Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesamtbetriebsrat. Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens. ordnungsgemäße Beschlussfassung über den Verfahrensgegenstand und die Verfahrensbevollmächtigung. nachträgliche Genehmigung
Orientierungssatz
1. Die Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens und die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Gesamtbetriebsrat bedürfen eines ordnungsgemäßen Beschlusses des Gesamtbetriebsrats. Ist die Beschlussfassung unterblieben oder fehlerhaft erfolgt, ist der für den Gesamtbetriebsrat gestellte Antrag als unzulässig abzuweisen.
2. Der Gesamtbetriebsrat kann die bereits erfolgte Einleitung eines Beschlussverfahrens und die bereits erfolgte Beauftragung eines Verfahrensbevollmächtigten genehmigen. Die Genehmigung durch nachträgliche Beschlussfassung ist nur bis zum Ergehen einer Prozessentscheidung, durch die der Antrag zu Recht als unzulässig abgewiesen wird, möglich. Eine rechtsfehlerhafte Prozessentscheidung steht einer späteren Genehmigung nicht entgegen.
Normenkette
BetrVG § 24 Nr. 2, § 26 Abs. 2 S. 1, § 29 Abs. 2 Sätze 3, 6, § 47 Abs. 3, §§ 49, 51 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 3, Abs. 3 S. 3; ZPO § 56 Abs. 1, § 88 Abs. 2, § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 1, § 264 Nr. 2, § 559 Abs. 1
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Beschluss vom 27.02.2013; Aktenzeichen 4 TaBV 99/12) |
ArbG Düsseldorf (Beschluss vom 24.08.2012; Aktenzeichen 3 BV 106/12) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Gesamtbetriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 27. Februar 2013 – 4 TaBV 99/12 – aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
A. Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Arbeitgeberin, in ihren Betrieben ohne Betriebsrat ein Informationsschreiben des Gesamtbetriebsrats auszuhängen.
Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin betreibt bundesweit 29 Seniorenpflegeeinrichtungen. Bisher sind in sechs dieser Einrichtungen Betriebsräte gewählt. Im September 2011 wurde der zu 1. beteiligte Gesamtbetriebsrat errichtet. Dieser beabsichtigt, in den Betrieben der Arbeitgeberin, in denen kein Betriebsrat besteht, Wahlvorstände zu bestellen. Die Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats lud die Mitglieder des Gesamtbetriebsrats mit Schreiben vom 10. Februar 2012 zur Gesamtbetriebsratssitzung am 14./15. Februar 2012 ein. In der im Einladungsschreiben mitgeteilten Tagesordnung waren ua. folgende Tagesordnungspunkte vorgesehen:
„TOP 9: Informationsblatt GBR-Info 1/2012 wird vorgestellt. Beschlussfassung.
…
TOP 11: Sollte der Aushang des Informationsblattes GBR-Info 1/2012 von der GF verhindert werden oder durch weitere Hinhaltetaktik verzögert werden, beschließt der GBR Rechtsanwalt K u.a. mit einer Einstweiligen Verfügung in einem Hauptverfahren zu beauftragen, das Recht des GBR nach § 17(1) durch zusetzten. Beschlussfassung.”
An der Gesamtbetriebsratssitzung nahm das Gesamtbetriebsratsmitglied L nicht teil; es hatte sich laut Sitzungsniederschrift am 11. Februar 2012 per E-Mail krank gemeldet. Die Teilnahme eines Ersatzmitglieds weist die Sitzungsniederschrift nicht aus. Die anwesenden sieben Gesamtbetriebsratsmitglieder beschlossen einstimmig folgendes Informationsschreiben:
„GBR-Info 1/2012
Der Gesamtbetriebsrat der A GmbH informiert
Nach der Übernahme durch A Gesamtbetriebsrat gegründet:
Zeit für Betriebsratswahlen!
Liebe Kolleginnen
Liebe Kollegen
Wir freuen uns, euch mitteilen zu können, dass wir – Betriebsräte aus vier Häusern der ‚A GmbH’ – einen Gesamtbetriebsrat (GBR) gebildet haben, der für das gesamte Unternehmen zuständig ist. Die vier Seniorenresidenzen sind: K-H/B, L R/B, U/B und Bru/Br. Zur Vorsitzenden wurde S (K-H) gewählt.
Der GBR kann allerdings nicht einen Betriebsrat in eurer Einrichtung ersetzen. Nur ein örtlich gewähltes Gremium kennt die Probleme vor Ort und hat dort ein Mitbestimmungsrecht. Deshalb raten wir euch dringend: Wählt einen eigenen Betriebsrat, der eure Interessen vertritt! Wehrt euch gegen Umstrukturierungsmaßnahmen, die in der nächsten Zeit auf euch zukommen werden! Beispiele: neue Arbeitszeitplanung, neue Arbeitsverträge, Abbau von Planstellen etc..
Wenn ihr Interesse an der Wahl eines eigenen Betriebsrates habt – das steht euch gesetzlich zu – dann helfen wir euch, einen Wahlvorstand einzusetzen, der in eurer Einrichtung eine BR-Wahl durchführen wird.
Unsere Kontaktadresse: |
S (GBR-Vorsitzende) |
… |
Meldet euch bei uns! Wir würden uns sehr freuen.
Selbstverständlich werden wir alle Fragen und Wünsche vertraulich behandeln!
…”
Ferner fasste der Gesamtbetriebsrat in seiner Sitzung vom 14./15. Februar 2012 folgenden Beschluss:
„Der GBR beauftragt die Rechtsanwälte K u.a., durch eine einstweilige Verfügung und ein Hauptverfahren beim Arbeitsgericht Düsseldorf sicherzustellen, dass der Arbeitgeber GBR-Aushänge, in denen die Beschäftigten auf die Möglichkeit des GBR, in betriebsratslosen Betrieben Wahlvorstände einzusetzen und sich hierfür auch beim GBR zu melden, zu dulden bzw. sie an den jeweiligen Schwarzen Brettern der Betriebe auszuhängen. Diese Anträge sollen mit den jeweils zulässigen Ordnungs- bzw. Zwangsgeldandrohungen verbunden werden. Hilfsweise sollen sich die Anträge auf das GBR-Info 1/2012 beziehen.
