Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers werden frühestens fällig, sobald er vom Schadensereignis Kenntnis erlangt oder bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt erlangt hätte. Der Schadensvorgang sowie die Schadenshöhe muss ermittelt sein. Der Arbeitgeber muss den Schadensersatzanspruch wenigstens in etwa beziffern können. Liegt eine strafbare Handlung des Arbeitnehmers vor und ist der Sachverhalt streitig, so darf der Arbeitgeber vor Geltendmachung seines Schadensersatzanspruchs zunächst den Ausgang eines Strafverfahrens abwarten, von dem er sich eine weitere Aufklärung des streitigen Sachverhalts erwarten darf. Imübrigen bedarf es einer Angabe der Forderungshöhe dann nicht, wenn der Arbeitnehmer diese ohnehin kennt. Dies ist z.B. der Fall, wenn er sich Vermögensvorteile durch vorsätzliche strafbare Handlungen verschafft hat.
Bei einem Erstattungsanspruch bezüglich zuviel bezahlter Bezüge sind zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden:
1. Die Überzahlung beruht auf einer Verletzung der Anzeigepflicht des Angestellten oder aber wurde durch falsche oder unvollständige Angaben über die für die Höhe der Bezüge maßgebenden Tatsachen verursacht. In diesen Fällen wird der Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers erst mit Kenntnis der maßgebenden Tatsachen fällig.
Der Angestellte verschweigt dem Arbeitgeber, dass seine Ehefrau eine Tätigkeit im städtischen Krankenhaus aufgenommen hat. 6 Jahre danach wird dies dem Arbeitgeber bekannt und er verlangt den überzahlten Ortszuschlagsbetrag zurück. In einem derartigen Fall hat das BAG wie folgt entschieden:
- Der Anspruch auf Rückzahlung eines überzahlten Ortszuschlagsbetrages wird in der Regel fällig, wenn die Tatsachen des Überzahlungstatbestandes bekannt werden.
- Das gilt nicht, wenn der Arbeitgeber es versäumt hat, sich die Kenntnis der Voraussetzungen zu verschaffen, die er für die Geltendmachung des Anspruchs benötigt.
- Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, im jährlichen Abstand bei den Angestellten nachzufragen, ob sich die Daten für die Höhe des Ortszuschlags zwischenzeitlich geändert haben.
Aus den Entscheidungsgründen:
... die Forderung auf Rückzahlung überzahlter Lohn- und Gehaltsbeträgen unterliegt den tariflichen Ausschlussfristen. Für den Ortszuschlag gilt nichts anderes, er ist Teil der Vergütung des Angestellten. ... Die etwaige Bereicherungsforderung ist mit der jeweiligen Überzahlung des Klägers in den Monaten ab März 1980 entstanden. Sie ist jedoch erst im November 1986 fällig geworden, als der Kläger Kenntnis von der Tätigkeit der Ehefrau des Beklagten in einem Krankenhaus und damit der Möglichkeit einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst erhalten hat. Der Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung überzahlter Vergütungsbeträge wird bereits im Zeitpunkt der Überzahlung fällig, wenndie Vergütung fehlerhaft berechnet worden ist, obwohl die maßgebenden Umstände bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen. Die zuviel gezahlte Summe kann sofort zurückverlangt werden. Dabei kommt es auf die Kenntnis des Arbeitgebers von seinem Rückzahlungsanspruch regelmäßig nicht an. Das ist gerechtfertigt, weil Fehler bei der Berechnung der Löhne im Normalfall in die Sphäre des Arbeitgebers fallen und von ihm viel eher durch Kontrollmaßnahmen entdeckt werden können als vom Empfänger der Leistung.
Es ist jedoch nicht allgemeine Regel, dass Entstehung und Fälligkeit des Anspruchs zusammenfallen. Danach tritt die Fälligkeit einer Rückzahlungsforderung nicht ohne weiteres mit der Entstehung des Anspruchs ein, wenn es Umstände gibt, die auf einen anderen Fälligkeitszeitpunkt hinweisen. Ein derartiger Umstand ist darin zu sehen, dass es dem Gläubiger praktisch möglich sein muss, seinen Anspruch geltend zu machen. Setzt das bei Zahlungsansprüchen allgemein voraus, dass der Gläubiger in der Lage ist, sie wenigstens annähernd zu beziffern, so müssen bei Rückforderungen wegen Überzahlung die Tatsachen des Überzahlungstatbestandes bekannt sein. Das war bei der Beklagten frühestens imNovember 1986 der Fall.
Die vorstehenden Grundsätze gelten jedoch nicht, wenn es der Gläubiger durch schuldhaftes Zögern versäumt hat, sich die Kenntnis der Voraussetzungen zu verschaffen, die er für die Geltendmachung benötigt.
2. Sind für die Überzahlung Bearbeitungsfehler, die in der Sphäre des Arbeitgebers liegen, ursächlich, wird ein Rückforderungsanspruch mit der Entstehung der Überzahlung, also am Tag der Zahlung der überhöhten Bezüge, fällig. Dabei kommt es auf die Kenntnis des Arbeitgebers von seinem Rückzahlungsanspruch regelmäßig nicht an. Dies ist nach Auffassung des BAG deshalb gerechtfertigt, weil Fehler bei der Berechnung der Löhne im Normalfall in die Sphäre des Arbeitgebers fallen und von ihm viel eher durch Kontrollmaßnahmen entdeckt werden können als vomEmpfänger der Leistung. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Arbeitnehmer nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen wäre, dem Arbeitgeber die Überzahlung anzuzeigen. Dies ist dann anzunehmen, wenn ein Arbeitnehmer positiv...