LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 2.3.2017, 5 Sa 251/16
Eine außerordentliche Kündigung im Ausbildungsverhältnis gem. § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG wegen emotionaler bzw. wertender Kritik am Arbeitgeber ist nicht grds. gerechtfertigt, sondern kann von der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG erfasst sein.
Sachverhalt
Die Klägerin ist gebürtige Kasachin. Seit dem 1.8.2014 war sie als Auszubildende in der Rechtsanwaltskanzlei der Beklagten beschäftigt. Mit Schreiben vom 14.7.2015 bot die Beklagte ihr den Abschluss eines Aufhebungsvertrags zum 31.7.2015 mit der Begründung an, die Klägerin sei durch die Ausbildungsanforderungen insbesondere im praktischen Bereich so stark belastet, dass sich dies sogar negativ auf ihre Gesundheit auswirke. Auch sei die Klägerin den Anforderungen – hauptsächlich aufgrund sprachlicher Probleme – nicht gewachsen und würde sich nur quälen. Nachdem die Klägerin dieses Angebot jedoch nicht annahm, stattdessen mit Schreiben vom 20.7.2015 erwiderte, dass sie durch die Wortwahl stark verletzt sei, Mitauszubildende in anderen Kanzleien von ihrem Chef unterstützt und ihnen sogar Sprachkurse ermöglicht würden, die Beklagten hingegen keinen Beitrag zur gesellschaftlichen Integration sprachlich eingeschränkter Personen leistet und sie sich wegen ihrer sprachlichen Schwächen diskriminiert fühle, wurde ihr fristlos aus wichtigen Grund mit sofortiger Wirkung gem. §§ 22 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BBiG gekündigt. Begründet wurde dies damit, dass das Vertrauensverhältnis durch die erhobenen Vorwürfe so zerrüttet sei, dass eine Fortführung des Ausbildungsverhältnisses nicht möglich wäre.
Die Entscheidung
Die Klage gegen die Kündigung hatte Erfolg.
Das Gericht urteilte, dass die Kündigung unwirksam sei, da kein wichtiger Grund i. S. v. § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG vorgelegen habe; denn die Äußerungen der Klägerin waren hier vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG der Meinungsäußerungsfreiheit erfasst. Es handelte sich hier um Werturteile, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermischten, wobei es nach Auffassung des Gerichts irrelevant war, ob die Meinungsäußerung emotional oder sogar unbegründet war. Vorliegend war die Äußerung der Klägerin in großem Umfang durch die wertende Betrachtungsweise des Ausbildungsverhältnisses geprägt, aber nicht durch einen beleidigenden Charakter. Sie habe hier – und zwar in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang – auf belastende Vorwürfe der Beklagten reagiert, die sie als verletzend empfand. Darüber hinaus reagierte sie in Sorge um ihren Ausbildungsplatz emotional. In solchen Fällen, so das Gericht, überwiege die Meinungsäußerungsfreiheit der Klägerin dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Beklagten.