Für den Fall, dass der Arbeitgeber sich selbst durch entsprechende Anträge an das Arbeitsgericht Düsseldorf gegen die Duldung bzw. den Aushang derartiger Informationen des GBR wendet, werden die Rechtsanwälte K u.a. beauftragt, den GBR zu vertreten.”
Nachdem die Arbeitgeberin sich geweigert hatte, das Informationsschreiben auszuhängen, leitete der Gesamtbetriebsrat das vorliegende Beschlussverfahren ein. In der Güteverhandlung vom 2. Mai 2012 vereinbarten die Beteiligten im Rahmen eines widerruflichen Vergleichs, dass der Gesamtbetriebsrat der Arbeitgeberin eine geänderte Fassung des Informationsschreibens übermittelt und die Arbeitgeberin dieses Informationsschreiben im Falle ihrer Billigung für einen Zeitraum von zwei Monaten in den betriebsratslosen Einrichtungen aushängt. Die Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats lud die Mitglieder des Gesamtbetriebsrats mit Schreiben vom 4. Mai 2012 zur Gesamtbetriebsratssitzung am 8./9. Mai 2012 ein. In der im Einladungsschreiben mitgeteilten Tagesordnung heißt es unter dem Tagesordnungspunkt 4:
„Gerichtstermin in Düsseldorf vom 02.05.2012 bezüglich GBR-Info 1/2012 für BR-lose Einrichtungen:
Es wurde vereinbart, dass ein neues Infoblatt geschrieben werden soll. Das Infoblatt wird vorgestellt.
Beschlussfassung.”
An der Sitzung vom 8./9. Mai 2012 nahmen ua. die Gesamtbetriebsratsmitglieder aus dem Betrieb Br, Frau Sch und Frau M, teil. Die Gesamtbetriebsratsmitglieder L und H fehlten krankheits- bzw. urlaubsbedingt. Die Ersatzmitglieder E, W und Be fehlten laut Sitzungsprotokoll unentschuldigt. Das neue Informationsblatt „GBR-Info 2012” wurde einstimmig beschlossen. Das der Beschlussfassung zugrunde liegende Informationsblatt wurde dem Protokoll nicht beigefügt. Mit Schreiben vom 8. Mai 2012 übermittelte der Gesamtbetriebsrat der Arbeitgeberin das zweiseitige Informationsblatt „GBR-Info 2012”, in dem es heißt:
Seite 1
„GBR-Info 2012
Der Gesamtbetriebsrat der A GmbH informiert
Nach der Übernahme durch A Gesamtbetriebsrat gegründet:
Zeit für Betriebsratswahlen!
Liebe Kolleginnen
Liebe Kollegen
Wir freuen uns, euch mitteilen zu können, dass wir – Betriebsräte aus vier Häusern der ‚A GmbH’ – einen Gesamtbetriebsrat (GBR) gebildet haben, der für das gesamte Unternehmen zuständig ist. Die vier Seniorenresidenzen sind: K-H/B, L R/B, U/B und Bru/Br. Zur Vorsitzenden wurde S (K-H) gewählt.
Der GBR kann allerdings nicht einen Betriebsrat in eurer Einrichtung ersetzen. Die Geltung des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) und damit u.a. auch die Mitbestimmungsrechte eines Betriebsrates in eurer Einrichtung hängen davon ab, dass ihr selbst einen örtlichen Betriebsrat wählt.
Wir können eine Hilfestellung geben: Der Gesamtbetriebsrat ist nämlich berechtigt, in betriebsratslosen Betrieben Wahlvorstände einzusetzen, die dann eine Betriebsratswahl durchführen. Dazu brauchen wir aber erst einmal genug interessierte Beschäftigte. Drei bis fünf sollten es schon sein.
Sofort ab eurer Bestellung zu Wahlvorständen durch uns seid ihr mit einem gesetzlichen, besonderen Kündigungsschutz ausgestattet, der über den für die meisten Beschäftigten ohnehin bestehenden weit hinausgeht. Dieser Kündigungsschutz setzt sich dann lückenlos fort, wenn ihr – was ohne weiteres zulässig und auch sinnvoll ist – für den Betriebsrat kandidiert. Er setzt sich dann mit erfolgter Wahl weiter fort.
Wenn wir hiermit euer Interesse geweckt haben oder ihr noch weitere Fragen habt, meldet euch bitte. Wir behandeln das Ganze natürlich bis zur Bestellung, die mit euch und anderen Interessierten in eurer Einrichtung abgesprochen wird, absolut vertraulich. Wir senden euch übrigens gerne diesen Aushang auf Anforderung zu (am besten per E-Mail, aber auch per Post).
Für den GBR: |
S (Vorsitzende) |
…”
Seite 2
So läuft es ohne Betriebsrat
Solange ihr keinen eigenen örtlichen Betriebsrat gewählt habt, kann der Arbeitgeber z.B., ohne dass er die Mitwirkungsrechte eines Betriebsrats beachten muss,
- • Kündigungen aussprechen,
- • den Betrieb verlegen, ganz oder zum Teil schließen, ohne (u.a.) einen Sozialplan abschließen zu müssen,
- • darüber entscheiden, wem er unter welchen Bedingungen Fortbildungen und sonstige Qualifizierungen ermöglicht,
- • darüber entscheiden, wen er einstellt, insbesondere ob befristet Beschäftigte in der Einrichtung berücksichtigt werden,
- • darüber entscheiden, ob Führungspositionen (etwa WBL, stellvertretende PDL) in der Einrichtung von Externen besetzt werden oder ob auch geeignete Bewerberinnen und Bewerber in eurer Einrichtung zum Zuge kommen,
- • Versetzungen anordnen,
- • Schichtsysteme und Schichtfolgen, Arbeitszeitkonten und deren Auslegung festlegen und jeden einzelnen Dienstplan aufstellen und ändern, ohne dass ein Betriebsrat in eurem Interesse seine Vorstellungen zu Schichtlänge und -folgen, Lage von freien Tagen und Berücksichtigung eurer Wünsche zur Geltung bringen kann.
