden nicht nur Vereinbarungen über die Verjährung, sondern auch über Ausschlussfristen. Die Durchsetzung vorsätzlich begangener eigener Pflichtverstöße soll nicht im Wege einer Individualvereinbarung durch eine Ausschlussklausel verhindert werden können. Diese Wirkung gilt sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer (siehe auch Punkt 2.7).
Ausnahmsweise kann eine Ausschlussfrist auch dann zum Arbeitsvertragsinhalt werden, wenn der Anspruch selbst nur durch Übertragung aus einer anderen Rechtsgrundlage fingiert wird und diese Rechtsgrundlage eine Ausschlussklausel enthält.
Beispiel
Treffen die Arbeitsvertragsparteien für ein Arbeitsverhältnis keine Vergütungsregelung, schuldet der Arbeitgeber nach § 612 BGB die ortsübliche Vergütung. Diese kann sich nach einem Tarifvertrag richten. Enthält dieser Tarifvertrag eine Ausschlussklausel, ist diese Klausel auch bei der Geltendmachung der Taxe einzuhalten.
Allerdings kann die Vereinbarung eines tariflichen Entgelts ohne weitere (allgemeine oder spezielle) Bezugnahmeklausel auf eine tarifliche Ausschlussklausel alleine eine Ausschlussfrist nicht zur Anwendung bringen.
Ausschlussklauseln in Dienst- oder Betriebsvereinbarungen erfassen nur die aus der Vereinbarung selbst resultierenden Ansprüche. Andere einzelvertragliche oder tarifvertragliche Ansprüche werden aufgrund der insoweit eingeschränkten Regelungskompetenz der Vertragsparteien bei Dienst- oder Betriebsvereinbarungen nicht mit erfasst. Darüber hinaus sind betriebliche Klauseln unzulässig, wenn bereits im einschlägigen Tarifvertrag eine Ausschlussklausel enthalten ist oder dort üblicherweise geregelt wird. Soweit eine neue betriebliche Regelung in bereits bestehende einzelvertragliche Rechte eingreift, gilt die für den Beschäftigten günstigere Regelung. Dieser Günstigkeitsvergleich ist auch für Ausschlussklauseln anwendbar.
Beispiel
Durch eine Regelung im Arbeitsvertrag sind Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Ansprüche wegen vorsätzlichen Pflichtverletzungen für den Beschäftigten ausgenommen. Diese fallen nicht mehr unter die Ausschlussfrist des § 37 TVöD und können innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen von ihm...