Die Ausschlussfrist des § 37 TVöD beträgt 6 Monate nach Fälligkeit des Anspruchs (siehe auch Punkt 6.6). Diese Frist ist jedoch disponibel. Insbesondere kann der Schuldner auch eine längere Frist vereinbaren oder akzeptieren. Fälligkeit im Sinne vereinbarter Ausschlussfristen tritt nicht stets ohne Weiteres schon mit der Entstehung des Anspruchs ein. Der Begriff der Fälligkeit bei Ausschlussfristen ist vielmehr unter Einbeziehung des Kenntnisstandes des Gläubigers und subjektiver Zurechnungsgesichtspunkte interessengerecht auszulegen. Entstanden ist ein Anspruch, wenn alle Voraussetzungen eingetreten sind, von denen er abhängt. Er wird fällig, wenn der Gläubiger die Leistung verlangen kann. Dieser Zeitpunkt kann auch erst nach dem Entstehen der Forderung liegen. Der Begriff der Fälligkeit in Ausschlussfristen ist unter Einbeziehung des Kenntnisstands des Gläubigers und subjektiver Zurechnungsgesichtspunkte interessengerecht auszulegen. Es muss dem Gläubiger tatsächlich möglich sein, seinen Anspruch geltend zu machen. Liegen die rechtsbegründenden Tatsachen für einen Zahlungsanspruch in der Sphäre des Schuldners, ist zu prüfen, ob der Gläubiger es durch schuldhaftes Zögern versäumt hat, sich Kenntnis von den Voraussetzungen zu verschaffen, die er für die Geltendmachung seines Anspruchs benötigt.
Aufgrund von Verfahrensfehlern hat der Arbeitgeber erst verspätet von der Einzugsstelle erfahren, dass der Beschäftigte nicht wegen unterschiedlicher Erkrankungen zu verschiedenen Zeitpunkten arbeitsunfähig war, aufgrund anzurechnender "Vorerkrankungen" der Beschäftigte schon vorzeitig aus der Lohnfortzahlung gefallen ist. Die Frist für die Geltendmachung der zu Unrecht ausgezahlten Lohnfortzahlung begann erst zu dem Zeitpunkt dieser Mitteilung zu laufen.
Für die Fristberechnung gelten die §§ 187 ff. BGB (Fristen und Fristenberechnung). Wird für die Fälligkeit eines Anspruchs ein bestimmter Tag festgelegt, so ist dieser Tag bei der Fristberechnung einzurechnen; hängt der Anspruch vom Eintritt eines bestimmten Ereignisses ab, so zählt dieser Tag bei der Fristberechnung nicht mit. Erst der folgende Tag ist dann der 1. Tag der Ausschlussfrist. Kommen mehrere Ereignisse für den Beginn der Fristberechnung infrage, ist zu prüfen, ob es sich um einen einheitlichen Tatbestand handelt. In diesem Fall löst erst das letzte Ereignis den Fristbeginn aus.
Beispiel
- Der Anspruch auf Zahlung des Entgelts wird grundsätzlich am Letzten eines Monats fällig. Ist der letzte Tag des Monats der 28.2., so endet die Ausschlussfrist mit Ablauf des 27.8. Ist der letzte Tag des Monats der 31.8., so endet die Ausschlussfrist mit Ablauf des 28./29.2. Dies gilt auch dann, wenn eine Entgeltdifferenz als Schadensersatz geltend gemacht wird.
- Tritt am 11.3. ein Schadensfall ein, so beginnt die Frist für den Schadensersatzanspruch am 12.3. und endet mit Ablauf des 11.9.
- Der Erblasser ist am Sonntag, dem 22.9. verstorben. Der Abgeltungsanspruch für Resturlaub entsteht mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Wegfall des Abgeltungsverbots am 23.9.
Entsprechend können auch die Regeln zur Hemmung einer Frist angewandt werden, § 203 ff. BGB (siehe Punkt 7.5).
Ist ein Dritter für die Bestimmung der Schuld verantwortlich, so beginnt die Frist erst dann zu laufen, wenn der Dritte diese Feststellung verbindlich getroffen bzw. der Arbeitgeber auf die Feststellung die ersatzbegründende Zahlung geleistet hat.
Der Anspruch des Arbeitgebers gegen den Beschäftigten auf Erstattung nachentrichteter Lohnsteuer wird im Sinne einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist fällig mit tatsächlicher Zahlung des Steuerbetrags.
Bei Pflichtverletzungen, die zu einem Gesamtverhalten zusammengefasst werden können, beginnt die Ausschlussfrist für damit verbundene Forderungen erst mit Kenntnis des letzten Vorfalls, der ein weiteres und letztes Glied in der Kette der Ereignisse bildet, die in ihrer Gesamtheit zum Anlass für die Forderungsentstehung genommen werden kann.
Bei Änderung der Rechtslage durch Gerichte kann unter Umständen der Beginn der Ausschlussfrist verschoben werden. Dies wurde vom BAG für die Urlaubsabgeltung vor Einführung der Hinweispflicht auf den Verfall eines Resturlaubs angenommen worden.
Endete das Arbeitsverhältnis vor der Verkündung der Entscheidung des EuGH vom 6.11.2018,C-684/16, und war es dem Arbeitnehmer im Hinblick auf die vormalige Rechtsprechung des Senats zum Verfall von Urlaubsansprüchen zuvor nicht zumutbar, den Arbeitgeber auf Urlaubsabgeltung in Anspruch zu nehmen, beginnt die im Hinblick auf den unabdingbaren Schutz, den der Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs genießt, für zurückliegende Zeiträume frühestens am 7.11.2018.