Außerdem habt ihr keine Möglichkeit,
- • auf Betriebsversammlungen über Probleme in der Einrichtung zu diskutieren und Kritik an den Betriebsrat zu richten oder tarifpolitische Vorstellungen mit dem/der zuständigen Gewerkschaftssekretär/in zu erörtern,
- • euch bei Problemen am Arbeitsplatz (z.B. die Behandlung durch Vorgesetzte) an ein Betriebsratsmitglied eures Vertrauens zu wenden, um Unterstützung zu bekommen,
- • auf die Arbeit des GBR durch Entsendung zweier Betriebsratsmitglieder Einfluss zu nehmen und von uns Unterstützung zu erhalten – jeder örtliche Betriebsrat kann, wenn er sich z.B. bei einem Thema unsicher fühlt, den Gesamtbetriebsrat mit der Verhandlung einer Betriebsvereinbarung beauftragen.”
Auf Seite 2 der „GBR-Info 2012” sind links unten die Kontaktdaten des Gesamtbetriebsrats aufgeführt. Rechts unten befindet sich ein gelb unterlegter
Kasten mit folgendem Text:
„Abschließend eine Bitte:
Dieses Info-Blatt hat aufgrund einer Vereinbarung mit der Unternehmensleitung mindestens zwei Monate an geeigneter Stelle (das übliche ‚schwarze Brett’) auszuhängen. Informiert uns bitte, falls dies nicht eingehalten wird, also die Mindestdauer nicht beachtet wird oder der Aushang an einer völlig ungeeigneten Stelle erfolgen sollte.”
Nachdem die Arbeitgeberin den Vergleich widerrufen hatte, stellte der Gesamtbetriebsrat mit Schriftsatz vom 9. Juli 2012 klar, dass sich sein Antrag auf die dem Schriftsatz beigefügte zweiseitige Fassung der „GBR-Info 2012” beziehen soll. Diese Fassung unterscheidet sich von der der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 8. Mai 2012 übermittelten Fassung nur in Bezug auf den Text im gelb unterlegten Kasten auf Seite 2. Darin heißt es in der Fassung vom 9. Juli 2012:
„Abschließend eine Bitte:
Dieses Info-Blatt sollte an geeigneter Stelle (dem üblichen ‚schwarzen Brett’) ausgehängt werden und für alle Mitarbeiter/innen zugänglich sein. Informiert uns bitte, falls der Aushang an einer völlig ungeeigneten Stelle erfolgen sollte oder nach wenigen Tagen wieder abgehängt wird!”
Mit Schreiben vom 12. November 2012 teilten die vom Betriebsrat Br entsandten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gesamtbetriebsrats der Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats ihren sofortigen Rücktritt aus dem Gesamtbetriebsrat mit. Der Betriebsrat Br entsandte danach zunächst keine Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat.
Die nächste Sitzung des Gesamtbetriebsrats fand am 8./9. Januar 2013 statt. Die zurückgetretenen Mitglieder wurden zu dieser Sitzung nicht eingeladen. An der Sitzung nahm Herr L nicht teil. Dazu heißt es im Sitzungsprotokoll, Herr L sei wegen „Rente” abwesend, die Ersatzmitglieder machten von ihrem Teilnahmerecht keinen Gebrauch. Der Gesamtbetriebsrat beschloss die zweiseitige GBR-Info 2012. Ferner fasste er den Beschluss, die Rechtsanwälte K zu beauftragen, im vorliegenden Verfahren den Aushang der zweiseitigen GBR-Info, wie dem Schriftsatz vom 9. Juli 2012 beigefügt, durchzusetzen und das bisherige Vorgehen der Rechtsanwälte K vorsorglich zu genehmigen.
Der Gesamtbetriebsrat hat die Auffassung vertreten, er könne aufgrund seines Rechts, Wahlvorstände in den betriebsratslosen Betrieben zu bestellen, von der Arbeitgeberin den Aushang des Informationsblatts „GBR-Info 2012” verlangen.
Der Gesamtbetriebsrat hat zuletzt beantragt,
der Arbeitgeberin aufzugeben, die Leitungen sämtlicher Einrichtungen des Unternehmens, in denen bisher kein Betriebsrat existiert, anzuweisen, das zweiseitige InfoSchreiben Nr. 1/2012 (Text und Gestaltung gemäß Anlage zum Schriftsatz vom 9. Juli 2012) am Schwarzen Brett oder den sonst für Informationen an die Beschäftigten vorgesehenen Stellen auszuhängen.
Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie hat bestritten, dass der Einleitung des Beschlussverfahrens und der Beauftragung der Rechtsanwälte K ein ordnungsgemäßer Beschluss des Gesamtbetriebsrats zugrunde liegt. Der Beschluss des Gesamtbetriebsrats vom 14./15. Februar 2012 umfasse nicht den zuletzt gestellten Antrag. Es sei unklar, auf welche Fassung des Informationsschreibens sich der in der Sitzung vom 8./9. Mai 2012 gefasste Beschluss beziehe. Es sei davon auszugehen, dass zu den Sitzungen keine Ersatzmitglieder für die verhinderten Mitglieder geladen worden seien.
