Die Geltendmachung eines Anspruchs zur Wahrung einer Ausschlussfrist im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ist keine Willenserklärung, sondern eine einseitige geschäftsähnliche Handlung, auf die die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches nur entsprechend ihrer Eigenart analog Anwendung finden. Da die Geltendmachung eines Anspruchs den Schuldner an seine Leistungspflicht erinnern soll, erfordert die Wahrung der Ausschlussfrist den Zugang des Geltendmachungsschreibens beim Schuldner.[1] Wer jedoch berechtigt ist, diese Handlung mit anspruchserhaltender Wirkung abzugeben, ist nicht so eindeutig, es kommt vielmehr auf Eigenart und typische Interessenlage an.

Unstreitig kann der Anspruchsinhaber, also der Beschäftigte, und im Rahmen der Geltendmachung während der Ausschlussfrist auch ein Bevollmächtigter nach §§ 164 ff. BGB die Handlung vornehmen. Im Regelfall können unbeteiligte Dritte für und gegen den Beschäftigten den Ablauf der Ausschlussfrist jedoch nicht verhindern.

 

Beispiel

Ein Vorgesetzter stellt einen Höhergruppierungsantrag für untergebene Mitarbeiter. Solche Anträge werden häufig ohne vorherige Unterrichtung und Zustimmung der betroffenen Beschäftigten vom Vorgesetzten nicht nur im Hinblick auf seine Fürsorgepflicht, sondern vor allem unter haushaltsrechtlichen Gesichtspunkten einer (verbesserten) Mittel- oder Stellenzuweisung gestellt. Sie können als gleichzeitige, damals noch erforderliche, schriftliche Geltendmachung von Höhergruppierungsansprüchen durch den Beschäftigten allenfalls dann gelten, wenn die Vorgesetzten diese Vergütungsansprüche in offener Stellvertretung des Arbeitnehmers, mithin in einer ohne Weiteres für den Dienstherrn erkennbaren Weise gestellt haben. Ohne diese Stellvertretung besitzt er keine anspruchswahrende Wirkung für den Beschäftigten.[2]

Eine Genehmigung der rechtsgeschäftsähnlichen Handlung vor Ablauf der Frist durch den Beschäftigten wäre jedoch möglich. In diesem Fall macht er sich die Erklärung des Dritten zu eigen. Die Genehmigung müsste dann wieder dem Arbeitgeber zugehen.

[2] LAG Frankfurt, Urteil v. 13.3.1978, 11/2 Sa 262/76.

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