Um die Rechtsfolgen der Ausschlussfrist zu vermeiden, muss der Anspruch nach seinem tatbestandlichen Entstehen und vor Ablauf der Ausschlussfrist vom Gläubiger geltend gemacht werden. Für die Wirksamkeit der Geltendmachung sind sowohl formale als auch inhaltliche Vorgaben zu beachten.
6.1 Form der Erklärung
Ist eine bestimmte Form in der Ausschlussklausel für die Geltendmachung vorgesehen, hindert nur die formgerechte Geltendmachung vor dem Erlöschen des Anspruchs. § 125 Satz 1 BGB ist entsprechend auf eine tarifvertragliche Ausschlussklausel anzuwenden. Nach § 37 TVöD a. F. und muss der Anspruch in Textform geltend gemacht werden. Dies kann auch durch ein Fax geschehen. Eine strengere Form, wie etwa die Schriftform, wie sie noch in alten Fassungen vereinbart war, ist zumindest für lediglich einzelvertragliche Ausschlussfristen nach § 309 Nr. 13 BGB unwirksam. Bei der Versendung auf digitalem oder elektronischem Wege ist jedoch zu beachten, dass das ordnungsgemäße Absenden keinen Beweis für den rechtzeitigen Zugang des Schreibens darstellt.
Das BAG hat bereits bei einzelvertraglichen Vereinbarungen die Geltendmachung als E-Mail für ausreichend gehalten. Weniger überzeugend ist jedoch die Begründung des BAG, dass § 126 BGB nicht anwendbar sei, weil diese Vorschrift nur für Rechtsgeschäfte gelte und daher auch nach § 126b BGB der Schriftform genügen würde. Das BAG hat das Urteil zudem auf den Fall der schuldrechtlichen Bezugnahme des Tarifvertrags im Arbeitsvertrag beschränkt, ohne auf den Fall der Geltung des Tarifvertrags durch 2-seitige Tarifbindung nach § 4 Abs. 1 TVG einzugehen. Die in Tarifverträgen enthaltenen Ausschlussklauseln sind auch von der späteren Gesetzesänderung nicht erfasst, da diese nicht unter das AGB-Recht fallen. Dies gilt grundsätzlich auch bei einer nicht unmittelbaren, normativen Geltung von Tarifverträgen für den Fall, wenn durch eine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf den gesamten einschlägigen Tarifvertrag verwiesen wird.
Für die Geltendmachung ist die Originalunterschrift des Absenders nicht erforderlich. Vielmehr reicht es aus, dass der Erklärung die Erhebung bestimmter Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis durch Lesen einer textlichen Nachricht entnommen werden kann und der Anspruchsgegner keine ernstlichen Zweifel daran haben kann, dass die Erklärung vom Anspruchsteller abgegeben ist.
Die bislang nach § 37 TVöD erforderliche gesetzliche Schriftform nach § 126 BGB zur Geltendmachung des Anspruchs innerhalb der 6-monatigen Ausschlussfrist ist seit dem 1.1.2020 entfallen. Mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 17 vom 30.8.2019 zum TVöD (Bund und VKA) reicht seitdem die Erfüllung der Anforderungen an die Textform nach § 126b BGB aus.
Die Geltendmachung muss daher nicht zwingend von dem Beschäftigten oder dem Arbeitgeber eigenhändig unterzeichnet sein. Es ist aber erforderlich, dass die Geltendmachung in wahrnehmbarer Form übermittelt wird. Es muss erkennbar sein, dass als Absender eine natürliche Person hinter dieser Geltendmachung steht. Darüber hinaus muss die Person des Erklärenden genannt sein. Die Geltendmachung kann daher, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, beispielsweise auch per Fax oder per E-Mail übermittelt werden. Damit die Geltendmachung in wahrnehmbarer Form übermittelt werden kann, ist es erforderlich, dass der Arbeitgeber den jeweiligen (digitalen) Kommunikationsweg für den Empfang rechtsverbindlicher Erklärungen geöffnet hat. Eine Übermittlung über öffentliche Messengerdienste dürfte regelmäßig nicht den Vorgaben für die Textform entsprechen. Betreibt der Arbeitgeber jedoch einen eigenen Messengerdienst, den er auch selbst hosted, könnte der Übertragungsweg wieder zulässig sein.
Der TV-L verlangt noch in der seit dem 29.11.2021 geltenden Fassung die Schriftform. Bislang ist davon auszugehen, dass auch diese schärfere Form im Tarifvertrag zulässig bleibt.
Eine entsprechende Bezeichnung als Geltendmachung ist nicht erforderlich. Auch ein als "Mahnung" bezeichnetes Schriftstück kann die Geltendmachung bewirken.
Die Frist ist eingehalten, wenn die Geltendmachung in der richtigen Form (schriftlich oder textlich) dem Schuldner entsprechend § 130 BGB innerhalb der Frist zugeht. Auch Dritte können die Erfüllung des Anspruchs verlangen, wenn sie vom Gläubiger wirksam bevollmächtigt wurden oder Inhaber der Forderung sind (etwa durch Abtretung). Die Personalvertretungen sind nicht ohne Weiteres zur Geltendmachung von Arbeitnehmeransprüchen berechtigt. Unerheblich ist auch, wer den Zugang der Erklärung bewirkt. So liegt nach ständiger Rechtsprechung in der Zustellung einer Klage, in der einzelne Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gefordert werden, eine Geltendmachung im Sinne der Ausschlussfrist. Allerdings ist für die Einhaltung der Frist nicht die Einreichung der Klage bei Gericht entscheidend, sondern die Zustellung der Klage beim Schuldner. § 167 ZPO findet kei...