Das Arbeitsgericht hat dem Antrag entsprochen. Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, es fehle an einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung über den Verfahrensgegenstand und die entsprechende Bevollmächtigung des für den Gesamtbetriebsrat auftretenden Rechtsanwalts. Im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens beschloss der Gesamtbetriebsrat in seiner Sitzung vom 22./23. Mai 2013, seine Beschlüsse vom Mai 2012 und Januar 2013 zur Durchführung des vorliegenden Beschlussverfahrens und der Beauftragung der Rechtsanwälte K zu bestätigen. In seiner Sitzung vom 13./14. Oktober 2015 fasste er den Beschluss, die GBR-Info 2012 durch eine hinsichtlich der Kontaktdaten und der Datierung aktualisierte Fassung „GBR-Info 2015” zu ersetzen und im Hinblick auf den zu erwartenden weiteren Wechsel im Gesamtbetriebsratsvorsitz ergänzend einen Feststellungsantrag zu stellen. Der Gesamtbetriebsrat behauptet, zu den Sitzungen vom 14./15. Februar 2012, 8./9. Mai 2012, 8./9. Januar 2013, 22./23. Mai 2013 und 13./14. Oktober 2015 seien jeweils alle Gesamtbetriebsratsmitglieder rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung geladen worden.
Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Gesamtbetriebsrat,
- die Arbeitgeberin zu verpflichten, die Leitungen sämtlicher Einrichtungen des Unternehmens, in denen bisher kein Betriebsrat existiert, anzuweisen, das zweiseitige „GBR-Info 2015” (Text und Gestaltung gemäß Anlage zum Schriftsatz vom 29. Oktober 2015) am Schwarzen Brett oder sonst für Informationen an die Beschäftigten vorgesehenen Stellen auszuhängen;
- festzustellen, dass der Gesamtbetriebsrat berechtigt ist, von der Arbeitgeberin zu verlangen, dass diese das zweiseitige Info-Schreiben „GBR-Info 2015” gemäß Anlage zum Schriftsatz vom 29. Oktober 2015, jeweils aktualisiert um die aktuellen Kontaktdaten der jeweiligen GBR-Vorsitzenden, in allen Betriebsstätten des Unternehmens, in denen bisher kein Betriebsrat existiert, am Schwarzen Brett oder den sonst für Informationen an die Beschäftigten vorgesehenen Stellen auszuhängen.
Die Arbeitgeberin beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. Sie bestreitet die ordnungsgemäße Ladung aller Gesamtbetriebsratsmitglieder einschließlich der erforderlichen Ersatzmitglieder zu den Sitzungen und die Beschlussfähigkeit des Gesamtbetriebsrats in der Sitzung vom 13./14. Oktober 2015.
Entscheidungsgründe
B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht.
I. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass die Arbeitgeberin die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Gesamtbetriebsrats über die Einleitung des Verfahrens und die Bevollmächtigung der für ihn auftretenden Rechtsanwälte K bestreitet. Für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde kommt es nicht darauf an, ob der ursprünglich erteilten Vollmacht zur Einleitung des Beschlussverfahrens ordnungsgemäße Beschlüsse des Betriebsrats zugrunde lagen. Dies ist keine Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels, sondern der Zulässigkeit des Antrags. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit der Beschlussfassung des Betriebsrats zur Einleitung des Verfahrens streiten (BAG 6. Dezember 2006 – 7 ABR 62/05 – Rn. 12).
II. Gegenstand der Rechtsbeschwerde sind die Anträge in der im Rechtsbeschwerdeverfahren gestellten Fassung. Der Gesamtbetriebsrat hat die Anträge im Rechtsbeschwerdeverfahren in zulässiger Weise modifiziert.
1. Antragserweiterungen und sonstige Antragsänderungen sind im Rechtsbeschwerdeverfahren wegen § 559 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nicht mehr möglich. Hiervon hat das Bundesarbeitsgericht insbesondere aus prozessökonomischen Gründen Ausnahmen in den Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO zugelassen, sowie dann, wenn sich der geänderte Sachantrag auf einen in der Beschwerdeinstanz festgestellten oder von den Beteiligten übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt stützen kann, sich das rechtliche Prüfprogramm nicht wesentlich ändert und die Verfahrensrechte der anderen Beteiligten durch eine Sachentscheidung nicht verkürzt werden (vgl. etwa BAG 29. April 2015 – 7 ABR 102/12 – Rn. 59). Unschädlich ist es außerdem, wenn eine Änderung des Lebenssachverhalts allein in einer für Inhalt und Umfang des Streitstoffs folgenlosen Rechts- oder Funktionsnachfolge besteht (BAG 2. Oktober 2007 – 1 ABR 79/06 – Rn. 21).
2. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Der Antrag des Gesamtbetriebsrats war seit der Antragsänderung in erster Instanz auf den Aushang der zweiseitigen GBR-Info 2012 gerichtet. Der Gesamtbetriebsrat begehrt nunmehr mit dem Leistungsantrag den Aushang der GBR-Info 2015. Diese unterscheidet sich von der zweiseitigen GBR-Info 2012 nur in Bezug auf den Namen und die Kontaktdaten der Gesamtbetriebsratsvorsitzenden. Durch die aufgrund des Wechsels in der Person der Gesamtbetriebsratsvorsitzenden gebotene Aktualisierung der GBR-Info ändert sich das rechtliche Prüfprogramm nicht. Mit dem in der Rechtsbeschwerde zusätzlich gestellten Feststellungsantrag ist keine unzulässige Antragsänderung verbunden. Der bisherige Antrag wird lediglich bei gleich bleibendem Klagegrund qualitativ erweitert iSv. § 264 Nr. 2 ZPO.
III. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann der Antrag nicht als unzulässig abgewiesen werden. Zur Beurteilung, ob der Gesamtbetriebsrat den für die Zulässigkeit erforderlichen Beschluss über den Verfahrensgegenstand und die entsprechende Verfahrensbevollmächtigung ordnungsgemäß gefasst hat, bedarf es weiterer Tatsachenfeststellungen. Das führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht, da sich die Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist.
