Unter eine nicht weiter eingeschränkte Ausschlussklausel können beispielsweise folgende Ansprüche des Arbeitgebers fallen:
- Schadensersatzansprüche unabhängig von ihrer Rechtsgrundlage (z. B. auch Schadensersatz aus unerlaubter Handlung[1], vorsätzliche Rechtsverletzung[2] oder eine Obliegenheitsverletzung eines Geschäftsführers[3]; siehe aber Punkt 3.2.1 bei Geltung durch Bezugnahmeklauseln)
- Erstattung zu Unrecht gezahlter Entgelte, Entgeltbestandteile, Entgeltersatz oder Sonderzahlungen[4] sowie darauf fällige Verzugszinsen[5]
- Erstattung von Lohnsteuerzahlungen[6] (auch Steuererstattungen im Ausland[7])
- Erstattung von Ausbildungskosten[8]
- Entgeltvorschüsse und Darlehen, wenn das Darlehen im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis und für dessen Zweck gewährt worden ist.[9] Dies bezieht sich auf die Gesamtforderung und die einzelne Rate.[10]
- Dienstwohnungsvergütung[11]
- Erstattung einer Aufwandsentschädigung[12]
- Abführung von Einnahmen aus einer Nebentätigkeit[13]
- Ansprüche aus einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot[14]
- Korrektur von Arbeitszeitkonten[15]
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