Die Ähnlichkeit von Funktion und faktischer Wirkung gebietet es, auf die Ausschlussfrist diejenigen Verjährungsvorschriften entsprechend anzuwenden, deren Zweck dem Wesen der Ausschlussfrist nicht widerspricht.[1] Ausschluss und Verjährung haben eine unterschiedliche Rechtswirkung. Der Ausschluss lässt das Recht untergehen, die Regeln zur Verjährung geben dem Schuldner eine Einrede und hindern damit die Durchsetzung der rechtlich fortbestehenden Forderung (siehe § 214 BGB). Doch geht es bei beiden im Kern darum, dass der Anspruchsinhaber seinen Anspruch gegen den Willen des Anspruchsgegners nur innerhalb bestimmter Fristen verwirklichen kann.[2]

In seinem Urteil vom 20.6.2018[3] hat das BAG entschieden, dass die Ausschlussfrist zwar grundsätzlich eine "starre", einseitig nicht zu verlängernde Frist sei, doch bleibe sie insofern disponibel, als der Schuldner auf ihre Einhaltung verzichten kann. Außerdem könnten Gläubiger und Schuldner die von ihnen vereinbarte Ausschlussfrist einvernehmlich verlängern. Auch wenn der Schuldner selbst eine längere Frist setzt, muss er sich nach Treu und Glauben daran halten.[4]

Daher ist es auch wirksam, wenn etwa über eine Hemmung der Ausschlussfrist ausreichend Zeit für vorgerichtliche Vergleichsverhandlungen eingeräumt wird. Hierbei wird der Zeitraum, während dessen die Vergleichsverhandlungen andauern, entsprechend § 209 BGB in die Ausschlussfrist nicht eingerechnet. Das Urteil bezog sich auf eine arbeitsvertraglich vereinbarte zweistufige Ausschlussfrist. Ob dies auch für tarifvertragliche Ausschlussfristen gelten kann, wurde offengelassen. Vorhergehende Urteile deuten jedoch bereits in diese Richtung.[5]

Die Anwendung ist bislang noch auf 2-stufige Ausschlussfristen beschränkt. Aber auch im TVöD kann sich ein Einlassen des Schuldners auf Verhandlungen auf die Ausschlussfrist auswirken, wenn dadurch der Eindruck eines Verzichts auf die Geltendmachung entsteht (siehe Punkt 7.1).

§ 203 Satz 1 BGB ist in analoger Anwendung auch auf eine einzelvertragliche Ausschlussfrist, die zur Vermeidung des Verfalls eines Anspruchs seine gerichtliche Geltendmachung verlangt, anwendbar mit der Folge, dass ihr Lauf für die Dauer von Vergleichsverhandlungen über den streitigen Anspruch gehemmt ist.[6]

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