1. Das Landesarbeitsgericht ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass die Zulässigkeit des Antrags einen ordnungsgemäßen Beschluss über den Verfahrensgegenstand und die Beauftragung der Verfahrensbevollmächtigten voraussetzt. Auf die vom Landesarbeitsgericht gegebene Begründung kann die Annahme, die Anträge seien unzulässig, weil der Gesamtbetriebsrat keinen ordnungsgemäßen Beschluss über den Verfahrensgegenstand und die entsprechende Verfahrensbevollmächtigung gefasst habe, nicht gestützt werden.
a) Die Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens und die Beauftragung eines Rechtsanwalts bedürfen eines ordnungsgemäßen Beschlusses des Gesamtbetriebsrats. Ohne entsprechenden Beschluss des Gesamtbetriebsrats ist die Gesamtbetriebsratsvorsitzende nicht befugt, das Beschlussverfahren im Namen des Gesamtbetriebsrats, den sie nur im Rahmen der gefassten Beschlüsse vertritt (§ 51 Abs. 1 Satz 1, § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG), durchzuführen. Ohne Beschluss des Gesamtbetriebsrats über die Beauftragung eines Rechtsanwalts besitzt dieser nicht die erforderliche Prozessvollmacht. Das Gericht hat den Mangel der Legitimation des gesetzlichen Vertreters nach § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen und den Mangel der Prozessvollmacht nach § 88 Abs. 2 ZPO auf Rüge zu berücksichtigen.
Ist die Beschlussfassung unterblieben oder fehlerhaft erfolgt, ist der für den Gesamtbetriebsrat gestellte Antrag als unzulässig abzuweisen (vgl. zur Antragstellung durch einen Betriebsrat BAG 6. November 2013 – 7 ABR 84/11 – Rn. 50; 19. Januar 2005 – 7 ABR 24/04 – zu B I 1 der Gründe; 18. Februar 2003 – 1 ABR 17/02 – zu B I 2 der Gründe, BAGE 105, 19). Der Gesamtbetriebsrat kann die bereits erfolgte Einleitung eines Beschlussverfahrens und die bereits erfolgte Beauftragung eines Verfahrensbevollmächtigten allerdings genehmigen (BAG 6. November 2013 – 7 ABR 84/11 – Rn. 50; 18. Februar 2003 – 1 ABR 17/02 – zu B I 2 b der Gründe, aaO). Die Genehmigung durch eine nachträgliche Beschlussfassung ist bis zum Ergehen einer Prozessentscheidung, durch die der Antrag zu Recht als unzulässig abgewiesen wird, möglich (BAG 6. Dezember 2006 – 7 ABR 62/05 – Rn. 20 mwN). Der Nachweis über die bis zum Zeitpunkt der Prozessentscheidung erfolgte Beschlussfassung kann noch im Rechtsmittelverfahren geführt werden (BAG 6. Dezember 2006 – 7 ABR 62/05 – Rn. 20; 16. November 2005 – 7 ABR 12/05 – Rn. 13, BAGE 116, 192).
Bestreitet der Arbeitgeber eine ordnungsgemäße Beschlussfassung des Gesamtbetriebsrats, hat der Gesamtbetriebsrat die Tatsachen vorzutragen, aus denen das Zustandekommen des Beschlusses folgt. Das Gericht muss den Gesamtbetriebsrat aufgrund des im Beschlussverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes zur Darlegung der Beschlussfassung und zur Vorlage etwaiger schriftlicher Unterlagen wie zB der Ladung und der Sitzungsniederschrift auffordern. Stellt sich heraus, dass die Verfahrenseinleitung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, hat das Gericht den Gesamtbetriebsrat im Regelfall auf die Möglichkeit einer Heilung des Verfahrensmangels hinzuweisen und ihm gleichzeitig Gelegenheit zu geben, die fehlende Beschlussfassung nachzuholen oder die fehlerhafte Beschlussfassung zu korrigieren (BAG 6. Dezember 2006 – 7 ABR 62/05 – Rn. 21; 16. November 2005 – 7 ABR 12/05 – Rn. 16, BAGE 116, 192). Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, ob es auf den Mangel hinweist und dem Gesamtbetriebsrat eine Frist zur ordnungsgemäßen Beschlussfassung setzt. Dabei kann es die Erteilung entsprechender Hinweise jedenfalls dann für entbehrlich halten, wenn bereits ein anderer Verfahrensbeteiligter auf den Mangel hingewiesen hat (BAG 6. Dezember 2006 – 7 ABR 62/05 – Rn. 21).
b) Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann nicht angenommen werden, der Gesamtbetriebsrat habe keinen ordnungsgemäßen Beschluss über den Verfahrensgegenstand und die entsprechende Verfahrensbevollmächtigung gefasst.
aa) Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, der Antrag betreffend die zweiseitige GBR-Info 2012 sei nicht vom Beschluss des Gesamtbetriebsrats vom 14./15. Februar 2012 umfasst.
(1) In einem Beschluss über die Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens müssen die in dem Verfahren zu stellenden Anträge nicht bereits im Einzelnen formuliert sein. Vielmehr ist es ausreichend, wenn der Gegenstand, über den in dem Beschlussverfahren eine Klärung herbeigeführt werden soll, und das angestrebte Ergebnis bezeichnet sind (BAG 29. April 2004 – 1 ABR 30/02 – zu B II 1 a aa der Gründe, BAGE 110, 252). Innerhalb des so abgesteckten Rahmens verfügen der (Gesamt-)Betriebsratsvorsitzende und der von ihm beauftrage Verfahrensbevollmächtigte bei der Antragstellung über einen Handlungsspielraum. Dadurch wird der Verfahrensbevollmächtigte insbesondere auch in die Lage versetzt, unmittelbar auf gerichtliche Hinweise zu reagieren, erforderlichenfalls Anträge zu präzisieren, zu ändern, zu erweitern oder auch zurückzunehmen, ohne hierzu jeweils einen Beschluss des Betriebsratsgremiums herbeiführen zu müssen (Linsenmaier FS Wißmann 2005 S. 378, 384).
