Jeder (Haupt-)Anspruch ist für sich geltend zu machen. Für unselbstständige Nebenansprüche ist keine eigenständige Geltendmachung erforderlich. Dies gilt auch für akzessorische Zinsansprüche.
Nur für Ansprüche, die auf demselben Sachverhalt beruhen, genügt die einmalige Geltendmachung, um den Eintritt des Verfalls zu hindern. Dabei ist zu beachten, dass dies für die Verjährung nicht gilt. Betroffen von dieser Regelung sind vor allem wiederkehrende Leistungen, wie etwa auf Entgelt, die auf derselben Rechtsgrundlage beruhen und aus demselben Grund fehlerhaft sind. Dies gilt sowohl bei einstufigen wie auch bei zweistufigen Ausschlussfristen entsprechend für die jeweilige Geltendmachung. Sobald der tragende Lebenssachverhalt unterbrochen wird, ist eine erneute Geltendmachung erforderlich.
Beispiel
- Für einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall reicht eine einmalige Geltendmachung nicht aus, wenn der Beschäftigte zwischen 2 wegen Arbeitsunfähigkeit begründeten Fehlzeiten arbeitsfähig ist. Die Zeit, in der der Beschäftigte gearbeitet hat, unterbricht den für die Entgeltfortzahlung anspruchsbegründenden Sachverhalt.
- Macht ein Beschäftigter einen Anspruch auf Zahlung eines höheren Entgelts wegen einer fehlerhaften Eingruppierung geltend, so genügt die einmalige Geltendmachung auch für später fällig werdende Ansprüche auf das höhere Entgelt. Dies gilt auch bei einer fehlerhaften Einstufung. Die Rückforderung des Arbeitgebers wegen überhöhter Zahlung aufgrund einer fehlerhaften Eingruppierung erfasst jedoch nicht auch spätere Überzahlungen.
Schließen zwei gleichartige Lebenssachverhalte so aneinander an, dass sie als einheitlich zu bewerten sind, führt dies nicht zwingend zur Trennung im Sinne der notwendigen Geltendmachung der Forderung. Im Rahmen des § 37 TVöD muss sich die einheitliche Bewertung auf die Fälligkeit des Anspruchs auswirken.
Es ist umstritten, ob die Wirkung einer Geltendmachung für einen Dauertatbestand ihrerseits zeitlich begrenzt ist, wenn der Gläubiger seinen Anspruch lange Zeit nicht gerichtlich geltend macht. Die Geltendmachung hat ausschließlich Bedeutung für die Rechtsfolgen einer Ausschlussklausel. Der Anspruch selbst unterliegt unstreitig weiterhin der Verwirkung und der Verjährung. Für den Sinn und Zweck der Ausschlussklausel ist es geradezu kontraproduktiv, wenn der Gläubiger mit der einmaligen Geltendmachung einen zeitlich unbegrenzten rechtlichen Schwebezustand schaffen kann. Er ist vielmehr gehalten, seinen Anspruch nach Ablehnung der Erfüllung oder bei Untätigkeit des Schuldners in absehbarer Zeit durchzusetzen und kann sich nicht unbegrenzt auf die Geltendmachung im Rahmen der Ausschlussfrist berufen. Wann die Grenze erreicht ist, muss im Einzelfall geklärt werden.
Wird nur ein Teil eines einheitlichen Anspruchs gefordert, umfasst die Geltendmachung regelmäßig auch die übrigen Teile. Diese müssen daher nicht nochmals gesondert rechtzeitig geltend gemacht werden. Werden 2 zumindest teilidentische Ansprüche geltend gemacht, unabhängig davon, ob die Identität auf den rechtlichen oder tatsächlichen Umständen beruht, bewirkt die Durchsetzung nur des einen nicht automatisch den Verzicht auf den anderen im Sinne der Verwirkung. Beide Geltendmachungen sind separat zu beurteilen.
Dies gilt auch in dem Fall, dass ein Anspruch auf unterschiedliche Art und Weise geltend gemacht werden kann.
Ein Beschäftigter begehrt für geleistete Überstunden eine Gutschrift von 120 Minuten auf seinem Arbeitszeitkonto innerhalb der Ausschlussfrist. Nach Ablauf der Ausschlussfrist möchte er lieber die Auszahlung haben. Durch die Forderung zur Gutschrift ist die Frist für die Auszahlung eingehalten.
Die Erhebung einer Stufenklage begründet nicht nur die Rechtshängigkeit eines Auskunftsanspruchs, der den Kläger erst in die Lage versetzen soll, die Forderung betragsmäßig zu konkretisieren, sondern gleichzeitig auch genau diesen unbezifferten Hauptanspruch und wahrt damit eine entsprechende Ausschlussfrist.
Mit Erhebung einer Klage sind nicht nur die geltend gemachten Ansprüche, sondern auch die darauf geschuldeten gesetzlichen Verzugszinsen im Sinne der tariflichen Ausschlussfrist geltend gemacht.
Es widerspricht dem Zweck der Ausschlussfrist, für Verzugszinsen eine gesonderte Geltendmachung zu verlangen, zumal die Höhe gesetzlich in § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB festgelegt und somit anhand der Hauptforderung hinreichend berechenbar ist.