Leitsatz (redaktionell)
1. Bestätigung von BAG 1958-08-01 1 ABR 6/58 = AP Nr 1 zu § 83 ArbGG.
2. Die Entscheidung des Gerichts, durch die ein Wahlvorstand nach BetrVG 1952 § 16 bestellt wird, ist durch die ordentlichen Rechtsmittel des arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahrens anfechtbar.
3. Im Betrieb vertreten iS des BetrVG 1952 § 16 ist jede Gewerkschaft, wenn sie auch nur einen einzigen Betriebsangehörigen zu ihren Mitgliedern zählt.
4. Für das Antragsrecht der Gewerkschaft iS des BetrVG 1952 § 16 kommt es darauf an, ob sie zZt der Antragstellung im Betrieb vertreten war. Spätere Veränderungen sind rechtsunerheblich.
5. Das Gericht kann die Bestellung des Wahlvorstandes schon dann vornehmen, wenn eine Betriebsversammlung, aus welchem Grunde auch immer, nicht stattgefunden hat. Ob besondere Schwierigkeiten iS des BetrVG 1952 § 20 Abs 3 vorliegen, ist für das Verfahren nach BetrVG 1952 § 16 unerheblich.
6. Scheidet ein vom Gericht als Wahlvorstandsmitglied berufener Belegschaftsangehöriger im Laufe der Rechtsbeschwerdeinstanz aus dem Betrieb aus, so ist das auf den weiteren Gang des Verfahrens ohne Einfluß.
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 07.03.1960; Aktenzeichen 1 BVTa 16/59) |
Fundstellen
Haufe-Index 436934 |
BAGE 10, 10, 154 (LT1-6) |
BAGE, 154 |
DB 1961, 208 (LT1-6) |
BetrR 1961, 90 (LT1-6) |
RdA 1961, 94 (LT1-6) |
SAE 1961, 76 (LT1-6) |
AP § 16 BetrVG (LT1-6), Nr 2 |
AR-Blattei, Arbeitsgerichtsbarkeit XII Entsch 13 (LT1-6) |
AR-Blattei, ES 160.12 Nr 13 (LT1-6) |
ArbuR 1961, 219 (LT1-6) |
PraktArbR BetrVG §§ 13-17, Nr 88 (LT1-6) |
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