(2) Danach ist der Antrag betreffend die GBR-Info 2012 vom Beschluss des Gesamtbetriebsrats vom 15. Februar 2012 umfasst. Der Gesamtbetriebsrat hat am 15. Februar 2012 ua. beschlossen, die Rechtsanwälte K zu beauftragen, durch ein Hauptsacheverfahren sicherzustellen, dass die Arbeitgeberin in betriebsratslosen Betrieben Schreiben des Gesamtbetriebsrats aushängt, in denen die Beschäftigten über das Recht des Gesamtbetriebsrats, Wahlvorstände zu bestellen, unterrichtet und gebeten werden, sich als Interessenten für das Amt des Wahlvorstands zur Verfügung zu stellen. Hilfsweise sollte sich der Antrag auf die GBR-Info 1/2012 beziehen. Mit diesem Beschluss ist das angestrebte Ergebnis hinreichend bezeichnet. Durch den Aushang sollen Interessenten für das Wahlvorstandsamt geworben werden. Die Zielrichtung ist durch die GBR-Info 1/2012 vorgegeben, der genaue Inhalt des Aushangs ist damit nicht festgelegt. Insoweit ist dem Verfahrensbevollmächtigten ein Handlungsspielraum eröffnet. Der Antrag betreffend die GBR-Info 2012 hält sich im Rahmen dieses Beschlusses. Die zweiseitige GBR-Info 2012 ist – ebenso wie die einseitige GBR-Info 1/2012 – darauf gerichtet, Interessenten für das Amt des Wahlvorstands zu gewinnen. Die GBR-Info 2012 enthält zwar einen zusätzlichen Hinweis auf den Kündigungsschutz für Wahlvorstände und Wahlbewerber. Dieser Hinweis soll der Werbung für das Wahlvorstandsamt dienen. Er hält sich daher im Rahmen des durch den Beschluss vom 15. Februar 2012 eröffneten Handlungsspielraums. Entsprechendes gilt für die Hinweise auf die einzelnen Beteiligungsrechte eines Betriebsrats. Bereits in der GBR-Info 1/2012 ist ein allgemeiner Hinweis auf die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats enthalten. Die weitergehenden Angaben sollen die Arbeitnehmer von der Notwendigkeit der Betriebsratswahl überzeugen und dadurch motivieren, das Amt des Wahlvorstands zu übernehmen.
bb) Das Landesarbeitsgericht hat auch rechtsfehlerhaft angenommen, die in den Sitzungen vom 8./9. Mai 2012 und vom 8./9. Januar 2013 gefassten Beschlüsse des Gesamtbetriebsrats seien wegen einer unterbliebenen Ladung von Mitgliedern aus dem Betrieb Br unwirksam.
(1) Das Landesarbeitsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Wirksamkeit eines Beschlusses des Gesamtbetriebsrats die ordnungsgemäße Ladung aller Mitglieder und ggf. der erforderlichen Ersatzmitglieder des Gesamtbetriebsrats voraussetzt. Nach § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG hat der Vorsitzende die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Für ein verhindertes Betriebsratsmitglied hat er nach § 29 Abs. 2 Satz 6 BetrVG das Ersatzmitglied zu laden. Die Einhaltung dieser nach § 51 Abs. 2 Satz 3 BetrVG auch für den Gesamtbetriebsrat geltenden Vorschriften ist wesentlich für die Wirksamkeit eines in der Sitzung gefassten Beschlusses (BAG 22. Januar 2014 – 7 AS 6/13 – Rn. 7; 10. Oktober 2007 – 7 ABR 51/06 – Rn. 12, BAGE 124, 188; 24. Mai 2006 – 7 AZR 201/05 – Rn. 17; 28. Oktober 1992 – 7 ABR 14/92 – zu B II 2 a der Gründe). Eine mangels Übermittlung der Tagesordnung verfahrensfehlerhafte Ladung zu einer Gesamtbetriebsratssitzung kann allerdings durch die im Übrigen ordnungsgemäß geladenen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gesamtbetriebsrats in einer Gesamtbetriebsratssitzung geheilt werden, wenn dieser beschlussfähig iSd. § 51 Abs. 3 Satz 3 BetrVG ist und die Anwesenden einstimmig beschließen, über einen Regelungsgegenstand zu beraten und abzustimmen. Nicht erforderlich ist, dass an dieser Sitzung alle Gesamtbetriebsratsmitglieder teilnehmen (vgl. BAG 15. April 2014 – 1 ABR 2/13 (B) – Rn. 30, BAGE 148, 26 zur Betriebsratssitzung).
(2) Das Landesarbeitsgericht ist jedoch von der unzutreffenden Annahme ausgegangen, die Gesamtbetriebsratsmitglieder aus dem Betrieb Br, Frau Sch und Frau M, seien zur Sitzung vom 8./9. Mai 2012 nicht geladen worden. Aufgrund des Vorbringens der Beteiligten in der Rechtsbeschwerde steht fest, dass die Ladung erfolgt ist. Der Gesamtbetriebsrat hat vorgetragen, zur Sitzung auch Frau Sch und Frau M geladen zu haben, beide hätten die Einladung nebst Tagesordnung erhalten. Dieser Behauptung ist die Arbeitgeberin nicht entgegengetreten. Im Übrigen wäre eine möglicherweise unterbliebene Ladung nicht von Bedeutung, da Frau Sch und Frau M ausweislich des Sitzungsprotokolls an der Gesamtbetriebsratssitzung vom 8./9. Mai 2012 teilgenommen haben.
(3) Das Landesarbeitsgericht ist ferner unrichtig davon ausgegangen, dass die Beschlussfassung des Gesamtbetriebsrats vom 8./9. Januar 2013 nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, weil der Rücktritt von Frau Sch und Frau M deren Mitgliedschaft nicht beendet habe und sie deshalb zu der Sitzung des Gesamtbetriebsrats vom 8./9. Januar 2013 hätten geladen werden müssen.
(a) Ein Gesamtbetriebsratsmitglied kann – ebenso wie gemäß § 24 Nr. 2 BetrVG ein Betriebsratsmitglied – sein Amt niederlegen. Die Amtsniederlegung kann jederzeit erklärt werden und ist nicht formgebunden. Die Erklärung ist gegenüber dem Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats abzugeben (vgl. etwa Fitting 27. Aufl. § 49 Rn. 11). Mit der Amtsniederlegung endet nach § 49 BetrVG die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat. Für das aus dem Gesamtbetriebsrat ausscheidende Mitglied rückt das gemäß § 47 Abs. 3 BetrVG bestellte Ersatzmitglied nach.
