Handelt ein Beschäftigter im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Pflichten, kann es vorkommen, dass auch Dritte an den Arbeitsergebnissen partizipieren, ohne dass dies auch Bestandteil der eigentlichen Aufgaben war (siehe 5.1.5). Erleiden die Dritten so indirekt einen Schaden durch das Handeln des Beschäftigten und erlangen einen Schadensersatzanspruch, haben sie ihren Ursprung doch nicht im Arbeitsverhältnis. Eine Ausschlussfrist kann daher auf solche Ansprüche keine Anwendung finden. Dies gilt auch dann, wenn die Ansprüche an den Arbeitgeber abgetreten werden.[1]

 
Praxis-Beispiel

Ein Beschäftigter ist zuständig, Beschaffung für einen Arbeitgeber zu organisieren und Preise zu verhandeln. Weitere Arbeitgeber (z. B. Konzernunternehmen, untergeordnete selbständige Dienststellen) beteiligen sich an den Arbeitsergebnissen. Der Beschäftigte nimmt jedoch Schmiergelder an und vereinbart überhöhte Preise. Mögliche Schadensersatzansprüche der weiteren Arbeitgeber unterliegen nicht der Ausschlussfrist aus dem Arbeitsverhältnis.

Von einer Ausschlussklausel werden demnach alle wechselseitigen gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche erfasst, die die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsstellung gegeneinander haben. Dabei kommt es nicht auf die materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage, sondern auf den Entstehungsbereich des Anspruchs an.

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