Entscheidungsstichwort (Thema)
Umdeutung einer unzulässigen Beschwerde in eine Nichtzulassungsbeschwerde
Leitsatz (redaktionell)
Bezeichnet ein Kläger sein Rechtsmittel als Beschwerde, obgleich er sein Ziel nur durch Einlegung der Revision erreichen kann, und wurde die Revision im anzufechtenden Urteil nicht zugelassen, ist sein Rechtsmittel als Nichtzulassungsbeschwerde auszulegen.
Normenkette
ArbGG §§ 72, 72a
Verfahrensgang
LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 21.10.2003; Aktenzeichen 5 Sa 779/03) |
AG Mainz (Urteil vom 06.03.2003; Aktenzeichen 2 Ca 3452/02) |
Nachgehend
Tenor
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. Oktober 2003 – 5 Sa 779/03 – wird als unzulässig verworfen.
- Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
- Der Streitwert wird auf 3.159,01 Euro festgesetzt.
Gründe
1. Sowohl im Schreiben vom 4. Dezember 2003 als auch im Schreiben vom 29. Dezember 2003 hat der Kläger betont, dass er gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. Oktober 2003 – 5 Sa 779/03 – Beschwerde einlegen wollte. Er möchte erreichen, dass dieses Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben, das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 6. März 2003 – 2 Ca 3452/02 – abgeändert und seiner Klage statt gegeben wird. Dies kann nur in einem Revisionsverfahren geschehen. Das Landesarbeitsgericht hat jedoch die Revision in seinem Urteil vom 21. Oktober 2003 nicht zugelassen. Da der Kläger eine Überprüfung durch das Bundesarbeitsgericht anstrebt, sind seine an das Bundesarbeitsgericht gerichteten Schreiben als Nichtzulassungsbeschwerde auszulegen.
Der Kläger konnte diese Beschwerde nicht selbst einlegen. Sie musste nach § 11 Abs. 2 ArbGG von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Darauf hat das Landesarbeitsgericht den Kläger bereits in der Rechtsbehelfsbelehrung des Urteils vom 21. Oktober 2003 hingewiesen. Die vorliegende Nichtzulassungsbeschwerde genügt diesem Formerfordernis nicht und ist deshalb als unzulässig zu verwerfen.
2. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde zu tragen. Der Streitwert ist nach § 25 Abs. 2 GKG entsprechend dem eingeklagten Betrag auf 3.159,01 Euro festgesetzt worden.
Unterschriften
Reinecke, Kremhelmer, Bepler
Fundstellen