(b) Danach gehörten dem Gesamtbetriebsrat im Januar 2013 keine Mitglieder des Betriebsrats Br an. Die vom Betriebsrat Br entsandten Mitglieder hatten im November 2012 gegenüber der Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats ihren Rücktritt aus dem Gesamtbetriebsrat erklärt und damit ihr Amt niedergelegt. Mit Zugang dieser Erklärung endete ihre Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat. Die benannten Ersatzmitglieder rückten nicht nach, da sie zeitgleich ebenfalls ihr Amt niedergelegt hatten. Andere Mitglieder hatte der Betriebsrat Br nicht entsandt.
cc) Da die Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats zu Recht von der Ladung der ehemaligen Mitglieder aus dem Betrieb Br zur Sitzung des Gesamtbetriebsrats vom 8./9. Januar 2013 abgesehen hatte, durfte das Landesarbeitsgericht die Vertagung des Rechtsstreits zur Nachholung einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung nicht mit der Begründung ablehnen, die zu erwartende Beschlussfassung wäre nach der vom Gesamtbetriebsrat mitgeteilten Praxis, die Mitglieder aus Br nicht zu laden, wiederum unwirksam.
2. Die Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Aufgrund der bisher vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen kann die Zulässigkeit des Antrags des Gesamtbetriebsrats nicht abschließend beurteilt werden.
a) Der Gesamtbetriebsrat hat zwar in der Sitzung vom 14./15. Februar 2012 einen Beschluss über die Einleitung des vorliegenden Verfahrens und die Beauftragung des für ihn auftretenden Rechtsanwalts gefasst, der auch die im Rechtsbeschwerdeverfahren gestellten Anträge umfasst. Das gilt auch für den Feststellungsantrag, der – wie der Leistungsantrag – dem Ziel dient, den Aushang eines aktuellen Informationsschreibens durchzusetzen. Es steht aber nicht fest, ob dieser Beschluss wirksam ist. Das hängt davon ab, ob zur Sitzung vom 14./15. Februar 2012 alle Gesamtbetriebsratsmitglieder einschließlich der ggf. erforderlichen Ersatzmitglieder geladen worden sind, was die Arbeitgeberin bestritten hat. Den zur Akte gereichten Unterlagen lässt sich eine ordnungsgemäße Ladung nicht entnehmen. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, ob für das durch Krankheit verhinderte Mitglied L ein Ersatzmitglied geladen wurde. Eine möglicherweise unterbliebene Ladung des Ersatzmitglieds führte nur dann nicht nur Unwirksamkeit des Beschlusses, wenn es der Vorsitzenden nicht mehr möglich gewesen wäre, das Ersatzmitglied rechtzeitig zu laden (vgl. BAG 3. August 1999 – 1 ABR 30/98 – zu B II 2 a der Gründe, BAGE 92, 162).
b) Sollte die Beschlussfassung vom 14./15. Februar 2012 nicht ordnungsgemäß erfolgt sein, käme es darauf an, ob der Gesamtbetriebsrat in der Folgezeit eine ordnungsgemäße Beschlussfassung nachgeholt hat. Auch dies kann der Senat nicht abschließend beurteilen.
aa) Hinsichtlich der in der Sitzung vom 8./9. Mai 2012 beschlossenen Genehmigung der Einleitung des vorliegenden Verfahrens und der Beauftragung der Rechtsanwälte K bedarf es ggf. noch der Aufklärung, ob für die an der Teilnahme verhinderten Mitglieder L und H Ersatzmitglieder zur Gesamtbetriebsratssitzung geladen wurden. Eine solche von der Arbeitgeberin bestrittene Ladung ergibt sich nicht aus dem Vermerk im Sitzungsprotokoll, die Ersatzmitglieder E, W und Be fehlten unentschuldigt. Der Gesamtbetriebsrat hat behauptet, Herr H habe die auf den 4. Mai 2012 datierten Ladungen den Ersatzmitgliedern W und E am 3. Mai 2012 ausgehändigt. Feststellungen hierzu hat das Landesarbeitsgericht bislang nicht getroffen.
bb) Es kann auch nicht beurteilt werden, ob der in der Sitzung vom 8./9. Januar 2013 gefasste Beschluss des Gesamtbetriebsrats über die Einleitung des vorliegenden Verfahrens und die Beauftragung seines Verfahrensbevollmächtigten wirksam ist. Dies setzte voraus, dass alle Gesamtbetriebsratsmitglieder einschließlich des für Herrn L nachgerückten Ersatzmitglieds ordnungsgemäß zu der Gesamtbetriebsratssitzung geladen wurden. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob mit der Ladung zur Gesamtbetriebsratssitzung eine Tagesordnung versandt und ob für Herrn L ein Ersatzmitglied geladen wurde. Laut Sitzungsniederschrift fehlte Herr L wegen „Rente”. Nach § 24 Nr. 3 BetrVG endet mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis die Mitgliedschaft im Betriebsrat und damit zugleich gemäß § 49 BetrVG die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat. Wäre Herr L vor dem 8. Januar 2013 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, hätte das nachgerückte Ersatzmitglied geladen werden müssen. Es ist daher ggf. aufzuklären, ob Herr L im Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits aus dem Gesamtbetriebsrat ausgeschieden war und ob das nachgerückte Ersatzmitglied geladen wurde. Ferner bedarf es ggf. der Feststellung, ob mit der Ladung die Tagesordnung versandt wurde. Sollte das nicht der Fall gewesen sein, könnte dieser Fehler geheilt sein, wenn der Gesamtbetriebsrat beschlussfähig war und die anwesenden Mitglieder einstimmig beschlossen haben, über die Beauftragung der Rechtsanwälte K mit der Durchführung des vorliegenden Verfahrens zu beraten und abzustimmen.
cc) Es kann auch nicht entschieden werden, ob der Gesamtbetriebsrat in seinen Sitzungen vom 22./23. Mai 2013 und 13./14. Oktober 2015 die Durchführung des vorliegenden Verfahrens und die Beauftragung seiner Verfahrensbevollmächtigten wirksam genehmigt hat.
