1 Einleitung

Nach § 70 BAT verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht worden sind. Nach Ablauf der Frist geht der Anspruch unter, er verfällt; dabei ist es unerheblich, ob der Betroffene den Anspruch oder die Ausschlussfrist gekannt hat oder nicht. Dies gilt auch für einen ausländischen Arbeitnehmer, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist.

Wird nach Ablauf der Ausschlussfrist in Unkenntnis dieses Umstandes eine Forderung erfüllt, so ist sie ohne Rechtsgrund geleistet worden. Die Leistung kann daher – anders als bei der Verjährung – zurückgefordert werden (§ 812 BGB).

Der Verfall eines Anspruchs ist vom Arbeitsgericht von Amts wegen zu beachten. Hierin besteht ein weiterer wesentlicher Unterschied zur Verjährung. Bei Eintritt der Verjährung bleibt die Forderung bestehen, jedoch kann sie nicht mehr durchgesetzt werden, wenn der Schuldner vor dem Arbeitsgericht ausdrücklich die Einrede der Verjährung erhebt.

Der Zweck der Ausschlussfrist ist die alsbaldige Klärung, ob noch Ansprüche geltend gemacht werden, damit die Parteien ihre Dispositionen darauf einrichten können.

2 Reichweite

Von der Ausschlussfrist erfasst werden alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, unabhängig davon, auf welcher Rechtsgrundlage sie beruhen. Hierunter sind alle Ansprüche zu verstehen, die in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen. Erfasst werden neben den tarifvertraglichen und einzelvertraglichen Ansprüchen auch solche, die auf Gesetz beruhen. Entscheidend für die Einbeziehung in die Ausschlussklausel ist die enge Verknüpfung eines Lebensvorganges mit dem Arbeitsverhältnis.

2.1 Reichweite der Ansprüche des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat Ansprüche auf

  • Schadensersatz
  • Erstattung zuviel bezahlter Bezüge
  • Lohnsteuer-Erstattungsansprüche
  • Erstattung von Ausbildungskosten
  • Gehaltsvorschüsse und Darlehen, wenn das Darlehen im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis und für dessen Zweck gewährt worden ist
  • Dienstwohnungsvergütung (§ 65 BAT)
  • Rückzahlung der Zuwendung nach § 1 Abs. 5 des Zuwendungs-Tarifvertrages
  • Abführung von Einnahmen aus einer Nebentätigkeit

2.2 Reichweite der Ansprüche des Arbeitnehmers

Der Arbeitnehmer hat Ansprüche auf

  • Vergütung, Zulagen, Zuschläge, Sozialbezüge (§ 37 ff. BAT)
  • Urlaubsvergütung, Urlaubsabgeltung
  • Übergangsgeld
  • Abfindung nach § 7 des TV über den Rationalisierungsschutz
  • Zuwendung
  • Zuschüsse nach Abschnitt V und VI des TV über die Versorgung der Arbeitnehmer
  • Schadensersatz
  • Freizeitausgleich wegen Überstunden, Bereitschaftsdienst u.a.m. Erfasst wird auch der Anspruch eines Personalratsmitglieds auf Dienstbefreiung nach § 46 Abs. 2 S. 2 BPersVG - 7 AZR 201/91)
  • Ausstellung eines Zeugnisses sowie auf Zeugnisberichtigungen

2.3 Reichweite der von der Ausschlussfrist nicht erfassten Ansprüche

Von der Ausschlussfrist nicht erfasste Ansprüche sind

  • Verschaffung einer Zusatzversorgung bei der VBL; von der Ausschlussfrist wird weder das Stammrecht auf Altersversorgung noch die einzelnen fälligen Rentenbeträge aus der Versorgungseinrichtung erfasst[1]
  • Schadensersatzansprüche wegen unterlassener Zusatzversorgung oder wegen falscher Auskunft bzw. Aufklärung über Versorgungsangelegenheit
  • Verletzung des Persönlichkeitsrechts
 
Praxis-Beispiel

Aufbewahrung eines ärztlichen Gutachtens über den körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitszustand des Arbeitnehmers ohne besondere Schutzvorkehrungen offen in der Personalakte.[2]

  • bei zu Unrecht erteilten Abmahnungen greift die Ausschlussfrist nicht. Denn die Abmahnung kann die weitere berufliche Entwicklung des Arbeitnehmers nachhaltig beeinflussen. Diese Beeinträchtigung dauert so lange fort, wie sich die Abmahnung in der Personalakte befindet.[3] Insofern hat das BAG seine bisherige Rechtsprechung (z.B. BAG, Urt. v. 12.01.1988 - 1 AZR 219/86) zu Recht geändert.
  • öffentlich-rechtliche Ansprüche wie Zuschüsse zum Krankenversicherungsbeitrag, Kindergeldansprüche, Arbeitnehmersparzulage, Einbehaltung des gesamten Sozialversicherungsbeitrags durch Abzug vom Arbeitsentgelt
  • Aufwendungs-Ersatzansprüche des Betriebs-/Personalrats
  • tarifgerechte Eingruppierung
  • Ansprüche aufgrund des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen
  • Gestaltungsrechte, z.B. Kündigungsrecht
  • Ansprüche aus gerichtlichem Vergleich

2.4 Reichweite der Ansprüche, für die eine andere Ausschlussfrist gilt

Ansprüche, für die eine andere Ausschlussfrist gilt:

  • Nachweis der anrechnungsfähigen Beschäftigungs- und Dienstzeiten (§ 21 BAT: 3 Monate nach Aufforderung)
  • Beihilfen (§ 40 BAT: innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen, spätestens jedoch ein Jahr nach der ersten Aufstellung der Rechnung)
  • Reisekostenvergütungen (§ 42 BAT: innerhalb eines Jahres nach dem Tag der Beendigung der Dienstreise oder des Dienstganges)
  • Umzugskostenvergütungen (§ 44 BAT: innerhalb eines Jahres nach dem Tag der Beendigung des Umzugs)
  • Trennungsgeld (§ 44 BAT: innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalendermonats, für den das Trennungsgeld erstmalig zusteht; für die laufende Zahlung des Trennungsgeldes gibt es keine Ausschlussfrist)

Diese sind

  • Erholung...

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