(1) Der Wirksamkeit der Genehmigung steht nicht entgegen, dass die Beschlüsse erst nach der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts vom 27. Februar 2013 gefasst wurden. Eine Genehmigung durch eine nachträgliche Beschlussfassung ist zwar nicht mehr möglich, wenn der Antrag bereits zu Recht mangels Beschlusses über die Durchführung des Verfahrens oder die Beauftragung des Verfahrensbevollmächtigten als unzulässig abgewiesen worden ist. Durch eine nachträgliche Genehmigung darf einer zu Recht ergangenen Prozessentscheidung nicht die Grundlage entzogen werden (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes 17. April 1984 – GmS-OGB 2/83 – zu II 2 der Gründe, BGHZ 91, 111). Eine nachträgliche Genehmigung ist jedoch nicht ausgeschlossen, wenn die Prozessentscheidung – wie hier – rechtsfehlerhaft und deshalb aufzuheben ist.
(2) Es ist zwischen den Beteiligten streitig, ob alle Gesamtbetriebsratsmitglieder einschließlich der erforderlichen Ersatzmitglieder ordnungsgemäß zu den Sitzungen vom 22./23. Mai 2013 und 13./14. Oktober 2015 geladen wurden. Ferner ist streitig, ob der Gesamtbetriebsrat in der Sitzung vom 13./14. Oktober 2015 beschlussfähig war. Dies ist ggf. vom Landesarbeitsgericht aufzuklären.
3. Die Zurückverweisung ist nicht deshalb entbehrlich, weil sich die Entscheidung aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO). Die Anträge sind nicht aus anderen Gründen unzulässig.
a) Mit dem Leistungsantrag verlangt der Gesamtbetriebsrat von der Arbeitgeberin den Aushang der GBR-Info 2015 in allen betriebsratsfähigen Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht. Der Antrag ist zwar nach seinem Wortlaut auf die Vornahme einer Handlung – der Erteilung von Anweisungen an die Einrichtungsleitungen – gerichtet. Aus der Antragsbegründung ergibt sich jedoch, dass es dem Gesamtbetriebsrat nicht um die Handlung, sondern um den Erfolg, dh. den Aushang des Informationsschreibens, geht. Der so verstandene Antrag ist zulässig, insbesondere ist er hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
aa) Im Beschlussverfahren muss ein Antrag ebenso bestimmt sein wie im Urteilsverfahren. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gilt auch für das Beschlussverfahren und die in ihm gestellten Anträge. Der jeweilige Streitgegenstand muss so konkret umschrieben werden, dass der Umfang der Rechtskraftwirkung für die Beteiligten nicht zweifelhaft ist. Der in Anspruch genommene Beteiligte muss bei einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung eindeutig erkennen können, was von ihm verlangt wird. Die Prüfung, welche Maßnahmen der Schuldner vorzunehmen oder zu unterlassen hat, darf grundsätzlich nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden (BAG 9. Juli 2013 – 1 ABR 17/12 – Rn. 14). Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der Schuldner einer Verpflichtung nachgekommen ist, und nicht, wie diese aussieht (BAG 22. Mai 2012 – 1 ABR 11/11 – Rn. 15, BAGE 141, 360). Besteht die Verpflichtung jedoch in der Herbeiführung eines Erfolgs, kann dem Schuldner dann, wenn mehrere Möglichkeiten bestehen, der Verpflichtung zur Herbeiführung dieses bestimmten Erfolgs nachzukommen, grundsätzlich nicht eine der mehreren Handlungsmöglichkeiten zwingend vorgeschrieben werden. Es bleibt vielmehr dem Schuldner überlassen, wie er seine Verpflichtungen erfüllt. Ob er die titulierte Verpflichtung erfüllt hat, ist erforderlichenfalls im Vollstreckungsverfahren zu prüfen (vgl. BAG 29. April 2004 – 1 ABR 30/02 – zu B II 1 c aa der Gründe, BAGE 110, 252).
bb) Danach ist der Leistungsantrag hinreichend bestimmt. Die Arbeitgeberin kann erkennen, was von ihr verlangt wird. Die GBR-Info 2015 soll in den betriebsratsfähigen Betrieben (Seniorenpflegeeinrichtungen) der Arbeitgeberin, in denen im Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung kein Betriebsrat besteht, am Schwarzen Brett oder an einer anderen für Informationen an die Belegschaft vorgesehenen Stelle ausgehängt werden. Über den Inhalt dieser Pflicht streiten die Beteiligten nicht. Der Antrag ist auch nicht deshalb unbestimmt, weil die Dauer des Aushangs nicht festgelegt ist. Das Informationsschreiben soll nach seinem Zweck ausgehängt bleiben, bis ein Wahlvorstand bestellt ist, es sei denn, dass es zuvor auf Wunsch des Betriebsrats ausgetauscht oder abgehängt wird.
b) Der Feststellungsantrag erfüllt die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO. Er ist auf die Feststellung gerichtet, dass der Gesamtbetriebsrat von der Arbeitgeberin den Aushang aktualisierter Fassungen der GBR-Info 2015 verlangen kann, wenn sich die im Aushang angegebenen Kontaktdaten des Gesamtbetriebsrats ändern. Aufgrund des zu erwartenden Wechsels in der Person der Gesamtbetriebsratsvorsitzenden besteht für diesen Antrag das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.
Unterschriften
Gräfl, Kiel, M. Rennpferdt, Schuh, Meißner
Fundstellen
NZA 2016, 912 |
AP 2016 |
EzA-SD 2016, 13 |
EzA 2016 |
NZA-RR 2016, 256 |
AUR 2016, 214 |
ArbRB 2016, 139 |
AP-Newsletter 2016, 94 |